Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2024

12.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2024

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Europa-Entscheidung: Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in einem polnischen Fall über die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in einem polnischen Fall über die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.

Die Klägerin, eine in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft, erhöhte zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 ihr Kapital durch Sacheinlagen von den Gesellschaften W und B. Konkret schlossen diese beiden Gesellschaften mit der Klägerin mehrere Verträge über die Übertragung von ihnen gehörenden Grundstücken und über eine Bareinlage im Austausch gegen Aktien der Klägerin. Die Verträge sahen vor, dass die Gegenleistung für die Sacheinlagen auf das Kapital der Klägerin in Aktien der Klägerin zum Wert des Ausgabepreises besteht.

Bei der Preisfestsetzung stützten sich die Parteien auf den Wert der eingebrachten Grundstücke, wie er von einem Dritten anhand der Marktpreise ermittelt worden war. Das örtliche Finanzamt befand jedoch, dass die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Nennwerts der Aktien anzusetzen sei.

Die Sache landete vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft dann nach dem Ausgabewert der Aktien zu bestimmen sei, wenn die Gesellschaften vereinbart hätten, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert bestehe.

Bei einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist die Steuerbemessungsgrundlage die vom Steuerpflichtigen dafür tatsächlich erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert. Im Besprechungsfall legten die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge fest, dass die Gegenleistung für die Einbringung der Grundstücke in das Kapital der Klägerin in der Zuteilung von Aktien besteht, deren Stückwert sich nach ihrem Ausgabewert richtet.

Hinweis: Der EuGH stützte sich auf frühere Urteile und schloss sich dem Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Elektronische Fahrtenbücher: Spätere Eintragungen der Fahrten "en bloc" sind unzulässig

Wer seinen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern - entweder per Pauschalbesteuerung oder per Fahrtenbuch. Bei der Pauschalbesteuerung kommt die sogenannte 1-%-Regelung (bei Autos mit Verbrennermotoren) bzw. die 0,25-%-Regelung (bei Elektrofahrzeugen) oder die 0,50-%-Regelung (bei einigen Hybridfahrzeugen) zur Anwendung. Die Pauschalbesteuerung ist die einfachste Variante der Versteuerung eines Dienstwagens. Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert etwas mehr Aufwand. Es lohnt sich aber insbesondere, wenn der Firmenwagen bereits abgeschrieben oder ein Gebrauchtwagen ist oder wenn nur wenige private Fahrten unternommen werden.

Wer seinen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern - entweder per Pauschalbesteuerung oder per Fahrtenbuch. Bei der Pauschalbesteuerung kommt die sogenannte 1-%-Regelung (bei Autos mit Verbrennermotoren) bzw. die 0,25-%-Regelung (bei Elektrofahrzeugen) oder die 0,50-%-Regelung (bei einigen Hybridfahrzeugen) zur Anwendung. Die Pauschalbesteuerung ist die einfachste Variante der Versteuerung eines Dienstwagens. Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert etwas mehr Aufwand. Es lohnt sich aber insbesondere, wenn der Firmenwagen bereits abgeschrieben oder ein Gebrauchtwagen ist oder wenn nur wenige private Fahrten unternommen werden.

Früher wurden Fahrtenbücher ausschließlich per Hand geführt, inzwischen werden aber viele elektronische Fahrtenbücher verwendet - hierfür existieren zahleiche Softwarelösungen. Das Finanzamt erkennt die digitale Fahrtenbuchvariante nur unter strengen Voraussetzungen an. Vor allem mit Blick auf nachträgliche Veränderungen ist Vorsicht geboten: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nachträgliche Änderungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese in der ursprünglichen Datei dokumentiert und offengelegt werden, also erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und wird folglich von den Finanzämtern verworfen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllt ein elektronisches Fahrtenbuch nicht die von der Rechtsprechung geforderte geschlossene Form, wenn Einträge darin lediglich in einem drei- bis sechswöchigen Rhythmus "en bloc" vorgenommen und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden, die später entsorgt werden. Das Gericht erklärte, dass eine äußere geschlossene Form eines per Computerprogramm erzeugten Fahrtenbuchs nur vorliege, wenn nachträgliche Veränderungen an zu früheren Zeitpunkten eingegebenen Daten entweder technisch ausgeschlossen oder in der Datei selbst dokumentiert und "bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme" erkennbar seien. Eine separate Änderungsprotokolldatei genügt demnach nicht den Anforderungen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen finanziellen Spielräume

