Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2023

12.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]

Steuertermine Juli 2023

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]


lupe

Haftung für Steuerschulden: Geschäftsführer kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen

Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts - wer sich mit dieser Argumentation aus der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer herauswinden will, hat nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) schlechte Karten. Die Bundesrichter entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen (Un-)Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.

Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts - wer sich mit dieser Argumentation aus der Haftungsinanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer herauswinden will, hat nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) schlechte Karten. Die Bundesrichter entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen (Un-)Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen ist, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.

Geklagt hatte ein älterer Herr, der von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden war. Der Sohn selbst war der faktische Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuerfahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine realen Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.

Das Gericht gab jedoch grünes Licht für die Haftungsinanspruchnahme und verwies darauf, dass Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden ihrer Gesellschaft haften, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. GmbH-Geschäftsführer haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer im vorliegenden Fall verletzt, da er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.

Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt, da er verpflichtet gewesen war, sich ständig eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, so dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, ein sogenanntes Überwachungsverschulden, vor. Unerheblich war für das Gericht, dass der Vater nicht in der Lage gewesen war, die EDV der Firma zu bedienen. Der BFH erklärte, dass sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen kann, wonach er den Aufgaben eines Geschäftsführers nicht nachkommen könne. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, darf eine solche Position ganz einfach nicht übernehmen.

Hinweis: Sofern jemand die Stellung eines Geschäftsführers übernimmt, haftet er also auch dann für die Steuerschulden seiner Gesellschaft, wenn er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachkommen kann. Hinzukommen muss aber stets auch das persönliche Verschulden (mindestens im Grad einer groben Fahrlässigkeit).

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

Inflationsausgleichsprämie läuft weiter: Bis zu 3.000 EUR bleiben steuer- und sozialabgabenfrei

Das Thema wurde zwar schon im Jahr 2022 virulent, jedoch sollten Arbeitgeber weiterhin im Auge behalten, dass sie auch im laufenden Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR (für alle Jahre in Summe) auszahlen können. Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, der für Auszahlungen in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt. Das Bundesfinanzministerium gibt in einem FAQ-Katalog Antworten auf die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:

Das Thema wurde zwar schon im Jahr 2022 virulent, jedoch sollten Arbeitgeber weiterhin im Auge behalten, dass sie auch im laufenden Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR (für alle Jahre in Summe) auszahlen können. Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, der für Auszahlungen in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt. Das Bundesfinanzministerium gibt in einem FAQ-Katalog Antworten auf die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:

  • Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden, beispielsweise an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit. Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist unerheblich. Entscheidend ist aber, dass die Prämie dem Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt auch für Prämien, die in Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, wenn sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Prämienauszahlung fremdüblich sind.
  • Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Es ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien erforderlich.
  • Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden.
  • Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 EUR in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 EUR über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für den Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, so wird sie wieder lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
  • Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt und er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Mehr Netto vom Brutto: Lohnsteuer-Ermäßigung kann bis zum 30.11. beantragt werden

Wer absetzbare Aufwendungen, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt unter www.elster.de einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt. Für das laufende Jahr kann ein entsprechender Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Die Freibeträge können gleich für zwei Jahre beantragt werden.

Wer absetzbare Aufwendungen, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt unter www.elster.de einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt. Für das laufende Jahr kann ein entsprechender Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Die Freibeträge können gleich für zwei Jahre beantragt werden.

Hinweis: Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (ohne Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher als 600 EUR sind. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen nur Werbungskosten mit, soweit sie den Pauschbetrag von 1.200 EUR übersteigen. Sonderausgaben werden in der Berechnung berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen.

Wer erstmals einen Freibetrag beantragt oder einen höheren Betrag als im Vorjahr eintragen lassen will, muss den ausführlichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen. Sofern der bisherige oder ein niedrigerer Freibetrag fortgelten soll, kann im Hauptvordruck der Abschnitt "Vereinfachter Antrag" genutzt werden, so dass weniger Angaben erforderlich sind.

Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer sich einen Freibetrag in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen, sind Sie für das betreffende Jahr im Regelfall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Spenden für die Ukraine: Keine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus weiterhin mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen erweitert das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Spenden für die Ukraine. Unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine sollen nicht zur Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Der Vorsteuerabzug soll aber erhalten bleiben.

