Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Steuertermine Juli 2026

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abfuehrung für das II. Quartal 2026]

Erleichterung für Eltern: Kindergeld soll ab Geburt künftig ohne Antrag ausgezahlt werden

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.

Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.

Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:

  • In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mündliche Verhandlung: Schlafender Richter begründet einen Verfahrensmangel

Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.

Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.

Der zugrunde liegende Fall spielte vor dem Finanzgericht des Lands Sachsen-Anhalt (FG): Ein ehrenamtlicher Richter war während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und hatte hörbar geschnarcht. Ein daneben sitzender Berufsrichter hatte ihn daraufhin zwar angestoßen und aufgeweckt. Das bis dahin mit den Prozessbeteiligten geführte Rechts- und Tatsachengespräch war aber nicht wiederholt worden. Das FG erließ ein Urteil, das nun jedoch vom BFH aufgehoben wurde.

Die Bundesrichter erklärten, dass das FG wegen der Träumerei des Ehrenamtlichen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen, um sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre Überzeugung bilden zu können.

Ein schlafender Richter ist abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann. Hiervon kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen fehlender Orientierung bestehen. Nur vorübergehend geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf machen einen Richter jedoch nicht abwesend. Im vorliegenden Fall hatte der Richter offenkundig geschlafen, da auch die Berufsrichter seine Schnarchgeräusche bestätigt hatten.

Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu verhandeln. Zu der Frage, wie Schlafdefiziten auf der Richterbank künftig vorgebeugt werden kann, hat sich der BFH allerdings nicht geäußert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Dritte im Fokus der Mehrwertsteuer: Haftung trotz Löschung des Steuerschuldners?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.

Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten vorzusehen. Diese Haftung dient der Sicherung des Steueraufkommens und kann auch dann greifen, wenn der Hauptschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wurde.

Zudem betonte der Gerichtshof, dass nationale Regelungen klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen. Sie dürfen nicht über das zur Sicherung der Steuererhebung Erforderliche hinausgehen und müssen die Rechtssicherheit wahren. Auch angemessene Verjährungsfristen sind zu beachten. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Urteil bestätigt somit die Möglichkeit, Dritte auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner weggefallen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis: Für Deutschland hat die Entscheidung nur eingeschränkte Bedeutung. Zwar eröffnet das europäische Recht entsprechende Haftungsoptionen; das deutsche Recht sieht jedoch keine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung in vergleichbaren Fällen vor, sondern lediglich punktuelle Sonderregelungen. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Regelungen einzuführen, sondern stellt lediglich eine Option dar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Bescheid fehlerhaft: Wann das Finanzamt nachträglich korrigieren darf

Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.

Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.

Der verstorbene Vater des Klägers hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange monatliche Zahlung von 10.000 EUR vereinbart. Diese Versorgungsleistungen wurden in den Vorjahren jeweils erklärt und auch besteuert. Für das Jahr 2018 erklärte der Vater erneut 120.000 EUR als wiederkehrende Bezüge. Im entsprechenden Einkommensteuerbescheid blieben diese Einnahmen jedoch gänzlich unberücksichtigt.

Erst im Folgejahr fiel dem Finanzamt auf, dass die erklärten Bezüge nicht erfasst worden waren. Daraufhin wurde der Bescheid 2018 geändert und die 120.000 EUR nachträglich der Besteuerung unterworfen. Hiergegen wandte sich der Kläger und argumentierte, dass eine Berichtigung wegen eines mechanischen Versehens ausscheide. Vielmehr habe es einen Risikohinweis gegeben, der eine weiter gehende Prüfung erforderlich gemacht habe.

Das FG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Abgrenzung zwischen einem mechanischen Versehen (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und einem Fehler, der auf einer inhaltlichen Willensbildung beruhe. Eine Berichtigung komme nicht in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung, einem Rechtsirrtum oder mangelnder Sachaufklärung beruhe. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch ein bloßer Umsetzungsfehler vor.

In den Vorjahren hatte die zuständige Sachbearbeiterin die Versorgungsleistungen zutreffend erfasst. Auch im Streitjahr hatte sie den entsprechenden Risikohinweis zur Kenntnis genommen und offenkundig beabsichtigt, die Beträge korrekt zu übernehmen. Dass sie im Ergebnis nicht im Steuerfestsetzungsprogramm erfasst wurden, wertete das Gericht als mechanisches Versehen. Ein Risikohinweis allein schließe die Bescheidänderung nicht aus.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Steuertermine Juli 2026

Steuertermine Juli 2026
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 06/2026)

Lebzeitiger Pflichtteilsverzicht: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung unterliegt nicht der Einkommensteuer

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Bruder der Klägerin übertragen. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Geld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.

Die Klägerin verzichtete gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH jedoch entgegen, indem er die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung ablehnte. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in fallenden Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die mit ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen vereinbaren. Das Urteil stellt klar, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Neues aus Brüssel: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 01.07.2026

Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.

Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.

Bislang konnten Warensendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese sogenannte De-minimis-Regelung wurde jedoch zunehmend ausgenutzt, etwa durch Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen. Angesichts des stark gestiegenen Importvolumens an kleinen Paketen und der inzwischen verfügbaren digitalen Zollsysteme gilt diese Befreiung als nicht mehr zeitgemäß und wird daher vollständig aufgehoben.

Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zollsatz von 3 EUR pro Warenkategorie für direkt an Verbraucher in der EU gelieferte Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR. Maßgeblich ist die Anzahl der unterschiedlichen Warenkategorien nach Zolltarif-Unterpositionen (HS-6-Steller): Waren aus unterschiedlichen Kategorien werden jeweils einzeln verzollt, Waren derselben Kategorie nur einmal.

Mit der Neuregelung verfolgt die EU mehrere zentrale Ziele. Dazu zählen insbesondere die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zugunsten europäischer Unternehmen, die Eindämmung von Betrugsfällen durch falsche Wertangaben oder künstliche Aufteilung von Sendungen sowie die Stärkung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Sicherheits- und Gesundheitskontrollen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch der Sicherung von Einnahmen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

Hinweis: Die 3-EUR-Regelung ist als befristete Übergangslösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems umgesetzt ist. Ein zentrales Element dieser Reform ist der geplante EU-Zolldatenhub, der voraussichtlich 2028 in Betrieb gehen soll. Mit dessen Einführung werden die pauschalen Zollsätze durch reguläre, differenzierte Zolltarife ersetzt. Sollte sich die Fertigstellung der IT-Infrastruktur verzögern, kann die Übergangsregelung entsprechend verlängert werden.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Abschreibung von Gebäuden: Finanzverwaltung revidiert strenge Haltung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.

Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.

In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)