Im Mai 2024 fand die 166. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt, statt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen 2024 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2023 erwartet worden war. Auch in den Folgejahren rechnen die Experten nun mit Mindereinnahmen gegenüber der letzten Schätzung. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung vom Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger. Den größten Teil der Mindereinnahmen hat der Bund zu tragen.

Im Mai 2024 fand die 166. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt, statt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen 2024 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2023 erwartet worden war. Auch in den Folgejahren rechnen die Experten nun mit Mindereinnahmen gegenüber der letzten Schätzung. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung vom Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger. Den größten Teil der Mindereinnahmen hat der Bund zu tragen.

Mindereinnahmen gegenüber der Oktober-Schätzung sind bei fast allen aufkommensstarken Gemeinschaftsteuern zu verzeichnen; lediglich das erwartete Aufkommen aus der Abgeltungsteuer wurde nach oben revidiert. Darin spiegeln sich die Zinserträge in Deutschland wider, die deutlich stärker gestiegen sind, als bisher angenommen worden war. Der Bundesfinanzminister betonte, dass die aktuelle Steuerschätzung ein Realitätscheck für den Bundeshaushalt 2025 sei und keine neuen finanziellen Spielräume eröffne.

Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung zugrunde. Gegenüber den Annahmen in der Herbstprojektion 2023, die Basis der letzten Steuerschätzung im Oktober 2023 war, wurden die Erwartungen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung merklich nach unten revidiert. Die wirtschaftliche Erholung hat sich gegenüber den Erwartungen vom Oktober verzögert. Erst im Jahresverlauf 2024 ist mit einer schrittweisen moderaten konjunkturellen Aufwärtsbewegung zu rechnen, die angesichts des insgesamt robusten Arbeitsmarkts, gesunkener Inflationsraten und steigender Löhne vor allem vom privaten Konsum getragen werden dürfte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Aktuelle Unwetterereignisse: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22.05.2024 stehen viele Familien und Unternehmen im Saarland vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Als Reaktion darauf hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (FinMin) des Saarlandes weitreichende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Um den Hochwasseropfern zu helfen und den Wiederaufbau zu unterstützen, veröffentlichte es am 21.05.2024 einen umfangreichen Erlass.

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22.05.2024 stehen viele Familien und Unternehmen im Saarland vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Als Reaktion darauf hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (FinMin) des Saarlandes weitreichende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Um den Hochwasseropfern zu helfen und den Wiederaufbau zu unterstützen, veröffentlichte es am 21.05.2024 einen umfangreichen Erlass.

Der Katastrophenerlass umfasst eine ganze Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. So werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Spenden über Sonderkonten können unbürokratisch per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem soll der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers steuerlich keine nachteiligen Folgen haben. Darüber hinaus werden auch vom Hochwasser betroffene Landwirte durch Billigkeitsmaßnahmen unterstützt, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.

Hinweis: Der Erlass ist auf der Homepage des FinMin Saarland verfügbar. Er wurde mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Die anderen Bundesländer wurden in Kenntnis gesetzt.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Anspruch auf Elterngeld: Einkommensgrenze sinkt auf 200.000 EUR pro Jahr

Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten.

Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld abgesenkt. Nur Elternpaare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 200.000 EUR pro Jahr haben nun noch Anspruch auf Elterngeld. Davor hatte die Grenze für Paare bei 300.000 EUR und für Alleinerziehende bei 250.000 EUR gelegen.

