Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2026

10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.04.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2026]

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Kaffeesteuer: Wann die Durchfuhr von Röstkaffee durch Deutschland besteuert wird

Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 EUR je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. EUR.

Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 EUR je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. EUR.

Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser exotischen Steuer auseinandergesetzt. Geklagt hatte ein Transporteur, der Röstkaffee durch Deutschland transportiert hatte - und zwar von Rumänien zum Lager des Käufers in die Niederlande. Auf dem Weg dorthin wurde er in Deutschland vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr des Kaffees nicht beim HZA angemeldet worden war. Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee schließlich in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben. In der Folge setzte das HZA Kaffeesteuer gegenüber dem Transporteur als Frachtführer fest.

Das Finanzgericht München wandte den Steuerzugriff in erster Instanz ab und entschied, dass der Transporteur nicht Steuerschuldner war. Nach Gerichtsmeinung war er weder Versender noch hatte er den Kaffee in Besitz gehalten, was jedoch Voraussetzung für eine Besteuerung wäre. Der BFH stützte nun dieses Ergebnis. Im Fall der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet entsteht die Kaffeesteuer zwar, wenn - wie im vorliegenden Fall - vorher keine Anzeige an das HZA abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall war der Kaffee aber nicht "in Besitz gehalten" worden; hierfür kommt es auf die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee an.

Zwar war der Röstkaffee vom Fahrer des Lkw bei Grenzübertritt in Deutschland in Besitz gehalten worden; die Ladung befand sich zudem auch in seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Der Transporteur war jedoch nicht Steuerschuldner, weil die tatsächliche Sachherrschaft seines Fahrers ihm nicht über die Konstruktion des Besitzdieners zugerechnet werden kann.

Hinweis: Die Einfuhr von Kaffee zum persönlichen Gebrauch ist innerhalb der EU steuerfrei; EU-Bürger dürfen bis zu 10 kg Kaffee pro Person einführen - allerdings nur, wenn die Ware persönlich im Ausland erworben wird. Bei Kaffeebestellungen über das Internet ist Vorsicht geboten: Nicht alle ausländischen Händler entrichten die Steuer auch, so dass der Endverbraucher die Steuer nachzahlen muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Schwarzarbeit in Privathaushalten: Neun von zehn Haushaltshilfen sind nicht angemeldet

Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen hierzulande eine Haushaltshilfe - davon sind aber nur 275.000 Hilfen bei der Minijobzentrale angemeldet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.

Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen hierzulande eine Haushaltshilfe - davon sind aber nur 275.000 Hilfen bei der Minijobzentrale angemeldet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.

Das Ergebnis: Viele Haushalte sind der Meinung, dass sie gar keine Schwarzarbeit beauftragen, sondern nur steuerfreie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nicht korrekt. Zwar kann gelegentliche Unterstützung im Haushalt als Nachbarschaftshilfe unversteuert bleiben. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung handelt es sich aber um eine illegale Beschäftigung.

Weitere häufige Antwort im Rahmen der Umfrage war, dass viele Haushalte eine legale Beschäftigung gegenüber einer illegalen Beschäftigung für zu teuer halten. Häufig kann auch dieses Argument entkräftet werden, denn Privathaushalte zahlen für angemeldete Minijobber im Regelfall nur Abgaben von 14,62 % auf den Minijob-Lohn.

Im Gegenzug gewährt der Fiskus dem Haushalt bei legalen Minijobs aber einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % des Lohns (max. 510 EUR pro Jahr), der im Einkommensteuerbescheid zum Abzug kommt, so dass die Steuerersparnis oft sogar höher ausfällt als die Abgabenlast. Weiterer Vorteil einer legalen Beschäftigung: Wenn der Haushaltshilfe bei der Arbeit etwas zustößt, springt die Unfallversicherung ein. Der Auftraggeber musst also keine Haftung befürchten.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

7 % Umsatzsteuer auf Speisen: Wie Gastronomen und Hoteliers ihre Umsätze aus Kombiangeboten aufteilen müssen

Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.

Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.

Gastronomen, die Pauschalangebote mit Speisen und Getränken anbieten (z.B. Buffets, All-inclusive-Angebote oder Menüpauschalen), müssen das hierfür berechnete einheitliche Entgelt nun umsatzsteuerlich auf 19-%-Umsätze (Getränke) und 7-%-Umsätze (Speisen) aufteilen. Diese Aufteilung darf in der Regel nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen vorgenommen werden. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dürfen aber auch einfach pauschal 30 % des Menüpreises den Getränken zugeordnet werden. Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.

Hoteliers, die pauschal berechnete Business-Packages anbieten (z.B. für Frühstück, Schuheputzen, Sauna, Parkplatz etc.), müssen ebenfalls auf die Aufteilung dieser einheitlichen Umsätze für Umsatzsteuerzwecke achten. Sie dürfen ab 2026 für 85 % dieser Service-Pauschale den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher für 80 %).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Weitere Klärung zur Umsatzsteuer: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.01.2026

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Um die Umstellung zum Jahreswechsel zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn Speisen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung von Silvesterveranstaltungen, Buffets oder All-inclusive-Angeboten, die teilweise vor und teilweise nach Mitternacht serviert wurden, deutlich vereinfacht.

Zur weiteren Vereinfachung gelten folgende Regelungen:

  • Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %.
  • Für sogenannte Business-Packages (z.B. Hotel-Serviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann ab dem 01.01.2026 der Anteil der nichtbegünstigten Leistungen (Getränke, Parkplätze, Sauna etc.) pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
  • Gutscheine: Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.

Hinweis: Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfordert Anpassungen bei Kassen, Preisen und Verträgen von allen Speisenanbietern - von Restaurants bis zu Caterern. Ob die finanzielle Entlastung an die Gäste weitergegeben wird, bleibt den Betrieben überlassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Widerspruch ist für 2026 noch nicht erforderlich

Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.

Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.

Ab 2027 gilt dann das neue Recht: Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen beruhen, sollen von den FA ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich. Stattdessen gilt dann ein Widerspruchsrecht: Wer als Steuerzahler keine digitale Bekanntgabe will, muss aktiv widersprechen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragen. Wichtig ist jedoch: Der Antrag gilt nur für die Zukunft.

Hinweis: Aktuell müssen Steuerzahler also noch keinen Widerspruch einlegen. Ab 2027 wird das FA auf elektronisch eingereichte Steuererklärungen im Regelfall aber mit elektronischen Steuerbescheiden reagieren. Wer das nicht will, sollte der digitalen Bekanntgabe aktiv widersprechen; hierfür bleibt aber bis Jahresende noch genügend Zeit. Eine elektronische Widerspruchsmöglichkeit über ELSTER will die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Vordrucke: Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026

Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:

Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

Die Vordrucke und weiterführende Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zur Verfügung. Neben redaktionellen und zeitlichen Anpassungen enthalten sie auch inhaltliche Neuerungen:

  • Übergangsregelung für eingelagerte Gegenstände: Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist eine Übergangsregelung für bis zum 01.01.2026 steuerfrei eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft getreten. Für sie gelten die bisherigen materiell-rechtlichen Regelungen bis einschließlich 31.12.2029.
  • Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte: Der im Jahr 2026 geltende Durchschnittssatz von 19 % ist um den jeweils aktuellen pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der so ermittelte Steuerbetrag ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) einzutragen.
  • Neue Erklärungspflicht für SAFE-Umsätze: Ab 2026 sind SAFE-Umsätze (Umsätze im Zusammenhang mit dem EU-Instrument "Sicherheitsmaßnahmen für Europa") gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 22 (Kennzahl 43) anzugeben. Betroffene Unternehmen sollten SAFE-Umsätze in der Buchhaltung eindeutig kennzeichnen, um eine korrekte Erklärung sicherzustellen.

