Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2024

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Steuertermine Oktober 2024

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es - anders als der laufende Arbeitslohn - als Einmalzahlung unter den "sonstigen Bezügen" versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt.

Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.

Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Familienheim: Kann man die Steuerbefreiung auch für ein anderes Objekt erhalten?

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.

Der Kläger erbte von seiner Mutter mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine davon war die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbstbewohnte Wohnung (W1), eine andere wurde von dem Kläger bewohnt (W2). Der Kläger verblieb in seiner Wohnung und zog nicht in die der Erblasserin. Stattdessen wurde Letztere an Dritte vermietet. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung - erfolglos - die Steuerbefreiung für das Familienheim für die von ihm selbstbewohnte Wohnung W2.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist weder für die Wohnung der Erblasserin noch für die des Klägers zu gewähren. Die Wohnung der Erblasserin (das Familienheim) wurde nach ihrem Tod nicht durch den Kläger selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung des Klägers wiederum war nicht das Familienheim der Erblasserin. Die Wohnung W1 (als Familienheim) kann nicht durch die Wohnung W2 ersetzt werden.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der Befreiungsvorschrift, die sowohl dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als auch der Lenkung in immobiles Vermögen dienen sollte, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Es soll vermieden werden, dass die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder das Familienheim verkaufen müssten, um den Erbschaftsteuerverpflichtungen nachzukommen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

  • Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra "on top"), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
  • Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden.

Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Besteuerungsgrundlage: Wenn das Finanzamt den Gewinn schätzt

Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei gerechtfertigt, da die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Insbesondere seien die Kassenaufzeichnungen unzureichend und die Kassenbuchführung fehlerhaft. Die Schätzung nahm das Finanzamt anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation vor (wie viele Lieferungen sind mit dem Wareneinsatz möglich). Das Ergebnis wurde durch einen Vergleich mit den Daten anderer Imbisse bestätigt.

Nach Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt unter anderem noch einen höheren Bratverlust sowie Sachspenden und Nachlässe. Dann ergingen geänderte Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin gab es jedoch keine Befugnis zur Schätzung. Auch rügte sie die Art der Schätzung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts lagen sehr wohl Gründe für eine Schätzung vor, wobei die angewandte Schätzmethode des Finanzamts allerdings fehlerhaft war. Die Schätzung erfolgte aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. Es fehlten Kassenberichte und Ursprungsaufzeichnungen, so dass die Führung der offenen Ladenkasse nicht ordnungsgemäß war. Außerdem fehlte die tägliche Aufzeichnung des Kassenbestands.

Die anschließend vorgenommene Ausbeutekalkulation wurde jedoch nicht sachgerecht angewendet. Eine Teilkorrektur der Kalkulationsmethode ist auch nicht möglich. Das FG wendete daher die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums an. Dies entsprach im Ergebnis dem Ansatz in den angefochtenen Bescheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Grundsteuer in NRW: Aufkommensneutrale Hebesätze für Kommunen veröffentlicht

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.

Hinweis: Die Daten sind unter www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt "Aufkommensneutrale Hebesätze" abrufbar. Dargestellt werden die Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) - letztere differenziert nach Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Die Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B ist eine unterstützende Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, die künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden - allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können.

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können als Anhaltspunkt dienen, wenn die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau gehalten werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Privatperson und jedes Unternehmen gleichbleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet.

Hinweis: Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt eine Grundlage für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze. Bis zum 30.06.2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 01.01.2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

Unwetter in Baden-Württemberg: Weitere Entlastungen für Betroffene

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.

Danach gilt, dass ein Unternehmen, das beispielsweise Baufahrzeuge unentgeltlich zur Schadensbeseitigung bereitstellt, hierfür keine Umsatzsteuer abführen muss. Zudem wurden Billigkeitsregelungen in Bezug auf die kostenfreie Überlassung von Wohnraum, Personal und Sachspenden getroffen. Bei Unternehmen, die von den Unwetterereignissen betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2024 gegebenenfalls bis auf null herabgesetzt werden. Diese Maßnahme hat keinen Einfluss auf die gewährte Dauerfristverlängerung.

Der Erlass umfasst zudem verschiedene Maßnahmen wie vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Dadurch werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Schadensbeseitigung am Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt. Spenden können über spezielle Sonderkonten unkompliziert per Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungen für Betroffene können reduziert werden. Der hochwasserbedingte Verlust von Buchführungsunterlagen hat steuerlich keine nachteiligen Auswirkungen. Und die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird durch Sonderregelungen unterstützt.

Hinweis: Der aktualisierte Katastrophenerlass ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Rentenerhöhung zum 01.07.2024: Ruheständler landen nicht zwangsläufig in der Steuerpflicht

Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.

Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.

In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 EUR. Das sind 12.000 EUR im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 EUR. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 EUR (82,5 % von 12.000 EUR) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt.

Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Unwetter in Bayern: Steuerliche Maßnahmen für Betroffene beschlossen

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten haben zahlreiche Steuerpflichtige vor erhebliche finanzielle Belastungen gestellt. Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe hatte das bayerische Kabinett daher am 04.06.2024 ein umfangreiches Soforthilfe-Paket verabschiedet, um den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen Unterstützung beim Wiederaufbau zu bieten. Dieses Paket wurde Ende Juni um umsatzsteuerliche Maßnahmen erweitert.

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten haben zahlreiche Steuerpflichtige vor erhebliche finanzielle Belastungen gestellt. Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe hatte das bayerische Kabinett daher am 04.06.2024 ein umfangreiches Soforthilfe-Paket verabschiedet, um den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen Unterstützung beim Wiederaufbau zu bieten. Dieses Paket wurde Ende Juni um umsatzsteuerliche Maßnahmen erweitert.

Der Katastrophenerlass umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum werden als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers hat steuerlich keine nachteiligen Folgen für die Betroffenen.

Die Staatsregierung unterstützt alle Bürger, Gewerbetreibenden, Selbständigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Katastrophe in existentielle Not geraten sind. Zudem stehen Zuschüsse aus dem Härtefonds bereit, um drohende Existenzgefährdungen abzumildern. Für Schäden an kommunalen Einrichtungen besteht die Möglichkeit einer Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz.

Hinweis: Der aktualisierte Unwettererlass ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat verfügbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Sportwetten: Gewinne lassen sich steuerfrei vereinnahmen

Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler. Steuerlich wird eine solche Tätigkeit nicht erfasst. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus, denn dann gilt man als Berufsspieler - und muss unter Umständen Steuern auf die erzielten Gewinne zahlen.

Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler. Steuerlich wird eine solche Tätigkeit nicht erfasst. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus, denn dann gilt man als Berufsspieler - und muss unter Umständen Steuern auf die erzielten Gewinne zahlen.

Die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Hobbyspiel und steuerpflichtigem gewerblichen Spiel gilt beispielsweise auch beim Pokern und Online-Pokern. Die Steuerfreiheit für Hobbyspieler gilt übrigens nicht nur für Sportwetten, auch Lottogewinne müssen nicht versteuert werden. Denn der entscheidende Faktor bei Gewinnen aus Sportwetten und Lotterien ist das Glück und nicht etwa Können.

Wer eine Leistung für den Gewinn erbringt, muss diesen jedoch versteuern. Das gilt zum Beispiel bei Gewinnen aus Castingshows oder Spielshows, sofern der Gewinn mit der Beantwortung von Quizfragen oder aus einem gewonnenen Wettbewerb erzielt worden ist.

Hinweis: Im Jahr 2012 wurde in Deutschland eine sogenannte (Sport-)Wettsteuer von 5,3 % auf Wetteinsätze eingeführt, die vom Wettanbieter abgeführt werden muss. Diese Steuer wird in den meisten Fällen an die Kunden weitergegeben bzw. auf sie umgelegt. Wer Sportwetten abschließt, zahlt die Wettsteuer somit also indirekt. Bei der Wettsteuer handelt es sich um eine Steuer, die den Bundesländern satte Einnahmen beschert: Nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks überwiesen die Sportwettenanbieter allein im Jahr 2022 Wettsteuern von insgesamt 432 Mio. EUR an den Fiskus.

Bei den Anbietern selbst bleibt dennoch einiges hängen: Laut dem Deutschen Sportwettenverband verzeichneten die legalen Sportwettenanbieter allein im Jahr 2023 Spieleinsätze von fast 8 Mrd. EUR.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Bescheid von der Behörde: Gilt die Bekanntgabefiktion immer?

Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es darum, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.

Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es darum, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.

Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt erließ am 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 für die Steuerpflichtige und überwies ihr die sich hieraus ergebende Erstattung. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurden in deren Haushalt die Steuerunterlagen gut sortiert vorgefunden. Darunter befanden sich auch die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, aber nicht der für das Jahr 2016, sondern nur eine diesbezügliche Berechnung des Steuerberaters.

Das Finanzamt übermittelte der Klägerin daraufhin eine Abschrift des Bescheids. Im Einspruchsverfahren machte diese dann steuermindernde Kosten von 200.000 EUR geltend und trug vor, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die gesetzliche Bekanntgabefiktion.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Einkommensteuerbescheid 2016 gilt nicht als bekanntgegeben. Macht ein Rechtsnachfolger geltend, dass ein Bescheid nicht zugegangen sei, müssen zumindest ansatzweise begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein. Das war hier der Fall. Die Zugangsfiktion wurde erfolgreich erschüttert. Dies folgt zum einen daraus, dass die tatsächliche Erstattung niedriger ausfiel als vom Steuerberater berechnet. Zum anderen konnte man aufgrund der gut geordneten und sortierten Auffindesituation im Haushalt davon ausgehen, dass der Bescheid, wäre er angekommen, wie alles andere aufbewahrt worden wäre. Auch die Überweisung der Erstattung überzeugte den Senat nicht, ebenso wenig die Bescheide der Folgejahre.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)