Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2023

12.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]

Steuertermine Juli 2023

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]


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Anwaltliche Vertretung vor Bundesgericht: Bei provozierter Mandatsablehnung gibt es keinen Notanwalt

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen, etwa einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen, etwa einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.

Hinweis: Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die zuverlässig in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.

Wer keinen Prozessbevollmächtigten für seine Vertretung findet, kann beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts beantragen. Dieser "Rettungsanker" wir vom Gericht gewährt, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechteverteidigung zumindest nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach einem neuen Beschluss des BFH wird einem Steuerzahler jedoch kein Notanwalt beigeordnet, wenn er sich selbst nur halbherzig darum bemüht hat, einen Prozessbevollmächtigten zu finden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler zwar zehn Anfragen an Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Bitte um Mandatsübernahme gestellt, ihnen jedoch nur eine Frist von drei Arbeitstagen für eine Entscheidung eingeräumt. Zudem hatte er in den E-Mails nur rudimentär dargelegt, in welcher Sache er eine Rechtsvertretung benötigt. Unter anderem hatte er ausgeführt, es solle ein "Scheinurteil des Finanzgerichts" angegriffen werden.

Der BFH erklärte, dass der Steuerzahler mit diesem Vorgehen kein ausreichendes Bemühen um einen Prozessbevollmächtigten gezeigt, sondern er die Mandatsablehnung vielmehr provoziert hätte. Ein Notanwalt war ihm daher nicht an die Seite zu stellen, so dass er letztlich ohne Prozessbevollmächtigten blieb und den Prozess vor dem BFH nicht führen konnte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

Energiepreispauschale: So kommen Studenten und Azubis an die Einmalzahlung

Um die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel abzufedern, erhalten Studenten, Auszubildende und (Berufs-)Fachschüler eine Energiepreispauschale von 200 EUR. Die Grundlage hierfür bildet das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)". Um an das Geld zu gelangen, müssen die Antragsteller einen Online-Antrag unter www.einmalzahlung200.de stellen. Die Beantragung ist bis zum 30.09.2023 möglich.

Um die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel abzufedern, erhalten Studenten, Auszubildende und (Berufs-)Fachschüler eine Energiepreispauschale von 200 EUR. Die Grundlage hierfür bildet das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)". Um an das Geld zu gelangen, müssen die Antragsteller einen Online-Antrag unter www.einmalzahlung200.de stellen. Die Beantragung ist bis zum 30.09.2023 möglich.

Einen Anspruch haben rund drei Millionen Studierende an deutschen Hochschulen und rund 450.000 Schüler von Fachschul- und Berufsfachschulklassen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses in Deutschland. Studierende im dualen Studium, Teilzeitstudium und Promotionsstudium sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Zum Stichtag 01.12.2022 muss eine Immatrikulation oder Anmeldung an einer Ausbildungsstätte vorgelegen haben. Zudem müssen die Fachschüler, Studierenden und Auszubildenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Auch ausländische Studierende, auf die dies zutrifft, kommen für den Energiebonus in Frage.

Um an das Geld zu gelangen, sind jedoch einige bürokratische Hürden zu meistern: Für den Antrag ist ein sogenanntes BundID-Konto erforderlich. Es dient dem Identitätsnachweis und kann auf drei verschiedenen Wegen eingerichtet werden:

  • Mit einem Online-Identitätsnachweis: Hierfür muss die offizielle "AusweisApp2" des Bundes auf dem Smartphone installiert werden.
  • Mit einem persönlichen Elster-Zertifikat: Wurde ein solches für die elektronische Steuererklärung schon einmal genutzt, ist das der schnellste Weg, um an die BundID zu gelangen.
  • Über eine Registrierung mit Nutzername und Passwort, bei der verschiedene persönliche Daten angegeben werden müssen. Umständlich bei dieser Registrierung ist, dass noch zusätzlich eine PIN zur Freischaltung des BundID-Kontos über die Ausbildungsstätte unter Vorlage eines Lichtbildausweises bezogen werden muss.

Für den eigentlichen Antrag auf die Pauschale wird zudem ein Zugangscode der Ausbildungsstätte benötigt. Dieser dient neben der persönlichen Identifikation als Bestätigung dafür, dass der Anspruch auf die Pauschale besteht. Besagter Zugangscode wird von der Ausbildungsstätte automatisch ausgestellt und muss nicht erfragt werden.