Hinweis: Die Vordrucke sind nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erstellen und über ELSTER elektronisch authentifiziert zu übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 6.918 EUR pro Sekunde

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.

Bemerkenswert ist, dass die Steuereinnahmen 2026 zugleich zum ersten Mal die Marke von 1.000 Mrd. EUR überschreiten sollen. Damit steuert Deutschland auf einen doppelten Rekord zu: Rekordsteuereinnahmen - und zugleich Rekordneuverschuldung. Grundlagen für die Geschwindigkeit der Schuldenuhr sind die aktuellen Haushaltsplanungen von Bund, Ländern und Kommunen für 2026, die eine gesamtstaatliche Neuverschuldung von 218 Mrd. EUR vorsehen.

Größter Anteil an der Neuverschuldung hat der Bund: In diesem Jahr plant er eine Nettokreditaufnahme von mehr als 181 Mrd. EUR. Treiber sind die Rekordausgaben im Bundeshaushalt und die schuldenfinanzierten Sondervermögen. Die Länder verfolgen unterschiedliche Strategien. Zusammen planen sie mit 19 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme, doch die Spannweite ist groß: Nordrhein-Westfalen liegt mit 4,3 Mrd. EUR an der Spitze des Länder-Rankings. Sachsen-Anhalt und das Saarland erklären eine Notsituation, um Notlagenkredite zu nutzen.

Zwei Drittel der Länder nutzen für ihre Nettokreditaufnahme die Möglichkeit struktureller Neuverschuldung. Sachsen sieht keine Neuverschuldung vor, Bayern plant sogar eine Netto-Tilgung von vorerst 50 Mio. EUR.

Auch die Kommunen tragen zunehmend zum Schuldenuhr-Tempo bei. Städte und Gemeinden werden das alte Jahr 2025 voraussichtlich mit einem Rekord-Defizit von mindestens 30 Mrd. EUR abschließen. Für das Schuldenuhr-Tempo 2026 berücksichtigt der BdSt eine kommunale Neuverschuldung von vorerst 18 Mrd. EUR, weil die Haushaltslage vielerorts angespannt bleibt und die Kommunen weiter unter Druck stehen.

Allein die Zinsausgaben des Staates steigen 2026 von 1.503 EUR auf 1.601 EUR pro Sekunde. Die Gesamtverschuldung beträgt aktuell mehr als 2,6 Billionen EUR.

Hinweis: Das Schuldenuhr-Tempo umfasst die neu geplanten Schulden aus Kernhaushalten und wesentlichen Nebenhaushalten von Bund, Ländern und Kommunen. Die Zinsausgaben werden aus den Haushaltsplänen des laufenden Jahres abgeleitet und ebenfalls pro Sekunde ausgewiesen. Der Gesamtschuldenstand berücksichtigt zusätzlich Extrahaushalte sowie Kassenverstärkungskredite.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Hundesteuer & Co.: Welche Kosten für den Vierbeiner sich steuerlich absetzen lassen

Rund 430 Mio. EUR haben Städte und Gemeinden im Jahr 2024 durch die Hundesteuer eingenommen - so viel wie noch nie. Dies geht aus Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) Ende 2025 veröffentlicht hat. Mit der Hundesteuer alleine ist es für Hundehalter natürlich noch nicht getan. Auch die Kosten für Arztbesuche, Futter & Co. schlagen kräftig zu Buche.