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus weiterhin mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen erweitert das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Spenden für die Ukraine. Unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine sollen nicht zur Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Der Vorsteuerabzug soll aber erhalten bleiben.

Bereits am 17.03.2022 hatte das BMF erste Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg beschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 17.11.2022 wurden diese Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert. Im aktuellen Schreiben vom 13.03.2023 werden diese Maßnahmen nun ergänzt.

Danach sind unentgeltliche Wertabgaben, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, im Billigkeitswege bis zum 31.12.2023 nicht zu besteuern. Das beinhaltet die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, Personal und etwaigen Transportleistungen.

Wenn ein Unternehmer schon beim Leistungsbezug eine entsprechende Verwendung beabsichtigt, ist er dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.

Hinweis: Das BMF trägt auch mit diesem neuen Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Ukraine-Krieg Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Anteilsbewertung: Wie wird der Anteilswert an einer Familien-Holding ermittelt?

Bei der Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss Schenkungsteuer gezahlt werden. Dazu muss natürlich der Wert der Anteile bestimmt werden, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnen lässt. Bei börsennotierten Anteilen ist dies einfach, da es einen Börsenkurs gibt. Auch bei anderen Anteilen, die auf anderen Handelsplattformen gehandelt werden, ist ein Wert relativ einfach festzustellen. Wie aber kann man den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft feststellen, wenn diese nur unter den jeweiligen Familienmitgliedern weitergegeben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der von den Klägern oder der vom Finanzamt ermittelte Wert anzusetzen ist.

Bei der Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss Schenkungsteuer gezahlt werden. Dazu muss natürlich der Wert der Anteile bestimmt werden, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnen lässt. Bei börsennotierten Anteilen ist dies einfach, da es einen Börsenkurs gibt. Auch bei anderen Anteilen, die auf anderen Handelsplattformen gehandelt werden, ist ein Wert relativ einfach festzustellen. Wie aber kann man den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft feststellen, wenn diese nur unter den jeweiligen Familienmitgliedern weitergegeben werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der von den Klägern oder der vom Finanzamt ermittelte Wert anzusetzen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH. An ihr war im Jahr 2009 eine Vielzahl natürlicher Personen beteiligt, die überwiegend Abkömmlinge von C und D der B-Familie waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin durften die beteiligten Personen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ausschließlich zugunsten von Abkömmlingen der B-Familie verfügen. Ausnahmen waren nur über den Aufsichtsrat möglich. Für die Verkäufe war der sogenannte gemeine Wert maßgebend. Dieser wurde ermittelt, indem für Beteiligungen der Klägerin an börsennotierten Kapitalgesellschaften der Durchschnittskurs der letzten drei Monate zugrunde gelegt wurde. Bei Beteiligungen an nichtbörsennotierten Gesellschaften wurden die voraussichtlichen Umsätze oder Erträge ermittelt. 2009 übertrug Gesellschafter A Teilgeschäftsanteile an seine drei Kinder. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung ab, in der sie den Wert der abgetretenen Anteile auf Basis von Verkäufen von Geschäftsanteilen ermittelte (408 % des Nennwerts). Das Finanzamt setzte einen anderen Wert (510 % des Nennwerts) an. Hiergegen klagte die GmbH.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei den nachgewiesenen Verkäufen handele es sich um Verkäufe unter fremden Dritten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten. Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften sei der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielte Preis. Die Klägerin habe die Verkaufspreise nicht verbindlich vorgegeben. Auch die Beschränkungen bei der Veräußerung der Anteile rechtfertigten nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden habe. Anders als das beklagte Finanzamt meine, entspreche der aus den Verkäufen von Geschäftsanteilen unter Abzug eines Marktabschlags von 20 % abgeleitete Wert der zugewendeten Geschäftsanteile dem gemeinen Wert der Anteile. Auch werde entgegen der Ansicht des Finanzamts der Substanzwert nicht unterlaufen. Der Substanzwert sei nicht der Mindestwert, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet worden sei.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Bausparvertrag: Bonuszinsen müssen bei Auszahlung auf einen Schlag versteuert werden

Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt.

Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einen Schlag ausgezahlt. Für viele jüngere Bausparer wäre es steuerlich lukrativ, wenn sie diesen Bonus bereits über die Ansparzeit verteilt jahresweise versteuern könnten, weil sie in diesen Jahren häufig noch über kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen verfügen, so dass die Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser steuerlichen Erfassung nun jedoch eine Absage erteilt.

Geklagt hatte ein Bausparer aus Niedersachsen, der im Jahr 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Der Vertrag sah vor, dass sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr erhöhte (Bonuszinsen). Der Sparer besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Im Jahr 2013 zahlte die Bausparkasse ein Guthaben von 58.203 EUR aus und überwies infolge des Verzichts zudem Bonuszinsen von 24.714 EUR.

Der Sparer hatte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 EUR. Für das Jahr 2013 erklärte der Sparer ebenfalls nur die Bonuszinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid, wurde später aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 EUR aufmerksam. Gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im "Bonuskonto" der Bausparkasse zugeflossen seien.

Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Anspruch auf die Zinsen erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden war, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden konnte. All diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgte, so dass eine Besteuerung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang

Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:

Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat kürzlich diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:

  • Freibeträge: Durch diverse Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 EUR von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
  • Versorgungsleistungen: Soll eine Unternehmensnachfolge im Mittelstand eingeleitet werden, kommt unter anderem eine Schenkung des Betriebs gegen Versorgungsleistung in Betracht. Die schenkende Person wird dann finanziell über eine lebenslange Leibrente abgesichert.
  • Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
  • Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie dann während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Erbausschlagung: Unter Umständen ist es sogar vorteilhaft, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, dann verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann.
  • Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass gezählt und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.

Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien und Betrieben sollten Sie uns als Ihre steuerlichen Berater in die Überlegungen einbeziehen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Immobilienbewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Miteigentumsanteils

Wenn Sie eine Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erhalten, ist dies in der Regel steuerpflichtig. Es sei denn, Sie können die Vergünstigung für Familienheime in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, muss natürlich ein realistischer Wert der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie mittels eines Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen. Was ist jedoch, wenn das Finanzamt dem nicht folgt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob der vom Gutachter ermittelte Wert inklusive eines von ihm vorgenommenen Abschlags anzuwenden ist.

Wenn Sie eine Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erhalten, ist dies in der Regel steuerpflichtig. Es sei denn, Sie können die Vergünstigung für Familienheime in Anspruch nehmen. Ist dies nicht der Fall, muss natürlich ein realistischer Wert der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. Hat das Finanzamt einen Wert ermittelt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie mittels eines Gutachtens einen niedrigeren Wert nachweisen. Was ist jedoch, wenn das Finanzamt dem nicht folgt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden, ob der vom Gutachter ermittelte Wert inklusive eines von ihm vorgenommenen Abschlags anzuwenden ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein 651 qm großes und mit einem Zweifamilienhaus nebst Anbau und Garagen bebautes Grundstück. Der Kläger erwarb daran als Vermächtnis einen Miteigentumsanteil von 50 %. Den anderen Miteigentumsanteil von 50 % hielt eine ungeteilte Erbengemeinschaft (der Kläger und sein Bruder). Laut Gutachten war vom hälftigen Verkehrswert im Wege der Marktanpassung ein Abschlag vorzunehmen, weil der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden sei (z.B. eingeschränkte Verfügungsgewalt). Das Finanzamt erkannte jedoch den Abschlag nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger habe den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbracht. Nach dem Gesetz werde dieser Nachweis nicht nur für das Volleigentum zugelassen, sondern auch für Bruchteile davon. Dies ergebe sich daraus, dass auf den gemeinen Wert der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit abgestellt werde. Das Gutachten des Klägers sei geeignet, den niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Es sei im Ergebnis plausibel. Dass das Volleigentum den Ausgangspunkt für die Verkehrswertermittlung dargestellt habe, sei im Sachverhalt unproblematisch. Die rechnerische Ableitung des gemeinen Werts des Miteigentumsanteils sei für das Gericht ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Berücksichtigung eines Marktanpassungsabschlags entspreche den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Höhe des Abschlags sei auch hinreichend konkret begründet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Eheleuten jetzt auch über die Steuererklärung möglich

Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.

Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.

Nicht möglich war bislang jedoch ein nachträglicher Verlustausgleich im Zuge der Einkommensteuererklärung, wenn kein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag oder die Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten wurden. Hatte der eine Ehegatte auf seine Gewinne Abgeltungssteuer abzuführen, so konnte diese nicht durch die Verluste des anderen Ehegatten gesenkt oder ausgeglichen werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber dieses Manko nun behoben: Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften derselben Art ist damit nun ab dem Veranlagungsjahr 2022 rückwirkend möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Zum Verlustausgleich berechtigt sind damit nun auch Eheleute und Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei verschiedenen Geldinstituten unterhalten.

Hinweis: Damit die Verlustverrechnung in der Praxis umgesetzt werden kann, benötigen Ehegatten und Lebenspartner, die jeweils eigene Depots führen, eine Jahressteuerbescheinigung von ihrer Depotbank. Die auf dieser Bescheinigung aufgeführten nicht ausgeglichenen Verluste können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgestellt und mit positiven Erträgen des Ehepartners steuersparend verrechnet werden. Dies kann zu einer Steuergutschrift im Einkommensteuerbescheid führen, wenn das Geldinstitut zuvor Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und Soli für die Gewinne eines Ehepartners eingezogen hat.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Festsetzungsfrist: Wann entsteht die Schenkungsteuer bei einer "mittelbaren Grundstücksschenkung"?

Haben Sie schon einmal von einer "mittelbaren Grundstücksschenkung" gehört? Dabei wird kein Grundstück verschenkt, sondern stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zur Verfügung, damit der Beschenkte ein bestimmtes Grundstück kaufen oder auch bebauen kann. Dieser Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig. Im Sachverhalt stellte sich die Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob hierfür bereits die Anzeige der Schenkung oder erst die Abgabe der Schenkungsteuererklärung ausschlaggebend ist.

Haben Sie schon einmal von einer "mittelbaren Grundstücksschenkung" gehört? Dabei wird kein Grundstück verschenkt, sondern stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zur Verfügung, damit der Beschenkte ein bestimmtes Grundstück kaufen oder auch bebauen kann. Dieser Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig. Im Sachverhalt stellte sich die Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob hierfür bereits die Anzeige der Schenkung oder erst die Abgabe der Schenkungsteuererklärung ausschlaggebend ist.

Der Kläger bekam im Jahr 2014 4 Mio. EUR geschenkt. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage der Einbringung des Betrags in die Gesellschaft des Klägers und des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks. Der Kläger zeigte die Schenkung am 17.12.2014 an. Die Schenkungsteuererklärung gab er am 26.02.2015 ab. Gegen die Besteuerung der Barschenkung legte der Kläger Einspruch ein, da die Schenkung unter der Auflage eines Grundstückskaufs erfolgt sei. Mit Bescheid vom 12.11.2019 setzte das Finanzamt dann Schenkungsteuer in unstrittiger Höhe fest. Nach Ansicht des Klägers war jedoch die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer betrage vier Jahre. Im Streitfall sei die Schenkung mit Zahlung des fälligen Kaufpreises für das Grundstück am 31.12.2014 erfolgt, da erst zu diesem Zeitpunkt die Schenkungsauflage erfüllt gewesen sei (mittelbare Schenkung). Die Festsetzungsfrist beginne, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten sei, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht (hier: 2015) oder die Anzeige erstattet (hier: 2014) worden sei. Die bloße Erstattung der Schenkungsanzeige führe aber noch nicht zu einer endgültigen Beendigung der Anlaufhemmung, wenn daraufhin das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung fordere. Die Anlaufhemmung habe im Streitfall somit erst mit Ablauf des Jahres 2015 geendet, weil am 26.02.2015 die Steuererklärung eingereicht worden sei. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.2019 sei daher noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Anzeige der Schenkung und die Einreichung der Steuererklärung seien zwei gleichrangige Handlungspflichten. Denn wenn das Finanzamt nach Erstattung der Anzeige zur Einreichung einer Steuererklärung auffordere, rechtfertige sich eine (weitere) Anlaufhemmung aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)