Hinweis: Die Einmalzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei und wird auch nicht auf einkommensabhängige (Sozial-)Leistungen angerechnet. Auch BAföG-Empfänger müssen die Einmalzahlung beantragen, denn sie wird ihnen nicht automatisch ausgezahlt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

Soll-Besteuerung: Aufgeschobene Fälligkeit einer Einnahme schiebt Umsatzsteuerentstehung nicht hinaus

Die Umsatzsteuer entsteht in der Regel mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten). Die Steuerschuld wird in diesem Fall also bereits auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat.

Die Umsatzsteuer entsteht in der Regel mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten). Die Steuerschuld wird in diesem Fall also bereits auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat.

Hinweis: Da diese sogenannte Soll-Besteuerung die Liquidität bedrohen kann, dürfen kleinere Unternehmen eine Sonderregelung nutzen und die Umsatzsteuer unter gewissen Voraussetzung auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Ist-Besteuerung). Die Steuerschuld entsteht dann erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Leistungen im Fall der Soll-Besteuerung auch dann bereits mit Leistungsausführung versteuert werden, wenn das Entgelt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger unter Bedingungen und zeitverzögert fällig wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Generalunternehmer eine Photovoltaikanlage errichtet und mit dem Kunden vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit zur Zahlung fällig wird, wie es vom Kunden aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Im Jahr 2011 stellte das Generalunternehmen eine erste Rechnung über 450.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer aus. Der Kunde zahlte daraufhin nur 77.350 EUR, da nur in dieser Höhe Einspeisevergütungen geflossen waren. Das Generalunternehmen wollte seine Umsatzsteuer für 2011 auf Grundlage des tatsächlich vereinnahmten Betrags berechnen, obgleich es an die Soll-Versteuerung gebunden war. Das Finanzamt ging allerdings davon aus, dass die Umsatzsteuer auf die vollen 450.000 EUR zu zahlen war.

Der BFH gab dem Finanzamt recht und urteilte, dass die Umsatzsteuer auch dann bei Leistungsausführung entsteht (ohne Steuerberichtigung), wenn der Unternehmer mit dem Kunden vereinbart, dass das Entgelt nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Aus dem EU-Recht folgt, dass die Soll-Besteuerung nicht dergestalt einzuschränken ist, dass der Unternehmer nur bereits fällige Entgeltansprüche zu versteuern hat.

Hinweis: Im Ergebnis musste der Generalunternehmer also für das Jahr 2011 eine Umsatzsteuer von 85.500 EUR (19 % auf 450.000 EUR) an das Finanzamt abführen, obwohl er für die zugrunde liegende Leistung nur 77.350 EUR vereinnahmt hatte.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Auch in der Niedrigzinsphase: Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr sind rechtens

Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatten die Verfassungsrichter in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatten die Verfassungsrichter in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Steuer oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Damit fällt der Säumniszuschlag doppelt so hoch aus wie die nach altem Zinssatz berechneten Zinsen.

Der BFH erklärte, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen lassen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.

Der BFH ist der Auffassung, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen ist. Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass der Steuerzahler nicht die Möglichkeit erhalten soll, sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung sozusagen ein zinsgünstiges Darlehen selbst einzuräumen. Die Zuschläge sollten deshalb höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden, deren Höhe nicht in unangemessenem Umfang von der Höhe der Säumniszuschläge abweicht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

Heilbehandlungskosten: Können Beiträge für das Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein?

Wenn Sie krank sind, können unter bestimmten Umständen Ihre Kosten zur Linderung und Heilung der Krankheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Welche Kosten konkret berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin ein Funktionstraining vom Arzt verschrieben, welches sie in einem Fitnessstudio durchführte. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob die Fitnessstudiobeiträge vom Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

Wenn Sie krank sind, können unter bestimmten Umständen Ihre Kosten zur Linderung und Heilung der Krankheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Welche Kosten konkret berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Klägerin ein Funktionstraining vom Arzt verschrieben, welches sie in einem Fitnessstudio durchführte. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob die Fitnessstudiobeiträge vom Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

