Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2023

12.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]

Steuertermine Juli 2023

10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2023]


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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wann der Steuerfreibetrag die Steuerlast senkt

In Deutschland sind 2,6 Millionen Eltern alleinerziehend - 22 % aller Familien mit Kindern. Alleinerziehende stehen vor der Herausforderung, ihren Alltag mit Kind alleine zu meistern, und viele von ihnen kommen trotz Erwerbstätigkeit finanziell nur schlecht über die Runden. Der Fiskus greift Alleinerziehenden durch einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag unter die Arme. Ein Anspruch darauf besteht, wenn zum Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.260 EUR. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR pro Kind.

In Deutschland sind 2,6 Millionen Eltern alleinerziehend - 22 % aller Familien mit Kindern. Alleinerziehende stehen vor der Herausforderung, ihren Alltag mit Kind alleine zu meistern, und viele von ihnen kommen trotz Erwerbstätigkeit finanziell nur schlecht über die Runden. Der Fiskus greift Alleinerziehenden durch einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag unter die Arme. Ein Anspruch darauf besteht, wenn zum Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.260 EUR. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR pro Kind.

Hinweis: Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.278 EUR pro Jahr - dies entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 EUR.

Wohnen andere volljährige Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner) mit im Haushalt des Alleinerziehenden, so darf der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn diese Person ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind ist, für das dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag also bestehen.

Wenn Eltern sich trennen bzw. scheiden lassen, organisieren sie die Kinderbetreuung mitunter nach dem sogenannten Wechselmodell, so dass das Kind abwechselnd - beispielsweise wochenweise - bei Mutter und Vater lebt. Auch wenn bei diesem Wechselmodell die Kinderbetreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt wird, kann nur einer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Eltern müssen dann untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige den Betrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Einzeln oder zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner können den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung bzw. Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.

Hinweis: Arbeitnehmer können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag dann durch einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt gewährt. Für den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind muss allerdings zusätzlich ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt werden. Wer in Steuerklasse I bleibt, erhält zwar im Wege der Lohnabrechnung keine Entlastung, kann den Entlastungsbetrag aber später über die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) beantragen. Den Weg über die Steuererklärung müssen auch Selbständige und Gewerbetreibende gehen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Privathandy-Verkauf an den Arbeitgeber: Steuerfreie Gerätenutzung durch Arbeitnehmer ist zulässig

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben ab. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitsparteien entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Eine Möglichkeit: Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (PCs, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys) erwachsen, sind nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also beispielsweise die laufenden Kosten für einen Handyvertrag lohnsteuerfrei erstatten, sofern der Vertrag mit dem betrieblichen Handy genutzt wird. Privates Telefonieren ist mit dem Gerät ausdrücklich erlaubt.

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben ab. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitsparteien entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Eine Möglichkeit: Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (PCs, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys) erwachsen, sind nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also beispielsweise die laufenden Kosten für einen Handyvertrag lohnsteuerfrei erstatten, sofern der Vertrag mit dem betrieblichen Handy genutzt wird. Privates Telefonieren ist mit dem Gerät ausdrücklich erlaubt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine interessante Steuergestaltungsmöglichkeit abgesegnet: Im verhandelten Fall hatten die Arbeitnehmer ihre privaten Handys zunächst für einen symbolischen Preis von einem bis sechs Euro an ihren Arbeitgeber verkauft. Dieser stellte die Geräte dann anschließend den Arbeitnehmern wieder als betriebliches Telekommunikationsgerät für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung und übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag). Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Auffassung, dass der vorherige Ankauf der privaten Handys ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch sei und die Kostenerstattung daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe. Der BFH entschied jedoch, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber steuerfrei zu belassen war. Die Handys waren durch den Verkauf an den Arbeitgeber betriebliche Telekommunikationsgeräte, da der Arbeitgeber zivilrechtlicher Eigentümer der Geräte geworden war. Die Handys waren den Arbeitnehmern auch nicht aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung weiterhin zuzurechnen. Entscheidend war in diesem Zusammenhang, dass die Telefone nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben waren und Letzterer als Eigentümer auch das Risiko trug, dass die Geräte beschädigt wurden oder "untergingen". Den Arbeitnehmern war lediglich der Gebrauch der Geräte während des aktiven Arbeitsverhältnisses gestattet.

