Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2024

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Steuertermine Mai 2024

10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Künstliche Befruchtung im Ausland: Behandlung mit gespendeter Eizelle ist nicht absetzbar

Wenn Paare ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung umsetzen wollen, können sie die dabei entstehenden Behandlungskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt die Kosten an, wenn entweder eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Behandlungsverfahren in Deutschland gesetzlich zugelassen ist, insbesondere den Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) entspricht. Erfolgt die Behandlung im Inland, sehen die Finanzämter diese Voraussetzung als erfüllt an. Bei Behandlungen im Ausland wird einzelfallabhängig geprüft, ob sie tatsächlich in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt sind.

Wenn Paare ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung umsetzen wollen, können sie die dabei entstehenden Behandlungskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt die Kosten an, wenn entweder eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Behandlungsverfahren in Deutschland gesetzlich zugelassen ist, insbesondere den Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) entspricht. Erfolgt die Behandlung im Inland, sehen die Finanzämter diese Voraussetzung als erfüllt an. Bei Behandlungen im Ausland wird einzelfallabhängig geprüft, ob sie tatsächlich in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt sind.

Der Bundesfinanzhof hat unter Rückgriff auf diese Grundsätze nun entschieden, dass eine künstliche Befruchtung im Ausland nicht absetzbar ist, wenn sie unter Verwendung gespendeter Eizellen erfolgt ist. Die Bundesrichter sahen in diesem Vorgehen eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen ESchG und verwiesen darauf, dass die Verwendung von gespendeten Eizellen in Deutschland unzulässig sei. Hierbei sei nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine "kommerzielle" Eizellenspende handele oder um eine Spende aus der Verwandtschaft.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, das nach vier Fehlgeburten und vier erfolglosen Kinderwunschbehandlungen in Deutschland schließlich Hilfe im Ausland gesucht hatte. Die Frau hatte sich dort eine gespendete Eizelle ihrer Schwester einsetzen lassen. Mit Erfolg, denn später gebar sie Zwillinge.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.

Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.

Mit Schreiben vom 13.04.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht. Dargestellt sind darin die aktuell geltenden Kaufkraftzuschläge in Prozent je nach Land.

Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Erfasst werden Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Begünstigt sind zudem Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., der Max-Planck-Gesellschaft oder des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Darüber hinaus ist im EStG geregelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte.

Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Kosten einer Klage: Wer trägt die Kosten, wenn ein Nachweis erst im Klageverfahren erbracht wird?

Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, muss dessen Wert festgestellt werden, damit die korrekte Steuer ermittelt werden kann. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von der Art des Grundstücks abhängen. Ein Grundstück mit einem Mietshaus ist beispielsweise anders zu bewerten als ein unbebautes Grundstück. Aber auch wenn es Verfahren zur Feststellung eines Werts gibt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten jedoch zu spät vorgelegt und es stellte sich daraufhin die Frage, wer die Kosten für die Klage übernehmen muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.

Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, muss dessen Wert festgestellt werden, damit die korrekte Steuer ermittelt werden kann. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren, die von der Art des Grundstücks abhängen. Ein Grundstück mit einem Mietshaus ist beispielsweise anders zu bewerten als ein unbebautes Grundstück. Aber auch wenn es Verfahren zur Feststellung eines Werts gibt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert durch ein Gutachten nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten jedoch zu spät vorgelegt und es stellte sich daraufhin die Frage, wer die Kosten für die Klage übernehmen muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.

Es ging um die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für zwei Mehrfamilienhausgrundstücke. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger eine Herabsetzung der festgesetzten Werte ohne weitere Begründung. Die Klage begründeten sie dann mit der Vorlage eines Gutachtens, welches zunächst vom Finanzamt mit dem Hinweis auf Fehler abgelehnt wurde. Das FG gab den Klägern die Gelegenheit zur Nachbesserung und schlug alternative Werte vor, auf die sich die Beteiligten dann auch einigten.

