Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Nacheheliche Ansprüche: Pauschalabfindung für Verzicht unterliegt der Schenkungsteuer

Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.

Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.

Wie ein solcher Kontrakt aussehen kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Hamburger Paar vor der Eheschließung u.a. regelte, dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung auf ihren Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und eine Hausratsaufteilung verzichtet. Zur Kompensation überschrieb ihr der Ehemann ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. EUR.

Das Finanzamt setzte für die Übertragung der Immobilie eine Schenkungsteuer von 832.713 EUR fest, wogegen der Ehemann klagte. Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Steuerzugriff und urteilte, dass die Übertragung des Grundstücks als freigiebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterlag.

Die hierfür erforderliche Unentgeltlichkeit war gegeben, auch wenn die Ehefrau im Gegenzug auf ihre nachehelichen Ansprüche verzichtet hatte. In diesem Verzicht konnte nach Gerichtsmeinung keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung gesehen werden, da die Ansprüche noch nicht in Geld veranschlagt werden konnten und der Ehefrau dem Grunde und der Höhe nach noch gar nicht zustanden.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen zum Ausschluss nachehelicher Ansprüche teure schenkungsteuerliche Folgen entfalten können. Wer solche ehevertraglichen Regelungen aufsetzen will, sollte neben Experten des Familienrechts von vornherein auch steuerfachkundige Berater einbeziehen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steueränderungsgesetz 2025: Diese Maßnahmen sollen Bürger entlasten

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünftagewoche ergeben sich somit 176 EUR zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten ist).
  • Mobilitätsprämie: Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerzahler mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt. Als temporäre Coronakrisenmaßnahme galt dies bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z.B. Restaurants, profitieren von der Absenkung auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
  • Pauschalen im Ehrenamt: Ab dem 01.01.2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht werden.

Hinweis: Im Dezember 2025 soll das Gesetz den Bundesrat passieren.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung bei Aktenbearbeitung des Berufsträgers am Tag des Fristablaufs

Wenn Kläger gegen eine Entscheidung ihres Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem eigenen Anliegen - wie bei anderen versäumten Fristen - noch über eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Wenn Kläger gegen eine Entscheidung ihres Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem eigenen Anliegen - wie bei anderen versäumten Fristen - noch über eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn man ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine verspätete Revisionseinlegung allerdings nicht durch einen Fristberechnungsfehler einer Büroangestellten einer Steuerberaterkanzlei entschuldigt werden, wenn der prozessbevollmächtigte Berufsträger (Steuerberater) die Akten des Falls am letzten Tag der Frist noch selbst zur Bearbeitung vorliegen hatte.

Der BFH sah in diesem Fall ein Verschulden des Berufsträgers, so dass eine Wiedereinsetzung ausschied. Er hätte nach Gerichtsmeinung die Frist noch einmal prüfen müssen, als er am letzten Tag der Frist in die Fachbearbeitung des Falles eingestiegen war. Etwaige Büroversehen von Angestellten spielen nach Gerichtsmeinung keine Rolle mehr, wenn ein Fall das Stadium der Fachbearbeitung erreicht hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Einheitlich erteilte verbindliche Auskunft: Bei mehreren Antragstellern darf nur eine Gebühr erhoben werden

Nicht nur im zwischenmenschlichen Miteinander ist Verbindlichkeit ein hohes Gut - auch im Verhältnis zwischen Steuerzahler und Finanzamt (FA) möchte man auf das Wort des anderen vertrauen können. Um diese Verlässlichkeit herzustellen, bietet sich eine verbindliche Auskunft an: Will ein Steuerzahler rechtssicher abklären lassen, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Firmenumstrukturierung) haben wird, kann er eine solche Auskunft bei seinem FA beantragen. Die Auskunft löst zwar Gebühren aus, bietet aber den Vorteil, dass sich das FA an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Wird der Sachverhalt vom Steuerzahler später wie angekündigt umgesetzt, kann er sich im Besteuerungsverfahren also auf die Auskunft berufen.