Nach Gerichtsmeinung bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft. Zwischen den Vertragspartnern hatte Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Es lag ferner kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nach Auffassung des BFH nicht zu begründen.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte ist auch anwendbar, wenn die Geräte - wie im vorliegenden Fall - außerhalb der betrieblichen Räume genutzt werden (z.B. in der Privatwohnung).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Außergewöhnliche Belastungen: Welche Nachweise das Finanzamt bei Krankheitskosten verlangt

Ähnlich wie bei den Werbungskosten so stellt sich auch bei den außergewöhnlichen Belastungen alljährlich im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus vom Steuerzahler einfordert. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

Ähnlich wie bei den Werbungskosten so stellt sich auch bei den außergewöhnlichen Belastungen alljährlich im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus vom Steuerzahler einfordert. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

  • Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen wie beispielsweise eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. Es genügt in der Regel, wenn der Steuerzahler beim Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.
  • Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis.
  • Die strengsten Nachweisregeln gelten beispielsweise für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frischzellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.

Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen vom Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen (sog. Belegvorhaltepflicht).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?

Darf das Finanzamt über die amtlichen Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sogenannte Non-Food-Artikel vornehmen? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Darf das Finanzamt über die amtlichen Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sogenannte Non-Food-Artikel vornehmen? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2015 bis 2017 als Einzelkaufmann zwei Supermarktfilialen. Sein Warensortiment umfasste neben Lebensmitteln und Getränken sowie Genussmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, insbesondere Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikprodukte sowie Schreibwarenartikel. Er tätigte Entnahmen aus dem gesamten Warensortiment (mit Ausnahme von Tabakwaren). Da er darüber keine gesonderten Aufzeichnungen führte, berücksichtigte er stattdessen die Pauschbeträge für Sachentnahmen aus dem jeweils gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt zusätzlich weitere Sachentnahmen für die entnommenen Non-Food-Artikel fest, da nach seiner Auffassung die vom Kläger angesetzten Pauschbeträge lediglich die Bereiche Lebensmittel und Getränke abdeckten.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und urteilte zugunsten des Klägers. Da dieser keine Aufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen geführt habe, seien die Entnahmen zu schätzen. Die jährlichen Richtsatzsammlungen einschließlich der Pauschbeträge für Sachentnahmen stellten dabei aufgrund der darin enthaltenen Erfahrungswerte lediglich Hilfestellungen dar. Die Schätzung des Finanzamts sei der Höhe nach rechtswidrig. Eine Erhöhung des Gewinns durch Pauschbeträge für Non-Food-Artikel sei unzulässig. Das Sortiment eines Lebensmitteleinzelhändlers bestehe zwar überwiegend aus Lebensmitteln und Getränken, darüber hinaus aber auch aus Non-Food-Artikeln, insbesondere Haushaltswaren. Entsprechende Entnahmen seien in den Pauschbeträgen enthalten.

Die Frage, ob für die Entnahme von Non-Food-Artikeln weitere, über die Pauschbeträge nach den amtlichen Richtsatzsammlungen hinausgehende Hinzuschätzungen erforderlich und zulässig sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das FG hat daher die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten folglich offengehalten werden.

Hinweis: Das BMF hat mit Schreiben vom 21.12.2022 bereits klargestellt, dass sich die Pauschalen nur auf Nahrungsmittel und Getränke beziehen. Daher sollten ab 2023 für Non-Food-Artikel Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich Stellung genommen. Diese Entscheidung ist auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich Stellung genommen. Diese Entscheidung ist auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar.

Die österreichische Beschwerdeführerin betrieb im Streitjahr 2019 einen Indoorspielplatz. Ihre Dienstleistungen erbrachte sie ausschließlich an private Endverbraucher. Die Abrechnung erfolgte über Kleinbetragsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Nachdem sie festgestellt hatte, dass der ermäßigte Steuersatz zutreffend gewesen wäre, berichtigte sie ihre Mehrwertsteuererklärung und forderte die Differenz vom Finanzamt zurück. Dieses ging jedoch davon aus, dass der gesamte ausgewiesene Betrag geschuldet wurde, und lehnte den Antrag ab. Einerseits habe die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht berichtigt, andererseits würde sie durch die beantragte Berichtigung ungerechtfertigt bereichert, da ihre Kunden die Kosten der höheren Mehrwertsteuer getragen hätten.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen, das eine Dienstleistung erbracht und in seinen Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes ausgewiesen hat, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die betreffende Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Einer Rechnungsberichtigung bedurfte es somit nicht.

Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung forderte bislang in Fällen eines unrichtigen und unberechtigten Steuerausweises eine wirksame Rechnungsberichtigung, um die Umsatzsteuer zurückzuerlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist. Lassen Sie sich daher umfassend beraten.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich hierzu in einer aktuellen Stellungnahme kritisch und regt weitere Ergänzungen, insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen, an.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich hierzu in einer aktuellen Stellungnahme kritisch und regt weitere Ergänzungen, insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen, an.

Der DStV begrüßt, dass der Entwurf nun sicherstellt, dass der Verkauf einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber als eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu werten ist. Nimmt der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, sind die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung zu beachten.

Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen haben die Kleinunternehmerregelung in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Anlage geltend machen zu können. Privat verbrauchten Strom mussten sie folglich der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Insgesamt wurde so der Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen. Diese Regelung gilt auch nach dem 31.12.2022.

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %, so dass sich ein Vorsteuerabzug erübrigt. Auch eine Besteuerung der privaten Stromentnahme entfällt. Durch diese Regelung werden Betreiber von Neuanlagen bevorteilt. Tendenziell werden mithin die Betreiber von Altanlagen ihre Anlagen aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und im Privatvermögen nutzen wollen. Die Entnahme der Altanlage wird dann mit dem Nullsteuersatz besteuert. Systematisch gesehen hat der Verband hier keine Beanstandungen. Er kritisiert jedoch, dass der Entwurf eine gravierende Einschränkung vorsieht, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Gemäß dem Entwurf soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Der Verband regt daher an, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.

Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleiner Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über eine Schema-Änderung bei der Massendatenschnittstelle ELMA5 für den "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer". Seit dem 01.01.2023 stehen für diesen Antrag ausschließlich die ELMA-Dienste in der Schema-Version 9.0.0 zur Verfügung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über eine Schema-Änderung bei der Massendatenschnittstelle ELMA5 für den "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer". Seit dem 01.01.2023 stehen für diesen Antrag ausschließlich die ELMA-Dienste in der Schema-Version 9.0.0 zur Verfügung.

Falls zum Versand der Daten statt des SFTP-Filetransfers der Upload-Client im BZStOnline-Portal verwendet werden soll, muss dafür der Dienst "Versand von Massendaten an die ELMA5-Schnittstelle" verwendet werden.

Die bisherige Schema-Version lautete 000001 (Dienst "Versand von Anträgen zur Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer an die ELMA5-Schnittstelle"). Das BZSt weist ausdrücklich darauf hin, dass Daten, die mit dieser Schema-Version übermittelt werden, nicht mehr verarbeitet werden können.

Das aktuelle Kommunikationshandbuch, die aktuelle Schnittstellenbeschreibung und weitere Informationen sind auf der Homepage des BZSt verfügbar.

Hinweis: Zur Übermittlung von Daten an das BZSt ist eine Anmeldung beim zuständigen Fachbereich im BZSt (St I 7) erforderlich. Dadurch wird der Fachbereich darüber informiert, dass Sie Daten übermitteln wollen. Einer Anmeldung bedarf es nur für die sendende Person oder Gesellschaft. Sofern das BZStOnline-Portal (BOP) noch nicht genutzt wird, ist zunächst eine Portalregistrierung durchzuführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Merkblatt erläutert auf 15 Seiten die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen für Unternehmer. Es ist in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz schuldet.

Das BMF erläutert in dem Merkblatt zunächst Begriffe wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen. Es geht dabei ausführlich auf die vier Voraussetzungen ein, die für Teilleistungen gelten (wirtschaftliche Teilbarkeit, gesonderte Abnahme, gesonderte Vereinbarung, gesonderte Abrechnung). Insbesondere für den Bereich der wirtschaftlichen Teilbarkeit hat das BMF in dem Merkblatt einen Katalog von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen zusammengestellt. So kann beispielsweise bei Heizungsanlagen die Aufteilung haus- oder blockweise je Anlage vorgenommen werden. Bei selbständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.

