Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Selbständige Tätigkeit: Tätowierer als Künstler im Sinne des Steuerrechts

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Der Kläger ist seit 2013 als Tätowierer tätig. Sein ursprünglich angemeldetes Gewerbe meldete er 2018 mit dem Hinweis "freiberuflich tätig" ab. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 gab er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn jedoch als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Der Kläger hingegen argumentierte, er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Das Finanzamt sah dies allerdings anders: Trotz der kreativen Komponente sei Tätowieren handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger künstlerisch und nicht gewerblich tätig. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit führe nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit gegeben sind, sei von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen habe. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst seien erfüllt. Die Arbeiten seien ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet. Es könne offenbleiben, ob der Prozess der Umsetzung der Tätowierung auf der Haut bei isolierter Betrachtung gewerblicher Natur wäre. Selbst wenn man die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht dem Bereich der zweckfreien Kunst, sondern der Gebrauchskunst zuordne, handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vergütung der AG an Vorstandsmitglied: Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen nur bei Fremdinteressen im Aufsichtsrat vor

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, nur ausnahmsweise eine vGA auslösen können - und zwar dann, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA; dies führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Der BFH verwarf jedoch den Ansatz einer vGA. Zwar dürften umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer "Gewinnabsaugung" nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, bei Aktiengesellschaften sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handelt, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nach Gerichtsmeinung nur ausnahmsweise anzunehmen - und zwar, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Wissenschaftspreise: Preisgelder dürfen nicht reflexartig als Arbeitslohn eingestuft werden

Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen, denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann später seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor. Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrunde liegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen, denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann später seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor. Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrunde liegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Steuerpflichtig sind demgegenüber Preisgelder, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person stehen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn versteuern, wenn ein klarer Zusammenhang mit dem zur Universität bestehenden Dienstverhältnis gegeben ist.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass Wissenschaftspreise nicht reflexartig mit dem Dienstverhältnis verknüpft werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall war ein Nachwuchswissenschaftler als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Lehrbeauftragter an Universitäten tätig gewesen; anschließend war er zum Hochschulprofessor berufen worden und war daneben freiberuflich als Dozent und Berater tätig. Seit Beginn seiner wissenschaftlichen Karriere hatte er acht Publikationen verfasst, die ihm die Habilitation einbrachten. Für seine Habilitationsschriften hatte er einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis eines Instituts erhalten, dieses Preisgeld wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst.

Der BFH lehnte eine Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Preisgeld bestanden habe. Es habe kein Arbeitslohn vorgelegen, da der Preis nicht für die Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt worden war und kein Ertrag aus diesem Dienstverhältnis darstellte. Der Preis habe sich auf die Habilitationsschriften bezogen, die zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden waren. Es sei also die frühere wissenschaftliche Tätigkeit ausgezeichnet worden. Unerheblich war für den BFH, dass die Habilitation für das berufliche Fortkommen förderlich gewesen war.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Partnerschaftsgesellschaft: Zahnarzt bleibt als kaufmännischer Leiter des Praxisbetriebs freiberuflich tätig

Wer steuerlich als Freiberufler eingruppiert wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Personengesellschaften entfalten allerdings nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Wer steuerlich als Freiberufler eingruppiert wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Personengesellschaften entfalten allerdings nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt eine von Zahnärzten betriebene Partnerschaftsgesellschaft (PartG) aber auch dann freiberuflich tätig und kippt nicht in die Gewerblichkeit, wenn einer der Zahnärzte nicht mehr selbst Patienten direkt am Stuhl behandelt, sondern sich im Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft weit überwiegend um organisatorische und administrative Aufgaben kümmert.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt (Seniorpartner) die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit übernommen (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Da er nicht mehr in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden war, stuften Finanzamt und Finanzgericht die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Der BFH hielt jedoch an der freiberuflichen Einordnung der PartG fest und erklärte, dass alle Mitunternehmer weiterhin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hätten. Die freiberufliche Tätigkeit ist nach den Ausführungen des Gerichts durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Es müsse positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch im vorliegenden Fall anzunehmen.