Nicht nur im zwischenmenschlichen Miteinander ist Verbindlichkeit ein hohes Gut - auch im Verhältnis zwischen Steuerzahler und Finanzamt (FA) möchte man auf das Wort des anderen vertrauen können. Um diese Verlässlichkeit herzustellen, bietet sich eine verbindliche Auskunft an: Will ein Steuerzahler rechtssicher abklären lassen, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Firmenumstrukturierung) haben wird, kann er eine solche Auskunft bei seinem FA beantragen. Die Auskunft löst zwar Gebühren aus, bietet aber den Vorteil, dass sich das FA an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Wird der Sachverhalt vom Steuerzahler später wie angekündigt umgesetzt, kann er sich im Besteuerungsverfahren also auf die Auskunft berufen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur einmal erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatten acht an einer Holdinggesellschaft beteiligte Kläger eine Umstrukturierung geplant und das FA gemeinsam um eine verbindliche Auskunft zu diesem Sachverhalt gebeten. Das Amt erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über jeweils 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht acht Mal, sondern lediglich ein Mal angefallen sei.

Der BFH gab ihnen Rückendeckung und erklärte, dass nur die einmalige Gebühr berechnet werden kann; diese schulden alle Antragsteller als Gesamtschuldner. Das Amt hatte dem Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen war, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt habe, änderte nach Auffassung des BFH nichts daran, dass in der Sache nur eine einzige verbindliche Auskunft vorliege.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Anonyme Anzeigen: Finanzamt muss Inhalte in der Regel nicht offenbaren

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei." Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzämter (FA) schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Um solche anonymen Anzeigen entgegennehmen zu können, haben einige Landesfinanzverwaltungen mittlerweile sogar digitale Hinweisgeberportale freigeschaltet.

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei." Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzämter (FA) schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Um solche anonymen Anzeigen entgegennehmen zu können, haben einige Landesfinanzverwaltungen mittlerweile sogar digitale Hinweisgeberportale freigeschaltet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Steuerzahler im Regelfall keinen Anspruch darauf hat, dass das FA ihm den Inhalt einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige preisgibt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt ihm nach Gerichtsmeinung insoweit keine weitergehenden Rechte. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein FA eine anonyme Anzeige zum Anlass genommen, um bei einer Gastronomin eine sog. Kassennachschau durchzuführen.

Hinweis: Über eine Kassennachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen.

Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Gastronomin konnte das FA hierbei nicht feststellen. Im Nachgang beantragte die Gastronomin Einsicht in ihre Steuerakten und begehrte eine Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Gastronomin den Inhalt der Anzeige in Erfahrung bringen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das FA lehnte die Anträge ab.

Der BFH sah ebenfalls keine Pflicht zur Offenlegung und führte aus, dass einem Steuerzahler keine Einsicht in eine anonyme Anzeige zu gewähren sei, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse der angezeigten Person. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerzahler würde infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Auch aus der DSGVO ergab sich kein Auskunftsanspruch. Zwar beinhaltet eine anonyme Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Auskunftsanspruch dadurch beschränkt, dass durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Einspruchsstatistik 2024: 68 Prozent der Einsprüche waren für Steuerzahler erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2023 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche um beachtliche 40,4 % vermindert. Zurückzuführen ist dies auf die Flut von Einsprüchen, die 2023 allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben - in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch bspw. eigene Fehler korrigiert oder vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen FA eingehen; sie können auch elektronisch über das ELSTER-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den FA akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheides in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am vierten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekannt gegeben, so dass die Frist ab dem fünften Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 insgesamt 46.120 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben; dies entspricht lediglich 1,1 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fahrten zur Arbeit: Wann greift die Pendlerpauschale, wann der Reisekostenabzug?

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Hinweis: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 bereits ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent angehoben werden.

Die Pendlerpauschale gilt allerdings nach wie vor nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 EUR und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen.

Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 EUR pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten vorfinden, wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-EUR-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern - aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

1-Prozent-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene Fährkosten für Urlaubsreise sind nicht vorteilsmindernd

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber bekräftigt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst würden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-Prozent-Vorteil um selbst getragene Fährkosten mindern wollte, die ihm auf einer privaten Urlaubsfahrt entstanden waren.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-Prozent-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Ein Abzug der Fährkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war ebenfalls ausgeschlossen, da sie ausschließlich privat veranlasst waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)