Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2023

12.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]

Steuertermine Juli 2023

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]


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Steuertermine Juli 2023

Steuertermine Juli 2023
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]

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(aus: Ausgabe 06/2023)

Altfälle bis 2014: Auch ein kurzer Lehrgang ermöglichte Werbungskostenabzug für Folgeausbildung

Kosten für die Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor entweder bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Kosten für die Berufsausbildung oder für ein Studium können nach dem Einkommensteuergesetz nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerzahler zuvor entweder bereits eine Erstausbildung (eine Berufsausbildung oder ein Studium) abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Hinweis: Kosten für eine erstmalige Ausbildung bzw. ein erstmaliges Studium können lediglich mit maximal 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Haken an dieser Abzugsvariante ist, dass sich Sonderausgaben nur dann steuermindernd auswirken, wenn der Auszubildende bzw. Student im gleichen Jahr auch ein Einkommen oberhalb des steuerfreien Grundfreibetrags erzielt, denn nur wer Steuern zahlen muss, kann auch Steuern sparen. Eine Mitnahme der Kosten in spätere (Berufs-)Jahre über einen Verlustvortrag, wie das bei den Werbungskosten möglich ist, akzeptiert das Finanzamt bei Sonderausgaben nicht.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass sich die Kosten für eine Pilotenausbildung als Werbungskosten abziehen lassen, wenn zuvor eine Ausbildung zum Rettungshelfer absolviert worden ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein angehender Pilot während seines Zivildienstes im Jahr 2007 bei einer Feuer- und Rettungswache einen nur siebenwöchigen Lehrgang absolviert, um sich als Rettungshelfer zu qualifizieren. Eineinhalb Jahre später nahm er dann seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer auf. Die Kosten von insgesamt 87.500 EUR machte er in den Jahren 2009 und 2010 als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Der BFH entschied, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer eine Erstausbildung war, so dass die Pilotenausbildung als Zweitausbildung einen vorweggenommenen Werbungskostenabzug zuließ. Die Richter verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Hürden für die Anerkennung von erstmaligen Berufsausbildungen - jedenfalls in den hier relevanten Streitjahren - sehr niedrig waren und weder ein geordneter Ausbildungsgang noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder ein formaler Abschluss erforderlich waren.

Hinweis: Der Fall betrifft die alte Rechtslage bis 2014. Seit 2015 sind die Hürden für die Anerkennung von Erstausbildungen höher, denn seither ist gesetzlich festgelegt, dass als Erstausbildung nur geordnete Ausbildungsgänge anerkannt werden, die für mindestens zwölf Monate in Vollzeit absolviert werden und mit einer Abschlussprüfung enden. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass beispielsweise Taxischeine oder Skilehrer-Lehrgänge einen Werbungskostenabzug für nachfolgende Ausbildungen eröffnen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Neues aus Luxemburg: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen Stellung genommen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen Stellung genommen.

Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die in Ungarn ansässige Gesellschaft Euler Hermes, die im Versicherungswesen tätig ist und sich im Rahmen eines Versicherungsvertrags verpflichtet, eine Entschädigung an ihre Versicherten zu zahlen, falls deren Kunden eine bestimmte Forderung nicht begleichen. Dabei beläuft sich der Entschädigungssatz auf 90 % des Werts der nichtbeglichenen Forderung zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach dem Vertrag werden im Zuge dieser Entschädigung ein entsprechender Teil der Forderung sowie alle dem Versicherten zustehenden Rechte an Euler Hermes abgetreten. Letztere wird mit der zuvor von den Versicherten an den Fiskus abgeführten, aber von diesen an ihre Kunden abgewälzten und von ihnen nichtbeglichenen Mehrwertsteuer belastet.

Die Forderungen sind zum Zeitpunkt ihrer Übertragung auf Euler Hermes noch nicht als uneinbringlich erachtet worden, sondern erst nach dieser Übertragung endgültig uneinbringlich geworden.

Strittig ist, ob Euler Hermes Anspruch auf die Erstattung der Mehrwertsteuer hat. Die Klägerin hat den Kunden eine Entschädigung gezahlt, die 90 % des Betrags der fraglichen Forderung zuzüglich Mehrwertsteuer betrug. Hieran zeigt sich, dass dieser Teil der Forderung von den Kunden als Gegenleistung der fraglichen steuerbaren Umsätze vereinnahmt wurde. Die Kunden können für diesen Betrag keinen Anspruch auf Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer geltend machen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf das Mehrwertsteuerrecht der EU ein Versicherer wie Euler Hermes als derjenige Steuerpflichtige bestimmt werden kann, der eine Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage verlangen kann. Dies verstieße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da die abgeführte Mehrwertsteuer nicht genau zu dem Preis proportional wäre, den die Kunden tatsächlich erhalten haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Kurzfristige Beherbergung: Auch die Vermietung von Wohncontainern unterliegt ermäßigter Umsatzsteuer

Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, muss auf seine Umsätze regelmäßig keine Umsatzsteuer zahlen, da aufgrund einer dauerhaften Vermietung eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz greift. Anders liegt der Fall bei einer Vermietung von Campingflächen oder Wohn- und Schlafräumen, die der kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen - diese Umsätze sind steuerpflichtig und unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, muss auf seine Umsätze regelmäßig keine Umsatzsteuer zahlen, da aufgrund einer dauerhaften Vermietung eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz greift. Anders liegt der Fall bei einer Vermietung von Campingflächen oder Wohn- und Schlafräumen, die der kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen - diese Umsätze sind steuerpflichtig und unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob auch bei der kurzfristigen Vermietung von mobilen Wohncontainern der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt werden darf oder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % zugrunde gelegt werden muss. Geklagt hatte ein Landwirt, der für seinen Spargel- und Beerenanbau saisonal rund 100 Erntehelfer beschäftigte, an die er zugleich Räume in mobilen Wohncontainern vermietete. Die Dauer der Mietverhältnisse betrug längstens drei Monate. Die Container waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen lediglich auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Der Landwirt versteuerte seine Vermietungsumsätze mit 7 %. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet werden müsse, da die Steuersatzermäßigung nur für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelte, die dauerhaft fest mit dem Grundstück verbunden sind.

Der BFH gestand dem Landwirt jedoch den ermäßigten Steuersatz von 7 % zu und urteilte, dass dessen Anwendung nicht auf die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden beschränkt ist. Auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern wird erfasst. Diese Auslegung entspricht dem Unionsrecht.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist nicht nur für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer relevant, sondern beispielsweise auch für die Vermietung von mobilen Containern als Notunterkünfte oder Aufnahmeeinrichtungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Übergang der Steuerschuldnerschaft im Dreiecksgeschäft: Keine rückwirkende Berichtigung bei fehlendem Hinweis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bei Dreiecksgeschäften entschieden. Nach seiner Auffassung kann ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht rückwirkend korrigiert werden. Für den Zwischenhändler eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts kann dies insbesondere dann erhebliche Auswirkungen haben, wenn er die Steuerschuld nicht mehr auf seinen Abnehmer abwälzen kann.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bei Dreiecksgeschäften entschieden. Nach seiner Auffassung kann ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht rückwirkend korrigiert werden. Für den Zwischenhändler eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts kann dies insbesondere dann erhebliche Auswirkungen haben, wenn er die Steuerschuld nicht mehr auf seinen Abnehmer abwälzen kann.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall lieferte eine österreichische Gesellschaft Luxusfahrzeuge im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Vereinigten Königreich (zum Zeitpunkt des Streitfalls noch Teil der EU) nach Tschechien. Um eine umsatzsteuerliche Erfassung in Tschechien zu vermeiden, wollte die Gesellschaft die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte anwenden. Ihre Rechnungen enthielten jedoch keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft, sondern lediglich die Angabe "steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft". Der EuGH vertrat die Auffassung, dass der tschechische Leistungsempfänger nicht wirksam als Steuerschuldner bestimmt worden sei. Eine rückwirkende Korrektur der Rechnungen lehnte er ab. Eine Rechnung könne nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betreffe und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergehe.

Hinweis: In der Praxis stellt die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften Unternehmen vor große Herausforderungen. Zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierung des Zwischenhändlers spielt die Anwendung der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine wesentliche Rolle. Diese ist jedoch an hohe Anforderungen geknüpft. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Rechnung des mittleren Unternehmers keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Unternehmers enthält.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Tätigkeit in Impf- und Testzentren ist begünstigt

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben sich viele ehrenamtliche Helfer nebenberuflich in Impfzentren und mobilen Teams engagiert. Personen, die in diesem Zusammenhang im Impfbereich tätig waren, können für ihre daraus erzielten Einnahmen in den Steuerjahren 2020 bis einschließlich 2023 die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Sie beträgt in den Jahren 2021, 2022 und 2023 je 3.000 EUR (2020: 2.400 EUR). Bis zu diesem Betrag bleiben alle Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei. Erfasst werden alle Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, so etwa auch zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, der Registrierung der zu impfenden Personen, der Aufbereitung des Impfstoffs, der Dokumentation der Impfungen und der Überwachung der geimpften Personen.