Der Seniorpartner hatte eine Tätigkeit entfaltet, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehört, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen - und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Mündliche Verhandlung: Verhinderte Anreise wegen Bauernstreiks erfordert Terminverlegung

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag verhindert, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es dadurch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Wird ein Prozessbeteiligter vom Gericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen und ist er am Verhandlungstag verhindert, sollte er möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es dadurch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.

Ein erheblicher Grund für eine Terminverschiebung kann z.B. ein unfallbedingter Stau sein, der das termingerechte Erscheinen verhindert. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine mündliche Verhandlung auch zu verschieben, wenn ein Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands auf sein Auto angewiesen ist, er jedoch aufgrund einer Protestaktion an der Anreise gehindert ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nachgewiesen, dass er unter Gleichgewichtsstörungen und Schwindel litt. Während seiner Anreise zum Verhandlungstermin hatte er das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) telefonisch kontaktiert und erklärt, dass aufgrund der Proteste der Bauernverbände sämtliche Auf- und Abfahrten gesperrt seien, so dass er mit seinem Auto feststecke.

Das FG führte die mündliche Verhandlung trotzdem in Abwesenheit des Klägers durch. Das finanzgerichtliche Urteil wurde nun jedoch vom BFH wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Bundesrichter sahen das rechtliche Gehör des Klägers darin verletzt, dass das FG die Verhandlung trotz des Verlegungsantrags trotzdem durchgeführt hatte.

Der BFH verwies darauf, dass die Bauernproteste nachweislich stattgefunden hätten und die Anreise daher unverschuldet unmöglich gewesen sei. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Zum einen hätte sein Gesundheitszustand eine solche Anreise nicht zugelassen, zum anderen sei auch der öffentliche Verkehr am Verhandlungstag als Ausweichoption stark durch die Proteste belastet gewesen.

Weiter erklärte der BFH, dass dem Kläger auch kein Planungsverschulden wegen seiner kalkulierten Reisezeit hätte angelastet werden können. Zwar seien die Bauernproteste langfristig angekündigt und Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen, gleichwohl hätte auch eine frühere Abfahrt hier keine Abhilfe geschaffen, da sämtliche Verkehrswege durch die Proteste faktisch gesperrt gewesen seien.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Bildung statt Bürokratie: Umsatzsteuerbefreiung für Schülerfirmen gesichert

Schülerfirmen können - momentan zumindest in Baden-Württemberg - aufatmen: Sie müssen auch nach 2026 keine Umsatzsteuer zahlen. Durch eine erfolgreiche Initiative des Landes Baden-Württemberg beim Bund und den anderen Ländern wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass sie weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben - trotz geänderter europarechtlicher Vorgaben, die eine verstärkte Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand vorschreiben.

Schülerfirmen können - momentan zumindest in Baden-Württemberg - aufatmen: Sie müssen auch nach 2026 keine Umsatzsteuer zahlen. Durch eine erfolgreiche Initiative des Landes Baden-Württemberg beim Bund und den anderen Ländern wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass sie weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben - trotz geänderter europarechtlicher Vorgaben, die eine verstärkte Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand vorschreiben.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die geplante Anpassung der Umsatzsteuerregelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ab 2027 in Kraft tritt. Diese Regelung hätte theoretisch auch Auswirkungen auf Schülerfirmen haben können, da sie oft der öffentlichen Hand zugeordnet sind. Doch nun wurde eine unbürokratische Lösung gefunden, die dafür sorgt, dass Schülerfirmen weiterhin keine Umsatzsteuer zahlen müssen.