Hinweis: Für Geburten ab dem 01.04.2025 sinkt die Einkommensgrenze weiter auf 175.000 EUR ab.

Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld wird gezahlt; der Bemessungssatz beträgt regelmäßig 67 % des früheren Einkommens. Ausgezahlt werden aber mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat.

Werdende Eltern können im Vorfeld aktiv Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen, indem sie frühzeitig die Steuerklasse wechseln. Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Dann erhöht sich das Nettogehalt, das der Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird, mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfällt.

Aber Achtung: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe seines Elterngelds nach seinem vorherigen Nettogehalt. War er in Steuerklasse 5 eingereiht, drohen ihm bei der Bemessung des Elterngelds finanzielle Nachteile, weil sein Nettolohn durch einen hohen Steuerabzug entsprechend gering ausgefallen ist. Aus diesem Grund sollten werdende Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassenkombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Prozesskostenhilfe: Auch freiwilliger Unterhalt muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden

Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss zur Prozessführung zunächst - in gewissem Umfang - sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, erhalten auf Antrag eine Prozesskostenbeihilfe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Prozess für die Partei hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig geführt wird.

Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss zur Prozessführung zunächst - in gewissem Umfang - sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, erhalten auf Antrag eine Prozesskostenbeihilfe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Prozess für die Partei hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig geführt wird.

Hinweis: Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss dem Gericht die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft darlegen. Gelingt ihm dies nicht oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend, darf das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch freiwillige Unterhaltszahlungen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden müssen und einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe daher entgegenstehen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zunächst nur eine kleine Rente, ein geringfügiges Bankguthaben und einen Gebrauchtwagen angegeben. Auf Rückfrage des Gerichts räumte sie schließlich ein, dass sie ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns bestreite; dieser überlasse ihr kostenlos eine Immobilie zu Wohnzwecken und leiste Barunterhalt.

Der BFH erklärte, dass Unterhaltszahlungen auch dann als einzusetzendes Einkommen gälten, wenn der Empfänger auf sie - wie im vorliegenden Fall - keinen rechtlichen Anspruch habe. Auch solche freiwillige Leistungen seien zunächst zur Prozessfinanzierung einzusetzen, sofern sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Energiepreispauschale: Wirklich einkommensteuerpflichtig oder nicht?

Im Zuge der immer höheren Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 eine finanzielle Hilfe beschlossen. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht.

Im Zuge der immer höheren Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 eine finanzielle Hilfe beschlossen. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht.

Der Kläger erhielt in 2022 von seinem Arbeitgeber, bei dem er ganzjährig beschäftigt war, die EPP ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Ansicht des Klägers stellt die Pauschale jedoch keinen Arbeitslohn dar, sondern vielmehr eine in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehende Subvention des Staates. Der Arbeitgeber fungiere hier nur als Erfüllungsgehilfe für deren Auszahlung.

Das FG wies die Klage ab und führte aus, der Gesetzgeber habe die EPP den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es somit nicht mehr an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der EPP sei der Gesetzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Ob die EPP auch unter einer anderen Einkunftsart zu erfassen sein könnte, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es wohl bundesweit eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern gibt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Schenkungsteuer: Kann der Pflegefreibetrag unter Umständen mehrmals gewährt werden?

Im Alter nehmen oftmals die Beschwerden zu und es wird schwieriger, den Alltag zu bewältigen. Auch die Pflegebedürftigkeit kann dann eintreten. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation kann eine Pflege daheim oder im Pflegeheim erfolgen. Wird man in seinem privaten Umfeld von einer Person gepflegt, besteht oft der Wunsch, dieser Person etwas Gutes zu tun. Sei es, indem man sie als Erben einsetzt oder ihr bereits zu Lebzeiten etwas schenkt. Damit der Pflegende auch einen finanziellen Vorteil hat, kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung ein Pflegefreibetrag bis maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden. Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.

