Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Volljährige Kinder: Freiwilliger Wehrdienst vermittelt keinen Kindergeldanspruch

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:

  • Das Kind studiert oder absolviert noch eine Berufsausbildung.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Dies gilt als Zwangspause oder Übergangszeit.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt ein freiwilliger Wehrdienst nicht zu diesen Verlängerungstatbeständen, so dass Eltern volljähriger Kinder während dieser Zeit kein Kindergeld mehr erhalten. Etwas anderes gilt nach Gerichtsmeinung nur dann, wenn das Kind während des Wehrdienstes beispielsweise für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Im letzteren Fall müssen die Eltern der Familie aber belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen können.

Hinweis: Ist ein Verlängerungstatbestand erfüllt, wird das Kindergeld aber nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen in diesen Fällen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse explizit beantragen und die entsprechenden Gründe hierfür glaubhaft machen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Bürger melden Steuerdelikte: Finanzämter setzen auf anonyme Hinweisgeberportale

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.

Das Problem mit bisherigen anonymen Eingaben bestand darin, dass die Steuerfahndung keine Möglichkeit hatte, die hinweisgebende Person zu kontaktieren. Dies ist aber regelmäßig notwendig, da anonyme Hinweise oftmals noch konkretisiert werden müssen, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Über die neuen Portale können Steuerfahndung und Hinweisgeber nun sogar miteinander kommunizieren - unter Wahrung der Anonymität. Voraussetzung dafür ist, dass der Hinweisgeber bei Einreichung seines Hinweises im Portal einen digitalen Postkasten einrichtet, so dass er dort für Rückfragen kontaktiert werden kann. Auf diesem Weg kann das Finanzamt gezielt Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass der Hinweisgeber seine Identität preisgeben muss.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Zinsanstieg infolge des Ukraine-Kriegs: Höhe der Säumniszuschläge ist im neuen Zinsumfeld verfassungsgemäß

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun verneint und erklärt, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen infolge des Ukraine-Kriegs jedenfalls ab März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Mit dieser Entscheidung lehnte der BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Eilverfahren ab.

Ob die damalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der 6-prozentigen Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragen werden muss, kann laut BFH offenbleiben, da sich diese Rechtsprechung noch auf die damalige ab 2014 geltende Niedrigzinsphase bezogen hatte. Mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des Ukraine-Krieges eingesetzt hatte, ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre nun aber vorbei. Das gestiegene Zinsniveau hat bis heute Bestand, so dass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Absehen von Strafverfolgung: Geldauflagen mit Sanktionscharakter sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar

Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Im zugrunde liegenden Fall waren gegen einen Gewerbetreibenden diverse Klagen wegen Steuerhinterziehung (bei seinen gewerblichen Einkünften) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Der Mann konnte seinen Kopf strafrechtlich "aus der Schlinge" ziehen, indem er einen Betrag von 25.000 EUR an die Staatskasse zahlte. Im Einstellungsbeschluss des Gerichts hieß es, dass diese Geldauflage dazu diente, die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile beim Beschuldigten abzuschöpfen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.

Der BFH lehnte ab und erklärte, dass Zahlungen im Strafverfahren ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar seien, wenn sie Sanktionscharakter haben. Zwar sind vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht vom Abzugsverbot erfasst, einen solchen Charakter hatte die Geldauflage im vorliegenden Fall nach Auffassung des BFH aber nicht - auch wenn im Einstellungsbeschluss ausdrücklich auf die bezweckte Vermögensabschöpfung verwiesen worden war.

Maßgeblich war für den BFH nicht das subjektiv Gewollte der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern der objektive Inhalt. Der Einstellungsbeschluss fußte auf den Regelungen zur Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Zahlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage haben Sanktionscharakter und dienen nicht nur der Wiedergutmachung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen sie daher dem steuerlichen Abzugsverbot.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung: Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Finanzamt (FA) gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.

Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das FA wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.

Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:

  • Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.
  • Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom FA festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.

Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden - und zwar durch Abgabe einer Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuertermine August 2025

Steuertermine August 2025
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 07/2025)

Unbewusster Fehler: Wenn man vergisst, etwas in die Steuererklärung einzutragen

Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.

Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich - und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können.

Die Klägerin hatte im Jahr 2020 einen Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet. Damit sollte eine zukünftige Rentenminderung ausgeglichen werden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie allerdings nur die elektronisch von ihrem Arbeitgeber übermittelten Beiträge geltend, die Einmalzahlung übersah sie. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erkannte die Klägerin den Fehler und stellte daher einen Änderungsantrag. Diesen lehnte das Finanzamt jedoch ab. Es war der Meinung, die Klägerin treffe am erst nachträglichen Bekanntwerden der Einmalzahlung an die DRV ein grobes Verschulden.

Das FG sah dies anders. Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse, seien keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein.