Rund 430 Mio. EUR haben Städte und Gemeinden im Jahr 2024 durch die Hundesteuer eingenommen - so viel wie noch nie. Dies geht aus Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) Ende 2025 veröffentlicht hat. Mit der Hundesteuer alleine ist es für Hundehalter natürlich noch nicht getan. Auch die Kosten für Arztbesuche, Futter & Co. schlagen kräftig zu Buche.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich zumindest ein Teil der Kosten über die Einkommensteuererklärung zurückholen lässt. Hier gilt: Die Hundesteuer für eine private Hundehaltung kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Gleiches gilt bei Krankenversicherungskosten und Tierarztkosten eines privat gehaltenen Haustiers. Die Kosten für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung (kurz: Hundehaftpflicht) dürfen hingegen grundsätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Steuermindernd wirken sich diese Kosten allerdings nur aus, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. Dies ist jedoch schnell der Fall, denn die Summe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung müsste hierfür weniger als 1.900 EUR je Kalenderjahr betragen.

Übernimmt eine professioneller Hundefriseur die Fellpflege, lassen sich die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen - und zwar als haushaltsnahe Dienstleistung. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeiten tatsächlich im Haushalt von Herrchen oder Frauchen stattfinden. Geht man in einen Hundesalon, sind die Kosten nicht absetzbar. Weitere Voraussetzungen: Es muss eine Rechnung vorliegen, die unbar beglichen wird, also bspw. per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Die gleichen Abzugsvoraussetzungen gelten für eine professionelle Hundebetreuung. Findet diese im Haushalt des Halters statt, können die Kosten ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Denn das Füttern und die Pflege, Reinigungsarbeiten, sowie Spielen gehören laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Aufgaben, die regelmäßig anfallen und üblicherweise vom Besitzer selbst erledigt werden. Ebenfalls absetzbar ist laut diesem BFH-Urteil ein Gassi-Service, auch wenn dieser natürlich nicht innerhalb des Haushalts stattfindet.

Bei Dienst- oder Assistenzhunden gelten andere steuerliche Regeln als bei einer rein privaten Hundehaltung. In solchen Fällen können nahezu alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden - entweder als Werbungskosten, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, oder als außergewöhnliche Belastung, wenn der Vierbeiner der Unterstützung im Alltag dient.

Bei einem ärztlich verordneten Blindenhund übernimmt in der Regel aber die jeweilige Krankenkasse die Ausgaben, so dass mangels eines eigenen Aufwands kein Kostenabzug möglich ist. Liegt eine attestierte Beeinträchtigung vor, werden die Kosten zudem durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten. In diesem Fall kann der Halter aber auch höhere Kosten geltend machen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Wenn es keine Referenzpreise gibt: Umsatzsteuerlicher Direktverbrauch aus Energieerzeugungsanlagen

Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.

Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.

Hintergrund: Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt. Bisher konnte der Marktpreis anhand des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises des Vorjahres geschätzt werden - eine Methode, die im UStAE als umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung festgelegt war. Diese Schätzung ist nun nicht mehr möglich.

Um Unternehmern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltlich abgegebene Wärme zu erleichtern, wird nun ausdrücklich festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage auch ohne Fernwärmeanschluss mit einem fiktiven Verkaufserlös von 0,03 EUR/kWh angesetzt wird. Damit wird eine praktische, leicht anwendbare Bemessungsgrundlage geschaffen, die den Wegfall der offiziellen bundesweiten Durchschnittspreise kompensiert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Verschonung: Unpfändbarkeit eines Kfz wegen psychischer Gründe

Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.

Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.

Der Antragsteller befand sich wegen einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie (z.B. Furcht, das Haus zu verlassen; Angst vor Menschenmengen) in ärztlicher Behandlung. Aufgrund von Steuerschulden pfändete das Finanzamt - neben weiteren Wertgegenständen - seinen Pkw durch Anbringung eines Pfandsiegels. Das Kfz verblieb zunächst beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 28.05.2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Am 23.09.2025 wurde das Fahrzeug schließlich abgeholt.

Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos; ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz sei nicht notwendig. Der Antragsteller hielt die Pfändung hingegen für rechtswidrig. Er machte geltend, das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu benötigen.

Das FG hob die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Unpfändbare Sachen könnten laut Gesetz allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden.

Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührende Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)