Die Klägerin ist behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 30. Zur Behandlung ihrer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen wurde der Klägerin vom Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm für die Dauer von einem Jahr die Kosten für ein wöchentliches Training. Zunächst führte die Klägerin die Kurse in einem Verein durch, entschied sich dann aber für ein Fitnessstudio, welches näher an ihrem Wohnort lag. Die dortigen Kurse wurden von qualifizierten Übungsleitern durchgeführt. Allerdings musste die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio sein, um an den Kursen teilnehmen zu können. Neben der Teilnahme am Funktionstraining beinhaltete der Mitgliedsbeitrag für das entsprechende Modul noch die Saunanutzung sowie weitere Aqua-Fitnesskurse. Die Klägerin machte vergeblich ihre Gesamtkosten (Reha-Funktionstraining Verein, Beitrag Fitnessstudio, Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur zum Teil erfolgreich. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio seien keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn mit ihnen auch Leistungen abgegolten würden, die nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden in Anspruch genommen würden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Diesen Mitgliedsbeiträgen mangele es an der Zwangsläufigkeit, da die Klägerin die Kurse auch woanders hätte absolvieren können. Etwas anderes gelte für die Mitgliedsbeiträge für den die ärztlich verordneten Kurse durchführenden Reha-Verein. Bei ihnen handle es sich um zwangsläufige Heilbehandlungskosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig seien. Die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfielen, teilen dieses Schicksal und sind nach Ansicht des FG ebenfalls zum Abzug zuzulassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Vorstoß in NRW: Neues Landesfinanzkriminalamt

Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen stellt sich neu auf: Um "große Fische" im Bereich von Steuerkriminalität und Cybercrime zu fangen und bei der Geldwäschebekämpfung mitzuwirken, ruft NRW ein neues Landesfinanzkriminalamt (LFK) ins Leben. Die neue Institution tritt organisatorisch neben die bisherigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ). Man verspricht sich von diesem Schritt eine Bündelung von Know-how und Ressourcen sowie ein effektiveres Durchgreifen bei Ermittlungen. Gleichzeitig sollen die Arbeitsprozesse und die Ermittlungsarbeit in den STRAFA-FÄ entlastet werden. Damit ähnelt die neue Struktur der bereits existierenden Arbeitsaufteilung zwischen Landeskriminalamt und lokalen Polizeibehörden.

Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen stellt sich neu auf: Um "große Fische" im Bereich von Steuerkriminalität und Cybercrime zu fangen und bei der Geldwäschebekämpfung mitzuwirken, ruft NRW ein neues Landesfinanzkriminalamt (LFK) ins Leben. Die neue Institution tritt organisatorisch neben die bisherigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ). Man verspricht sich von diesem Schritt eine Bündelung von Know-how und Ressourcen sowie ein effektiveres Durchgreifen bei Ermittlungen. Gleichzeitig sollen die Arbeitsprozesse und die Ermittlungsarbeit in den STRAFA-FÄ entlastet werden. Damit ähnelt die neue Struktur der bereits existierenden Arbeitsaufteilung zwischen Landeskriminalamt und lokalen Polizeibehörden.

Teil des neuen Landesfinanzkriminalamts sollen Ermittler aus der Steuerverwaltung werden, die bisher in der ressortübergreifenden Taskforce zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen organisierter Kriminalität und Terrorismus tätig sind. Ebenso integriert werden die Sondereinheiten der Steueraufsicht (ARES) und die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (ZEUS). In die neue Zuständigkeit des LFK fallen künftig auch die zentrale Bearbeitung von Cum-ex-Fällen, Kryptowährungen, die Bekämpfung von Cybercrime, die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und die Sanktionsdurchsetzung sowie deliktsübergreifende organisierte Kriminalitätsphänomene wie beispielsweise das "Hawala-Banking", bei dem Finanzströme durch anonyme Bargeldtransaktionen verborgen werden.

Hinweis: Mit der Gründung des LFK reagiert die Steuerverwaltung NRW auf die immer komplexer werdenden Formen der Steuerhinterziehung wie beispielsweise Umsatzsteuerkarusselle oder Cum-ex-Fälle. Das neue Amt soll konsequent dem Ermittlungsgrundsatz "Follow the Money" folgen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

Veräußerungsgewinn: Kann man ein ausgeübtes Wahlrecht immer wieder ändern?

Wird ein Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser in der Regel der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei einigen Veräußerungsgewinnen, zum Beispiel bei Veräußerung einer Beteiligung, kann der Steuerpflichtige die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen. Hierfür muss er beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass er dieses Wahlrecht auf ermäßigte Besteuerung ausüben möchte. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob dieser Antrag später wieder zurückgenommen werden kann.