Somit musste das FG nur noch über die Kosten entscheiden. Nach dem Gesetz können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die Kosten durch sein Verschulden entstanden sind oder wenn die Entscheidung - hier der Verfahrensausgang - auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen. Demnach haben die Kläger die Kosten zu tragen, da sie das Gutachten erst im Klageverfahren vorgelegt haben. Die Kläger hätten vor dem gerichtlichen Verfahren Zeit gehabt, das Gutachten vorzulegen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich auch nicht, dass das Finanzamt die Kläger in das Klageverfahren gedrängt habe. Aufgrund der Korrespondenz sei vielmehr davon auszugehen, dass das Finanzamt das Gutachten abgewartet hätte. Das Gutachten habe am Anfang noch nicht den Anforderungen entsprochen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass das Klageverfahren hätte vermieden werden können, wenn die Kläger rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Gutachten vorgelegt hätten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Kundenbindungsprogramm: Wie sind Prämien steuerlich zu berücksichtigen?

Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das "Miles & More"-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.

Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das "Miles & More"-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger ist selbständig und ermittelt seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte er die Aufwendungen für betriebliche Flüge, die er wiederum komplett mit durch betriebliche Reisen erwirtschaftete "Miles & More"-Prämien bezahlt hatte, als Betriebsausgaben in Höhe der Flugkosten. Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei Inanspruchnahme der Prämien sei es beim Kläger zu keinem Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen gekommen und somit auch nicht zu Betriebsausgaben. Es liege auch keine den Gewinn mindernde Einlage vor. Die erworbenen Bonusmeilen seien aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden. Bei der Gewinnermittlung seien sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen. Würden die Bonuspunkte für berufliche Zwecke verwendet, stehe der fiktiven Einnahme ein entsprechender fiktiver Werbungskostenabzug gegenüber. Eine Pauschalversteuerung könne nur bei Verwendung der gewährten Bonusmeilen für private Zwecke des Betriebsinhabers vorgenommen werden. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Liebhaberei: Wie ist die Vermietung einer Burg einzuordnen?

Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals "lohnen" werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.

Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals "lohnen" werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.

Der Kläger ist seit 2004 Eigentümer der Burg A nebst Anbau. Im Januar 2008 erstellte ein Architekt ein Konzept zur Sanierung der Gesamtanlage und zum Umbau des Anbaus in ein Gästehaus. Die Sanierungsmaßnahmen konnten jedoch aufgrund einer erheblichen Schadstoffbelastung nicht vollendet werden. In den Jahren 2010 bis 2013 machte der Kläger die Vorsteuer aus den Sanierungskosten geltend. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2013 gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass es sich bei der gewerblichen Vermietung der Burg von Anfang an um Liebhaberei gehandelt habe. Daraufhin wurden die Einkommensteuerbescheide 2008 bis einschließlich 2014 geändert und die Einkünfte aus der Burg nicht mehr berücksichtigt. Auch die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013 wurden dahin gehend geändert, dass die Vorsteuer für die Sanierung der Burg nicht mehr berücksichtigt wurde.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG ist teilweise begründet. In den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden habe das Finanzamt zu Recht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt. Es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht, denn es gebe keine Hinweise, dass dauerhaft Gewinne durch die Burg erzielt werden sollten. Es fehle den Klägern auch an den dazu erforderlichen finanziellen Mitteln. Hauptmotivation des Klägers sei der Erhalt des Familien(be)sitzes.

Es sei jedoch zu Unrecht der Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden. Der Kläger dürfe als Unternehmer die Vorsteuer abziehen. Nach Ansicht des Gerichts plante er nämlich durchaus, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Deshalb habe er einen Architekten beauftragt, der einen Maßnahmenplan erstellt habe. Dieser sei durch ein "Bewirtschaftungskonzept" einer Unternehmensberatung erweitert worden. Die festgestellte ertragsteuerliche Liebhaberei habe keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Nachlassverbindlichkeit: Auch Baukosten für aufwendiges Mausoleum können Erbschaftsteuer mindern

Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden.

Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden.

Für einen Erben aus Bayern war dieser Pauschbetrag allerdings nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn er hatte für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum für 420.000 EUR errichten lassen. Der Bruder war zunächst in einem herkömmlichen Grab bestattet worden, das aufwändige Mausoleum sollte seine zweite, endgültige Grabstätte sein. Die Kosten wollte der Erbe als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten jedoch ab und erklärten, dass nur Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abziehbar seien.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erzielte der Erbe nun jedoch einen Etappenerfolg. Die Bundesrichter hoben das ablehnende FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur Verhandlung zurück. Sie betonten, dass die Kosten für ein angemessenes Grabmal des Erblassers auch dann abziehbar seien, wenn es sich dabei um ein "Zweitgrab" handele. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe finde.

Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abzugsfähig, es kann aber auch Fälle geben, in denen der Verstorbene aus verschiedenen Gründen zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Für das zweite Grabmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wie viel er hinterlassen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind.

Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun festzustellen haben, ob die Erstgrabstätte lediglich eine provisorische Zwischenlösung war. Ferner müssen ausreichende Nachweise über die tatsächliche Errichtung des zweiten Grabmals sowie die Zahlung der behaupteten Aufwendungen vorliegen. Sollten diese Voraussetzungen alle erfüllt sein, muss noch über die Angemessenheit des Aufwands für die Zweitgrabstätte entschieden werden. Gegebenenfalls müssen die abziehbaren Kosten auf ein angemessenes Maß gekürzt werden.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Neue Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen zumutbare Belastung werden zurückgewiesen

Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Nachdem mittlerweile die letzten Revisionsverfahren zur Thematik beendet sind und die geltende Gesetzeslage damit bestätigt worden ist, hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 entschieden, dass Steuerbescheide nicht mehr länger vorläufig zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten ergehen.

Auch die noch offenen Einspruchsverfahren zur Thematik werden nun "abgewickelt": Mit Allgemeinverfügung vom 07.04.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder erklärt, dass alle an diesem Tag noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten allgemein zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom BFH entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen die Allgemeinverfügung nun nur noch innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Privates Veräußerungsgeschäft: Wann Sie den Buchwert als Entnahmewert ansetzen müssen

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Veräußerungskosten als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine die Zehnjahresfrist auslösende Anschaffung liegt auch vor, wenn eine betriebliche Immobilie durch Entnahme in das Privatvermögen gelangt. Für die Ermittlung des Gewinns sind dann nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Überträgers heranzuziehen, sondern der bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen angesetzte Entnahmewert.

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Veräußerungskosten als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine die Zehnjahresfrist auslösende Anschaffung liegt auch vor, wenn eine betriebliche Immobilie durch Entnahme in das Privatvermögen gelangt. Für die Ermittlung des Gewinns sind dann nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Überträgers heranzuziehen, sondern der bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen angesetzte Entnahmewert.

Welche - erheblichen - steuerlichen Auswirkungen ein solcher Wertansatz haben kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Geschwistern, ein Grundstück binnen der Zehnjahresfrist veräußert hatte, wobei der Vater der Geschwister das Grundstück zuvor aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen hatte. Einen Entnahmegewinn hatte der Vater damals nicht versteuert.

Die Kinder veräußerten das Grundstück für 570.600 EUR und wollten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns einen Entnahmewert von 556.335 EUR vom Veräußerungspreis abziehen. Diesen Wert leiteten sie aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das im zeitlichen Zusammenhang mit der damaligen Entnahme zu einem entsprechenden Preis verkauft worden war. Das Finanzamt brachte jedoch nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks (den Buchwert) von 11.582 EUR in Abzug, so dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 559.018 EUR verblieb.

Die Geschwister zogen gegen diesen Wertansatz bis vor den BFH, jedoch ohne Erfolg. Die Bundesrichter folgten der Berechnung des Finanzamts und erklärten, dass der Entnahmewert nur dann anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sei, wenn er damals durch den Entnehmer auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Dies war hier aber nicht der Fall, da der Vater das Grundstück ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen hatte. Somit war der zum Zeitpunkt der Entnahme bestehende Buchwert (11.582 EUR) bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns maßgebend.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Rückwirkender Antrag: Kann nachträglich eine Steuerbefreiung für einen Sanierungsgewinn erfolgen?

Damit ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weiterbestehen und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, können ihm zum Beispiel Gläubiger betriebliche Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen. Dadurch wird es saniert. Durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten erhöht sich jedoch das Betriebsvermögen des Unternehmens, was zu einem Gewinn führt, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Da das Unternehmen aber kein wirkliches Geld erhalten hat, würde eine Steuerzahlung wieder zu den gleichen Problemen führen. Es gab daher in bestimmten Fällen eine Steuerfreiheit, die jedoch nicht im Gesetz verankert war. Erst später erfolgte eine Aufnahme ins Gesetz, von der unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle erfasst wurden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden, ob ein abgeschlossener Altfall wieder aufgegriffen werden kann.