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben sich viele ehrenamtliche Helfer nebenberuflich in Impfzentren und mobilen Teams engagiert. Personen, die in diesem Zusammenhang im Impfbereich tätig waren, können für ihre daraus erzielten Einnahmen in den Steuerjahren 2020 bis einschließlich 2023 die Übungsleiterpauschale beanspruchen. Sie beträgt in den Jahren 2021, 2022 und 2023 je 3.000 EUR (2020: 2.400 EUR). Bis zu diesem Betrag bleiben alle Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei. Erfasst werden alle Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung, so etwa auch zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, der Registrierung der zu impfenden Personen, der Aufbereitung des Impfstoffs, der Dokumentation der Impfungen und der Überwachung der geimpften Personen.

Wer nebenberuflich in der Verwaltung oder Organisation von Impfzentren gearbeitet hat (z.B. in der Impfzentrenleitung oder im Sicherheitsmanagement), kann die Ehrenamtspauschale von 840 EUR jährlich (2020: 720 EUR) abziehen.

Die vorgenannten Abzugsgrundsätze gelten analog auch für eine in den Jahren 2020 bis 2023 ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Testzentren: Wer hier bei der Durchführung der Tests oder bei deren Vor- und Nachbereitung (z.B. Personenregistrierung, Dokumentation) geholfen hat, kann die Übungsleiterpauschale beanspruchen, für andere Tätigkeiten kann gegebenenfalls die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Pensionszusagen unter Vorbehalt: Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte schließen Rückstellungsbildung aus

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Verhandelt worden war vor dem BFH ein Fall, in dem ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sogenannte Pensionsrückstellungen gebildet hatte. Einzelheiten hierzu waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sogenannten Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle" abzuleiten waren. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den jeweiligen Jahren zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH war der Ansicht, dass die Rückstellungen aufgrund des umfassenden Vorbehalts nicht gebildet werden durften. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nach Auffassung des Gerichts steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich auf eine nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte, eng begrenzte Fallkonstellation bezogen ist, die nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuerrechtlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall lag ein solcher uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt vor, da dieser eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers gestellt hatte. Der Vorbehalt war damit keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Rentenanpassung zum 01.07.2023: Kräftiger Anstieg hat auch steuerliche Folgen

Zum 01.07.2023 steigt die Rente in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen Bundesländern um 5,86 %. Damit gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert - ein Jahr früher als ursprünglich gesetzlich vorgesehen.

Zum 01.07.2023 steigt die Rente in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen Bundesländern um 5,86 %. Damit gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert - ein Jahr früher als ursprünglich gesetzlich vorgesehen.

Hinweis: Die Rentenanpassung bleibt aktuell zwar hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme, da die Renten den Löhnen folgen. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 %, im Osten sogar 40 %. Im gleichen Zeitraum sind die Preise um "nur" 20 % gestiegen. Bei einer Rente von 1.000 EUR lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 EUR im Westen und um 198 EUR im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor, diese werden sich dann in der Rentenanpassung zum 01.07.2024 niederschlagen.

Steuerlich zu beachten ist, dass reguläre Rentenerhöhungen - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, d.h. je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei einem Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt im Jahr 2023 nur noch einen steuerfreien Anteil von 17 % beanspruchen und in die Folgejahre mitnehmen. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente schließlich sogar zu 100 % versteuern. Steuerlich entlastend wirkt es sich aber auch für Rentner aus, dass der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird (2023: Anhebung von 10.347 EUR auf 10.908 EUR).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Online-Plattformen und Mehrwertsteuer: Wer erbringt an wen die Dienstleistung?

Der Influencer- und Streaming-Markt ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. So können Fans beispielsweise die von Influencern auf Online-Plattformen hochgeladenen Fotos oder Videos durch einzelne Zahlungen oder durch Abschluss von Abos erwerben, dem Influencer folgen, Videos in Echtzeit streamen oder auch Trinkgelder (für die sie im Gegenzug keine Leistung in Form von Inhalten erhalten) geben. Umsatzsteuerlich ist fraglich, wer in solchen Fällen an den Fan leistet und damit die Umsatzsteuer schuldet: der Influencer selbst oder die Online-Plattform? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage beschäftigt.

Der Influencer- und Streaming-Markt ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. So können Fans beispielsweise die von Influencern auf Online-Plattformen hochgeladenen Fotos oder Videos durch einzelne Zahlungen oder durch Abschluss von Abos erwerben, dem Influencer folgen, Videos in Echtzeit streamen oder auch Trinkgelder (für die sie im Gegenzug keine Leistung in Form von Inhalten erhalten) geben. Umsatzsteuerlich ist fraglich, wer in solchen Fällen an den Fan leistet und damit die Umsatzsteuer schuldet: der Influencer selbst oder die Online-Plattform? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage beschäftigt.