Wird ein Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser in der Regel der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei einigen Veräußerungsgewinnen, zum Beispiel bei Veräußerung einer Beteiligung, kann der Steuerpflichtige die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen. Hierfür muss er beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass er dieses Wahlrecht auf ermäßigte Besteuerung ausüben möchte. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob dieser Antrag später wieder zurückgenommen werden kann.

Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2007 zusammen veranlagt. Der Erstbescheid wurde am 14.05.2009 erlassen. In der Folgezeit wurde nach Erlass eines geänderten Bescheids ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an einer KG gestellt. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG wurde ein niedrigerer als zuvor angegebener Veräußerungsgewinn festgestellt. Das Finanzamt erließ aufgrund dieser neuen Tatsache einen geänderten Bescheid. Daraufhin teilten die Kläger mit, dass sie den Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurücknähmen. Das Finanzamt lehnte die Rücknahme aber ab.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Der Hauptantrag, nämlich die Rücknahme des Antrags auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, war nicht erfolgreich. Es bestünde kein Anspruch auf die nachträgliche Nichtberücksichtigung. Zwar sei der Antrag grundsätzlich frei widerruflich, jedoch sei dies im Streitfall erst nach der Bestandskraft des Bescheids erfolgt. Das Wahlrecht an sich sei auch nicht Gegenstand des geänderten Grundlagenbescheids gewesen. Eine Änderung des Antrags- oder Wahlrechts sei nicht möglich, wenn deren Auswirkungen über den abgesteckten Änderungsrahmen hinausgingen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Veräußerungsgewinn Gegenstand des Grundlagenbescheids und der Grund der Änderung gewesen sei.

Jedoch sei dem Hilfsantrag der Kläger, im Nachhinein eine getrennte Veranlagung vorzunehmen, zu entsprechen. Es seien jedoch die Besteuerungsgrundlagen wie im zuletzt erlassenen Bescheid anzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Behindertengerechter Gartenumbau: Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen den Weg in die Einkommensteuererklärung finden, sofern sie dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden sind. Hierfür ist es erforderlich, dass man sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und sie notwendig und angemessen sind. Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind übliche Kosten der Lebensführung und private Aufwendungen, die nicht für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind.

Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen den Weg in die Einkommensteuererklärung finden, sofern sie dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden sind. Hierfür ist es erforderlich, dass man sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und sie notwendig und angemessen sind. Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind übliche Kosten der Lebensführung und private Aufwendungen, die nicht für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen sie und ihr Mann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die hierfür entstandenen Aufwendungen von 7.000 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass die Kosten für die Gartenumgestaltung nicht zwangsläufig erwachsen waren. Zwar war die Umbaumaßnahme eine Folge des verschlechterten Gesundheitszustands der Klägerin gewesen, gleichwohl aber waren die Aufwendungen nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern dem frei gewählten Freizeitverhalten (Gartennutzung als Hobby). Die Klägerin war nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, derartige Konsumaufwendungen zu tragen.

Hinweis: Der BFH zählte den Garten nicht zum existenznotwendigen Wohnumfeld. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus, da sie - wie jeder andere Einkommensteuerzahler - für die angefallenen Lohnkosten zumindest den Steuerbonus für Handwerkerleistungen im Privathaushalt abziehen konnten (20 % von in diesem Fall 3.090 EUR = 618 EUR).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erbschaftsteuer: Familienheim steuerfrei erben, wenn es vorher vermietet war?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das geerbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Erbe das Familienheim nach dem Erbfall selbst nutzt und unmittelbar (genauer gesagt: innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall) einzieht. Was aber gilt, wenn der Erblasser vorher schon nicht mehr in dem Haus gewohnt hat, weil dies aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr möglich war? Das Finanzgericht München (FG) hatte darüber zu entscheiden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das geerbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Erbe das Familienheim nach dem Erbfall selbst nutzt und unmittelbar (genauer gesagt: innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall) einzieht. Was aber gilt, wenn der Erblasser vorher schon nicht mehr in dem Haus gewohnt hat, weil dies aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr möglich war? Das Finanzgericht München (FG) hatte darüber zu entscheiden.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer im Februar 2018 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich auch der 50%ige Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von X, dem Enkel der Erblasserin, genutzt und war zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vermietet. Die Wohnung im Obergeschoss wurde zunächst von der Erblasserin genutzt, stand nach deren Umzug in eine Pflegeeinrichtung seit April 2014 erst leer und wurde dann befristet für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2020 an Y vermietet, um mit der Miete die Kosten des Pflegeheims zu decken. Die Klägerin beantragte in der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung für das Familienheim, die ihr das Finanzamt aber nicht gewährte. Im August 2020 bezog die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss.