Damit ein Unternehmen, das in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weiterbestehen und auch wieder Erträge erwirtschaften kann, können ihm zum Beispiel Gläubiger betriebliche Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen. Dadurch wird es saniert. Durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten erhöht sich jedoch das Betriebsvermögen des Unternehmens, was zu einem Gewinn führt, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Da das Unternehmen aber kein wirkliches Geld erhalten hat, würde eine Steuerzahlung wieder zu den gleichen Problemen führen. Es gab daher in bestimmten Fällen eine Steuerfreiheit, die jedoch nicht im Gesetz verankert war. Erst später erfolgte eine Aufnahme ins Gesetz, von der unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle erfasst wurden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden, ob ein abgeschlossener Altfall wieder aufgegriffen werden kann.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahr 2009 verzichtete eine Gläubigerin auf eine Forderung. Im Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 wurde kein Sanierungsgewinn berücksichtigt. Nachrichtlich gab das Finanzamt an, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von 0 EUR enthalten sei. Auch im Gewerbesteuermessbescheid für 2009 wurde dementsprechend kein Sanierungsgewinn berücksichtigt. Die Kommanditisten der Klägerin beantragten aber einen Erlass der Einkommensteuer, der allerdings abgelehnt wurde. Am 14.11.2019, also nach der Gesetzesänderung, beantragte die Klägerin die Feststellung bzw. Berücksichtigung eines Sanierungsertrags. Da die Änderungsfristen bereits abgelaufen waren, lehnte das Finanzamt dies ab.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Ein Sanierungsertrag sei gesondert festzustellen. Die Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Sanierungsertrags für das Jahr 2009, bis zu deren Ende eine Änderung habe erfolgen können, sei bereits zum 31.12.2016 abgelaufen. Durch den Antrag auf Feststellung bzw. Berücksichtigung des Sanierungsertrags ergebe sich auch keine neue oder verlängerte Feststellungsfrist. Ein Antrag auf Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage sei kein rückwirkendes Ereignis, durch das sich eine Friständerung ergebe. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer sei bereits abgelaufen gewesen und werde auch nicht durch die Anträge gehemmt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sei ein Sanierungsgewinn unmittelbar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Aber auch bei der Gewerbesteuer sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen.

Die Revision wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Schuldzinsenhinzurechnung: Wie werden Bauzeitzinsen bei der Gewerbesteuer berücksichtigt?

Zinsen, die während der Bauzeit einer Immobilie anfallen, werden Bauzeitzinsen genannt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sind Zinsen für Schulden teilweise hinzuzurechnen. Es stellt sich nun die Frage, ob Bauzeitzinsen zu den Zinsen zählen, die zur Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Darüber musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Zinsen, die während der Bauzeit einer Immobilie anfallen, werden Bauzeitzinsen genannt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sind Zinsen für Schulden teilweise hinzuzurechnen. Es stellt sich nun die Frage, ob Bauzeitzinsen zu den Zinsen zählen, die zur Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Darüber musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Bauprojekte durchführt. Die Aufwendungen für den Erwerb der Grundstücke und die Errichtung der Bauobjekte werden über Bankkredite und finanzielle Mittel anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe finanziert. 2015 wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH für den Bau der Objekte erhebliche Finanzierungszinsen getragen hatte. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für diese Aufwendungen nahm sie nicht vor. Das Finanzamt rechnete bei den zum Bilanzstichtag verkauften Gebäuden die Bauzeitzinsen dem Gewinn hinzu.

Die Klage vor dem FG gegen die Hinzurechnung war erfolgreich. Die Hinzurechnung der Bauzeitzinsen für die erstellten Bauobjekte sei zu Unrecht erfolgt. Nach dem Gewerbesteuergesetz könnten Schuldentgelte nur hinzugerechnet werden, wenn sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden seien. Die Bauzeitzinsen seien von der Klägerin als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens behandelt worden. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Finanzierungskosten für ein Objekt im Anlage- oder im Umlaufvermögen seien. Die Hinzurechnung sei ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen seien. Die Rechtsprechung habe klargestellt, dass, auch wenn Aufwendungen wie Zinsen den Herstellungskosten des Umlaufvermögens zugeordnet würden, diese begrifflich trotzdem Herstellungskosten und keine Mietzinsen oder Schuldentgelte seien.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)