Im Alter nehmen oftmals die Beschwerden zu und es wird schwieriger, den Alltag zu bewältigen. Auch die Pflegebedürftigkeit kann dann eintreten. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation kann eine Pflege daheim oder im Pflegeheim erfolgen. Wird man in seinem privaten Umfeld von einer Person gepflegt, besteht oft der Wunsch, dieser Person etwas Gutes zu tun. Sei es, indem man sie als Erben einsetzt oder ihr bereits zu Lebzeiten etwas schenkt. Damit der Pflegende auch einen finanziellen Vorteil hat, kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung ein Pflegefreibetrag bis maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden. Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.

Seit dem Tod ihres Mannes wurde die Schenkerin von der Klägerin gepflegt. Im Jahr 2017 übertrug die Schenkerin Grundvermögen auf die Klägerin. In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin an, zu einem vorherigen Zeitpunkt auch noch ein Bankguthaben von 90.000 EUR erhalten zu haben. Nach einem vorausgehenden Streit mit dem Finanzamt einigte man sich, das Bankguthaben in der Erklärung nicht zu berücksichtigen und beim Grundstückserwerb einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR zu berücksichtigen. Die Zahlung von insgesamt 90.000 EUR (davon 20.000 EUR Vorerwerb) wurde daraufhin vom Finanzamt der Schenkungsteuer unterworfen. Hierfür beantragte die Klägerin erneut den Pflegefreibetrag.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Pflegeleistungen der Klägerin wurden zu Recht bei der Ermittlung der Schenkungsteuer für das Bankguthaben nicht berücksichtigt. Bei der Schenkung des Bankguthabens handelt es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. Die Steuerbarkeit dieser Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Belohnung handelt.

Im Streitfall wurde auch keine vorherige Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der durch die Klägerin erbrachten Pflegeleistungen getroffen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass die Grundstücksübertragung die Pflegeleistungen abgelten sollte. Die Klägerin hatte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schenkerin. Es fehlte hierfür an einer schriftlichen Vereinbarung. Auch gibt es keine Aufstellung, wie sich der Betrag von 70.000 EUR als Aufwendungsersatz konkret ermittelt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Besteuerung des Vorerwerbs von 20.000 EUR.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Erstattung von Anwaltskosten: Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage in Kindergeldfällen

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger ist Vater der 1999 geborenen X. Beide hatten mit der Mutter von X einen gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland. Der Kläger hatte zudem noch einen Wohnsitz in Deutschland. Ab September 2018 wurde das Kindergeld aufgehoben mit der Begründung, X habe ihre Schulausbildung im August 2018 beendet. Der Rechtsanwalt des Klägers erhob am 19.10.2018 Einspruch und legte eine Schulbescheinigung vor. Daraufhin wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 15.01.2019 wieder rückwirkend ab September 2018 gewährt. Im Dezember 2022 beantragte der Kläger die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt hatte als Streitwert den Jahresbetrag des festgesetzten Kindergelds zugrunde gelegt, die Familienkasse sah lediglich einen Gegenstandswert von 970 EUR (Kindergeld von September 2018 bis Januar 2019).

Die Klage vor dem FG war begründet, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Die Regeln für den Fristbeginn gelten auch bei elektronischer Übersendung des Bescheids. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung in der beantragten Höhe war rechtswidrig. Das Verfahren wegen Kostenerstattung im Vorverfahren vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen, das heißt, ob die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Danach müssen die zu erstattenden Aufwendungen betragsmäßig festgesetzt werden.

Im Streitfall ist der Gegenstandswert auf mindestens das Kindergeld für ein Jahr (September 2018 bis August 2019) festzusetzen. Ob der Gegenstandswert eventuell höher ist, weil das Kindergeld länger gewährt wurde, ist nicht relevant. Der Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 ist daher zu kurz und der Wert dementsprechend zu niedrig.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Künstliche Befruchtung: Kosten für Präimplantationsdiagnostik können abziehbar sein

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)