Die Steuerbefreiung gilt für Schülerfirmen, die rechtlich unselbständig und in die Organisationsstruktur der Schule integriert sind. Schülerfirmen sollen den Schülern praxisnah wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge vermitteln. Ihre Umsätze sind daher als Teil der schulischen Bildungsleistungen zu betrachten und bleiben somit umsatzsteuerfrei. Diese Regelung ermöglicht es Schülerfirmen, weiterhin unter realen Bedingungen zu arbeiten, ohne durch steuerliche Hürden belastet zu werden. So bleibt der Fokus auf der praxisnahen Vermittlung wirtschaftlicher Kompetenzen, was die schulische Wirtschaftsausbildung nachhaltig stärkt.

Hinweis: Die Regelung gilt nicht für selbständige Schülerfirmen - etwa in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie können die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, jedoch unter bestimmten Bedingungen die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vorzugsbesteuerung im Ausland: Britisches Steuerprivileg rechtfertigt erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige, die im Jahr 2000 von Deutschland nach Großbritannien verzogen war. In Deutschland war sie gleichwohl mit ihren hierzulande erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig geblieben. Darüber hinaus hatte das deutsche Finanzamt ihre von einer deutschen Bank stammenden Zins- und Dividendenzuflüsse besteuert; hierzu hatte sich das Amt auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) berufen.

Hinweis: Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Frau würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte.

Die Frau wehrte sich gerichtlich gegen die Besteuerung in Deutschland, jedoch ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 AStG ist. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerzahlern, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens kann die gesamte Steuerbelastung - wie § 2 AStG voraussetzt - erheblich gemindert werden.

Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Bundesverfassungsgericht: Der Solidaritätszuschlag darf bleiben

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden - dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden. Für den Staatshaushalt ist dies eine gute Nachricht, denn nun steht fest, dass die Regierung weiterhin mit mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag rechnen kann. Bedeutsam ist auch, dass der Staat keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen muss; dies wären rund 65 Mrd. EUR gewesen.

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden - dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden. Für den Staatshaushalt ist dies eine gute Nachricht, denn nun steht fest, dass die Regierung weiterhin mit mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag rechnen kann. Bedeutsam ist auch, dass der Staat keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen muss; dies wären rund 65 Mrd. EUR gewesen.

Gleichwohl betonten die Verfassungsrichter, dass eine Sonderabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden dürfe, sondern nur so lange, bis der Grund für die Abgabe "evident wegfällt". Dieser Zeitpunkt ist nach Gerichtsmeinung aber noch nicht gekommen. Die Abgabe war ursprünglich im Jahr 1995 eingeführt worden, um die Wiedervereinigung und den Aufbau Ost zu finanzieren. Das BVerfG erklärte jedoch, dass es auch heute noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West gäbe. Die Bundesregierung hatte im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, wonach die Kosten der Deutschen Einheit zumindest noch bis 2030 bestünden.

Dass der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 nur noch von Besserverdienern, Unternehmen und Kapitalanlegern entrichtet werden muss, ist nach Auffassung des BVerfG keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Staffelung ist nach Gerichtsmeinung zwar nicht verpflichtend, aber durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Auch angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensteuerzahler darf der Gesetzgeber eine solche Abstufung vornehmen.

Hinweis: Seit 2021 zahlen nur noch 10 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag. Privatleute müssen die Ergänzungsabgabe derzeit erst ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 73.484 EUR zahlen; für Paare ist der Grenzbetrag doppelt so hoch.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Steuertermine Juli 2025

Steuertermine Juli 2025
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

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(aus: Ausgabe 06/2025)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verrechnungsbeschränkung ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auch im Falle sogenannter definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt wurden den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten erst ab 2008 anfallen.

Bis 2020 sollten die Anleger dann einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Der Plan, die Anfangsverluste später wieder auszugleichen, ging jedoch gründlich schief: Schon im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Der BFH war gleicher Ansicht und ging im vorliegenden Fall von einem Steuerstundungsmodell aus. Die Annahme eines solchen Modells setzt nach Auffassung der Bundesrichter nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt.

Der Anwendbarkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 aufgelaufenen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten und somit definitiv waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)