Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Es gibt aber einen Ausweg: Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte schnell gehandelt werden, denn solange der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann durch einen der getrennten Partner beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuererstattung beantragt werden. Hierfür wird die Unterschrift des Ex-Partners nicht benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird.

Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid auch noch nach dem Erlass des Bescheids angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.

Hinweis: Wird die Einkommensteuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal den Splittingvorteil mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Dann sollte unbedingt gemeinsam mit der Steuererklärung eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.

Nur wenn eine Aufteilung beantragt wurde, muss das Finanzamt ausrechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung dem einen und welcher Anteil dem anderen Partner zusteht. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres.

Hinweis: Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, so dass ein formloses Schreiben genügt. In dem Antrag sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten angegeben werden, ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten erstatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ausschließlich erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern dazu verhilft, parallel Dienstleistungsverträge zu erheblich reduzierten Preisen abzuschließen (Service-Zubuchung) und er hierfür aber das Doppelte der ortsüblichen Miete kassiert. Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls standen zwei Brüder, die je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren, welche eine Seniorenresidenz betrieb.

Das Gebäude war auf einem Grundstück der Brüder errichtet worden, das unmittelbar neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb lag. Letzteren führten die Brüder als Kommanditisten über eine GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft betrieb das Cafe im Gebäude der Seniorenresidenz. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten hierzu mit privatwirtschaftlichem "Kaufvertrag" an die KG "übertragen bzw. abgetreten" (so der Wortlaut des Vertrags).

Ein weiterer Synergieeffekt ergab sich für die Brüder daraus, dass durch die KG diverse Servicedienstleistungen an die Bewohner der Residenz erbracht wurden - darunter die Reinigung der Wohnungen, ein Wäscheservice, ein Hausmeisterdienst und Verpflegungsleistungen. Hierzu hatten die Bewohner - neben den mit der GmbH geschlossenen Mietverträgen - separate Dienstleistungsverträge mit der KG abgeschlossen.

Die GmbH beantragte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen, da ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werde. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anwendbar sei.

Der BFH gab der Behörde recht und urteilte, dass die erweiterte Kürzung nicht beansprucht werden konnte, da die GmbH gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen hatte, denn sie hatte den Senioren eben nicht nur Wohnungen zur Nutzung überlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss des Mietvertrags auch zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen verholfen. Darin sah das Gericht eine weder zwingend notwendige noch quantitativ geringfügige Nebentätigkeit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Grundrente: Freiwillige Einkommensteuererklärung kann Anspruch begründen oder erhöhen

Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.

Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.

Zum Hintergrund: Die Höhe der Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedes Jahr automatisch neu berechnet. Zu diesem Zweck lässt sich die DRV vom Finanzamt das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres mitteilen. Viele Bezieher kleiner Renten sind jedoch von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, so dass keine Daten zum Einkommen vorliegen. In diesem Fall verwendet die DRV die ihr vorliegenden Daten, also die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Von diesem Einkommen zieht sie dann lediglich den steuerfrei gestellten Rententeil, Freibeträge für betriebliche und Riesterrenten sowie Steuerpauschalen ab.

Diese umfassen nur die Werbungskostenpauschale von 102 EUR und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR; mehr wird nicht einkommensmindernd berücksichtigt.

Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung können hingegen zusätzlich sowohl die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch andere private Versicherungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, beispielsweise Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung, senken als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen.

Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie Kosten einer Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die gezahlte Kirchensteuer. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann also das rentenrechtlich maßgebende Einkommen stärker gemindert werden, so dass ein Grundrentenanspruch ausgelöst oder erhöht werden kann.

Hinweis: Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen maximal 1.375 EUR monatlich beträgt. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 EUR nicht überschritten werden. Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 läuft somit die Frist für die Steuererklärung 2020 ab.

Auch Steuererklärungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 können noch abgegeben werden, so dass ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden kann. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, kann jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach ist eine Änderung für das betreffende Jahr nicht mehr möglich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Statistik 2023: Über zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, da 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen; sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, so verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, dann können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 47.309 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Hinweis: Für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2021 entschieden, dass ein sechsprozentiger Zinssatz ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde dem Steuergesetzgeber vom BVerfG auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen sollte. Der BFH erklärte, dass es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich sei, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Weiter verwies der BFH auf die Ungleichbehandlung, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bestehe.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Steuerzahler, die sechsprozentige Aussetzungszinsen zahlen sollen, können dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Kindergeld: Wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steckt

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Der Kläger ist Vater der in 1999 geborenen A. Mit Bescheid vom 12.07.2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Am 29.07.2019 beantragte der Kläger erneut Kindergeld, was mit Bescheid vom 28.08.2019 wieder abgelehnt wurde, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. A absolvierte vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr in B (Drittstaat). Vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich im Elternhaus in Deutschland auf.

Am 21.08.2019 kehrte sie nach B zurück, wo sie am 24.10.2019 ein Studium begann. Die Zusage hierfür hatte sie schon im März 2019 erhalten. In B wohnte sie zunächst bei ihrem Freund und anschließend in einer von ihm vom 13.09.2019 bis zum 12.09.2020 angemieteten gemeinsamen Wohnung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kindergeldfestsetzung wurde zu Recht abgelehnt. B ist kein Mitgliedstaat der EU und auch kein Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet. Nach Ansicht des Gerichts hatte A im fraglichen Zeitraum auch keinen Wohnsitz im Inland. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss zu dieser eine so enge Beziehung bestehen, dass das Kind sie nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Im Streitfall lag daher kein Wohnsitz im Inland vor. A hatte ihre ausbildungsfreie Zeit nicht überwiegend bei den Eltern verbracht, sondern war schon nach sechs Wochen nach B zurückgekehrt. Bis zum Studienbeginn dauerte es da noch zwei Monate. Auch hatte sie nach der Rückkehr mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung gesucht. Der Aufenthalt bei den Eltern war nach Ansicht des Gerichts eher ein Besuch.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten im Jahr 2021 einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungskosten machten sie unter anderem Steuerberatungskosten geltend. Diese waren für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns angefallen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Rahmen der Veranlagung nicht gewinnmindernd, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stünden.

Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuererklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da sie nur der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten.

Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Der Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ist möglich. Weder ist der Begriff der Veräußerungskosten gesetzlich definiert noch gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung. So gibt es durchaus auch die Ansicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Denn erst aufgrund der Veräußerung benötigten die Kläger einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wodurch die Kosten entstanden sind. Sie sind daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steuertermine Dezember 2024

Steuertermine Dezember 2024
10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 11/2024)

Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die ihre Darlehen zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie nach 14-jähriger Laufzeit unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verträgen widerrufen hatten. Vor dem Landgericht schlossen sie mit ihrer Bank einen Vergleich, nach dem sie noch offene Darlehensbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen durften und die Bank ihnen einen Nutzungsersatz zahlte. Unklar war, ob diese Zahlung den Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten hatte (entgeltlicher Rechtsverzicht) oder ob sie ein Nutzungsersatz für die von den Eheleuten bislang rechtsgrundlos erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen war.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung der Bank bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung liegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Sollte die Zahlung eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht darstellen, der im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wurde, so führt sie nicht zu steuerbaren Einkünften, da sie nicht das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit war.

Auch bei Einordnung der Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Abwicklung der Darlehensverträge liegen keine steuerbaren Kapitalerträge vor, da die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit ist.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da es an einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bzw. einem Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre fehlte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steuertermine August 2024

Steuertermine August 2024
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
12.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 07/2024)