Nicht als grobes Verschulden anzusehen sei es etwa, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen wisse, die Eintragung im Steuererklärungsformular aber aufgrund eines bloßen Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibe. Das war bei der Klägerin der Fall. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Klägerin hatte das Finanzamt weder dargelegt noch bewiesen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Statistik zur Pendlerpauschale: Arbeitsweg betrug durchschnittlich 28 Kilometer

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet und ermittelt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Milllionen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen haben.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet und ermittelt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Milllionen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen haben.

Hinweis: Die Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Auf ihrem Weg zur Arbeit legten die Arbeitnehmer durchschnittlich 28 Kilometer zurück. In die Statistik flossen allerdings nur Fälle ein, in denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag lagen. Steuerzahler, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an bzw. reichten gar keine Erklärung beim Finanzamt ein.

Ein Großteil der pendelnden Steuerzahler hatte ein mittleres Einkommen: Mehr als die Hälfte von ihnen (= 54 %) bezog einen jährlichen Bruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 EUR, bei weiteren 30 % lag der Lohn zwischen 50.000 und 100.000 EUR im Jahr. Unter 20.000 EUR verdienten 11 % aller Pendler, 5 % waren Besserverdiener mit einem Lohn von mindestens 100.000 EUR.

Die Längen der Pendelstrecken unterschieden sich je nach Wohnort: Lebten Pendler in einer Großstadt mit mindestens 100.000 Einwohnern, legten sie durchschnittlich rund 24 Kilometer zur Arbeit zurück. In Mittelstädten mit 20.000 bis unter 100.000 Einwohnern waren es 29 Kilometer. In Kleinstädten mit 5.000 bis unter 20.000 Einwohnern betrug der durchschnittliche Arbeitsweg 30 Kilometer.

Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger fuhr sie zudem mit dem Auto. In Großstädten gaben 68 % der Pendler an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Mittelstädten betrug der Anteil 87 %, in Kleinstädten sogar 91 %.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vorsteuerabzug für Photovoltaik: Gericht erkennt Mieterstrom als eigenständige Leistung an

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Im Besprechungsfall hatte der Kläger, der Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, auf dem Dach dieses Gebäudes eine PV-Anlage installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Stromversorgung zu gewährleisten. Die Stromlieferungen an die Mieter wurden über die Betriebskosten abgerechnet. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug, da es die Stromlieferungen als unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Vermietung einstufte.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Lieferung von Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt, sowohl hinsichtlich des selbsterzeugten Stroms aus der PV-Anlage als auch hinsichtlich des extern bezogenen Stroms. Eine einheitliche Leistung liege nur dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen untrennbar miteinander verbunden seien. Im Besprechungsfall hatten die Mieter jedoch die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten selbst zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden.

Das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zeige zudem, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Diese Freiheit der Mieter zum Stromanbieterwechsel sowie die individuelle Verbrauchserfassung durch separate Stromzähler sprächen klar für die Einstufung der Stromlieferung als eigenständige Leistung.

Hinweis: Vermieter, die in eine PV-Anlage investieren, können nun den vollen Vorsteuerabzug geltend machen - unabhängig davon, ob der Strom selbst erzeugt oder extern bezogen wird. Diese Entscheidung stimmt mit früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs überein, der den Nebenkosten zugrundeliegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Strom oder Wärme, über deren Verbrauch die Mieter ebenfalls selbst entscheiden können, als eigenständige Leistungen anerkennt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller ist anteiliger Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Hinter diesem Grundstück liegt das im Alleineigentum des Antragstellers befindliche, zu einem Landschaftsschutzgebiet gehörende Grundstück. Beide Flurstücke befinden sich in einer Bodenrichtwertzone, die auf den Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 630 EUR/qm für baureifes Land ausweist. Der Antragsteller gab an, das unbebaute Grundstück werde als Gartenfläche genutzt.

Laut einem Gutachterausschuss betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen in anderen Zonen 3,50 EUR/qm. Der Antragsteller beantragte daher eine Minderung des Bodenrichtwerts. Das Finanzamt gewährte jedoch nur eine Reduzierung auf 78,25 EUR. Da vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt werde, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach dem Gesetz mit 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land anzusetzen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die zu bewertende Fläche kann keinem der Entwicklungszustände von baureifem Land, Rohbauland, Bauerwartungsland oder Flächen der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden. Der Senat ordnete sie daher als "sonstige Fläche" ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Im Übrigen war die vom Finanzamt vorgenommene eigene Ableitung eines Bodenrichtwerts in der Sache nicht nachvollziehbar. Eine Grundlage oder eine Herleitung für die hierfür angewandte Formel hatte es nicht dargelegt.

Da in der Literatur erfahrungsgemäß etwa der zwei- bis vierfache Betrag des Werts der reinen land- oder forstwirtschaftlichen Flächen herangezogen wird, setzte das FG den Bodenrichtwert mit 10,50 EUR, also dem dreifachen Wert des Bodenrichtwerts für Grünland, an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)