Fenix International betreibt die Online-Plattform "Only Fans". Auf dieser Plattform können Influencer unter ihrem Profil Fotos oder Videos einstellen. Fans erhalten gegen Bezahlung Zugang zu diesem Profil. Fenix stellt auch die Anwendung zum Einzug und zur Verteilung der von den Fans geleisteten Zahlungen bereit, behält 20 % aller an einen Influencer gezahlten Beträge für die Dienstleistung des Portals als Vergütung ein und stellt diesem den entsprechenden Betrag in Rechnung. Auf diesen Betrag erhebt sie Mehrwertsteuer.

Die britische Steuer- und Zollverwaltung war jedoch der Ansicht, dass Fenix Mehrwertsteuer auf den gesamten von einem Fan erhaltenen Betrag abführen müsse, da das Unternehmen im eigenen Namen tätig sei. Gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 klagte Fenix. Noch vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums rief das britische Gericht den EuGH an, um die Gültigkeit der maßgeblichen Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) klären zu lassen.

Nach Auffassung des EuGH ist die Bestimmung der Durchführungsverordnung gültig. Der Rat habe sich darauf beschränkt, die MwStSystRL lediglich zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern. Ein Steuerpflichtiger, der sich an der Erbringung einer elektronischen Dienstleistung beteilige und dabei die Erbringung der Dienstleistungen genehmigen oder ihre Abrechnung autorisieren oder auch die allgemeinen Bedingungen ihrer Erbringung festlegen dürfe, könne einseitig wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dienstleistung festlegen. Unter diesen Umständen sei Fenix zu Recht als Dienstleistungserbringer im Sinne der MwStSystRL anzusehen.

Hinweis: Das Urteil ist auch aus deutscher Sicht bedeutsam. Plattformen sollten prüfen, ob sie ebenfalls als Dienstleistungskommissionär im B2C-Bereich tätig werden und ihre Rechnungsstellung entsprechend angepasst werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Tempo-Check des Steuerzahlerbundes: Bearbeitungszeiten der Finanzämter verlängern sich

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Tempo-Check nach. Für die neue statistische Auswertung hat der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2021 in den Blick genommen, die bis zum 31.12.2022 eingereicht worden waren. Dabei fällt auf: In allen Bundesländern hat sich die Bearbeitungszeit im Vergleich zum Vorjahr verlängert. Nach wie vor wird in Berlin am schnellsten gearbeitet, das Bundesland belegte zum sechsten Mal in Folge den Spitzenplatz. Im Schnitt muss man hier 40 Tage auf seinen Steuerbescheid warten (allerdings auch sieben Tage länger als im Vorjahr). Mit 40,1 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Tempo-Check nach. Für die neue statistische Auswertung hat der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2021 in den Blick genommen, die bis zum 31.12.2022 eingereicht worden waren. Dabei fällt auf: In allen Bundesländern hat sich die Bearbeitungszeit im Vergleich zum Vorjahr verlängert. Nach wie vor wird in Berlin am schnellsten gearbeitet, das Bundesland belegte zum sechsten Mal in Folge den Spitzenplatz. Im Schnitt muss man hier 40 Tage auf seinen Steuerbescheid warten (allerdings auch sieben Tage länger als im Vorjahr). Mit 40,1 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.

Die meiste Geduld mussten Bürger in Bremen aufbringen. Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum fertigen Steuerbescheid im Durchschnitt rund 62 Tage. Zum Vergleich: Beim Vorjahres-Check (für das Steuerjahr 2020) war Brandenburg mit einer Bearbeitungszeit von "nur" 48 Tagen schon das Schlusslicht. Nun liegen sogar neun Bundesländer bei mehr als 48 Tagen Bearbeitungszeit. Keine konkreten Zahlen waren erneut aus Nordrhein-Westfalen zu erfahren. Das Land teilte nur mit, dass es "zwischen zwei Wochen und sechs Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.

Hinweis: Im Schnitt wurden in den Bundesländern zwischen 13 % und 22 % der Einkommensteuererklärungen automatisch von den Rechnern der Finanzverwaltung erledigt (sogenannte Autofall-Quote). Die deutlichste Verbesserung bei der automatisierten Fallfreigabe wiesen Bayern und Berlin auf: Beide Länder steigerten ihre Quote um jeweils knapp sechs Prozentpunkte. Wird eine Erklärung automatisch bearbeitet, erhalten die Steuerzahler ihre Bescheide schon nach zehn bis 14 Tagen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)