Die Klage vor dem FG auf Gewährung der Erbschaftsteuerbefreiung war begründet. Ein im Inland belegenes Grundstück kann steuerfrei bleiben, soweit der Erblasser dieses bis zum Erbfall selbst genutzt hat. Die Tatsache, dass die Erblasserin die Wohnung für eine befristete Dauer von vier Jahren vermietet hat, schließt eine Steuerbefreiung nicht aus. Die Erblasserin konnte die Wohnung aus zwingenden Gründen - wegen Pflegebedürftigkeit - zuletzt nicht selbst nutzen. Sie hatte auch ein berechtigtes Interesse an der Vermietung, da die Mieteinnahmen die Kosten des Pflegeheims mitfinanzieren sollten. Eine unverzügliche Selbstnutzung kann nach Ansicht des Gerichts auch vorliegen, wenn die Erbin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mietvertrags in die Wohnung eingezogen ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass während eines Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb die Wohnung nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch in dessen Eigentum verbleibt. Daher ist im Besprechungsfall die Steuerbefreiung zu gewähren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer: Wann sich eine schnellere Abschreibung von Immobilien erreichen lässt

Vermietete Immobilien im Privatvermögen, die ab 2023 fertiggestellt werden, können mit jährlich 3 % abgeschrieben werden (lineare Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Bei Fertigstellung vor 2023 gilt ein AfA-Satz von 2 %. Alte Gebäude mit Baujahren vor 1925 lassen sich mit 2,5 % abschreiben.

Vermietete Immobilien im Privatvermögen, die ab 2023 fertiggestellt werden, können mit jährlich 3 % abgeschrieben werden (lineare Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Bei Fertigstellung vor 2023 gilt ein AfA-Satz von 2 %. Alte Gebäude mit Baujahren vor 1925 lassen sich mit 2,5 % abschreiben.

Hinweis: Sofern sich die Immobilie im Betriebsvermögen befindet und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, gilt für Baujahre ab 1985 einheitlich ein AfA-Satz von 3 % (bei Baubeginn oder Kauf vor 2001: 4 %).

Vom Gesetz her wird also - je nach Fallgestaltung - eine typisierte Nutzungsdauer eines Gebäudes von 25, 33, 40 oder 50 Jahren angenommen. Die festen AfA-Sätze müssen unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes angewandt werden. Sie gelten auch für erworbene Bestandsimmobilien. Immobilieneigentümer haben aber in engen Grenzen die Möglichkeit, von den typisierten AfA-Sätzen abzuweichen und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, so dass sich die Abschreibung beschleunigen lässt. Aus dem Nachweis müssen sich Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren für die verkürzte Nutzungsdauer ergeben (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung der Immobilie, rechtliche Nutzungsbeschränkungen). Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wann die Finanzämter eine verkürzte Nutzungsdauer akzeptieren:

  • Es bedarf einer konkreten Rechtfertigung für eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer. Der Eigentümer muss darlegen, dass das Gebäude vor Ablauf der typisierten Zeiträume bereits technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.
  • Eine verkürzte Nutzungsdauer kann beispielsweise anzuerkennen sein, wenn der Eigentümer bereits zum Abbruch des Gebäudes verpflichtet ist.
  • Für besondere Betriebsgebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise) kann sich eine verkürzte Nutzungsdauer bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen ergeben. Gleiches gilt für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (z.B. Ladeneinbauten).
  • Für Mietereinbauten kann eine verkürzte Nutzungsdauer aus der begrenzten Mietdauer hergeleitet werden.
  • Die tatsächliche Nutzungsdauer wird auch durch den technischen Verschleiß beeinflusst. Hierfür ist etwa zu beurteilen, inwieweit die Tragstruktur des Bauwerks (insbesondere Wände und Dach) die Nutzungsfähigkeit des Gebäudes beschränkt.
  • Zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer muss ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von (un-)bebauten Grundstücken oder einer Person vorgelegt werden, die als Sachverständiger oder Gutachter entsprechend akkreditiert ist.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)