Zudem gibt das BMF Hinweise zur Entstehung der Steuer bei Soll- und bei Istversteuerung sowie bei Voraus- und Abschlagszahlungen. Was bei der Ermittlung des Entgelts, insbesondere bei der Vereinbarung von Einheitspreisen oder auch Sicherungseinbehalten, zu berücksichtigen ist, wird ebenfalls dargelegt.

In dem Merkblatt wird außerdem erklärt, was bei der Ausstellung von Rechnungen und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten ist. Anhand von zahlreichen Praxisbeispielen wird auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.

Hinweis: Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF. Es hat den Stand Januar 2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen

Öffentliche Mittel, die als Beihilfe zur Erziehung gezahlt werden, bleiben nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Wer als Pflegeperson ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnimmt, kann das bezogene Pflegegeld für diese Kindervollzeitpflege daher steuerfrei vereinnahmen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aber entschieden, dass die Steuerfreiheit für Pflegegelder nicht beansprucht werden kann, wenn die Betreuung in institutionalisierter und erwerbsmäßiger Form in einer Einrichtung stattfindet.

Öffentliche Mittel, die als Beihilfe zur Erziehung gezahlt werden, bleiben nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Wer als Pflegeperson ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnimmt, kann das bezogene Pflegegeld für diese Kindervollzeitpflege daher steuerfrei vereinnahmen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aber entschieden, dass die Steuerfreiheit für Pflegegelder nicht beansprucht werden kann, wenn die Betreuung in institutionalisierter und erwerbsmäßiger Form in einer Einrichtung stattfindet.

Geklagt hatte eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin, die sich in einem Kooperationsvertrag mit einem Jugendwerk zu einer Intensivbetreuung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen verpflichtet hatte. Ihre Tätigkeit als "ISE-Betreuungsstelle" ("Intensive Sozialpädagogische Betreuung") hatte sie mit mehreren Beschäftigten in einem ehemaligen Gasthof mit mehreren Wohnungen ausgeübt. Für die Betreuung der Jugendlichen hatte sie monatliche Honorare von mehr als 12.000 EUR erhalten. Ihr jährlicher Gewinn hatte sich in den Jahren 2014 bis 2017 auf 70.000 EUR bis 93.000 EUR belaufen.

Für die Streitjahre 2014 und 2015 begehrte die Erzieherin die Steuerfreistellung ihrer Einnahmen. Sie war der Auffassung, dass sie steuerfreie Beihilfen bezogen habe und argumentierte mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen ist. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten, nicht jedoch solche im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in erster Instanz, dass die erzielten Vergütungen keine steuerfreien Beihilfen waren, sondern steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Tätigkeit. Bei der durchgeführten Betreuung handelte es sich um eine auf Dauer zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit (Austauschgeschäft). Die Erzieherin hatte eine institutionalisierte Betreuung von Jugendlichen angeboten, die anderen gewerbsmäßigen Erziehungsstellen gleichkam. Ihre Tätigkeit ging über die bloße Aufnahme von Jugendlichen in den eigenen Haushalt weit hinaus. Der Grad ihrer institutionalisierten Professionalität ließ sich insbesondere an der Höhe ihrer Vergütungen ablesen und an dem Umstand, dass die Jugendlichen maßgeblich vom angestellten Personal mitbetreut worden waren.

Der BFH folgte dieser Einordnung und betonte, dass die Pflegegelder nicht der unmittelbaren Förderung der Erziehung gedient hätten. Die Jugendlichen wurden im Rahmen einer Heimunterbringung oder einer anderen Form des sonstigen betreuten Wohnens erwerbsmäßig betreut, so dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.

Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) zu behandeln sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden. Er lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab, da das Floating einerseits nicht therapeutischen Zwecken gedient habe und andererseits die Voraussetzungen für ein Schwimmbad im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.

Zudem hatte der BFH im Jahr 2021 im Fall eines Erholungsbads entschieden, dass nur unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze ermäßigt zu besteuern seien. Ein Schwimmbad liege danach zum Beispiel vor, wenn es mit Startblöcken ausgestattet sei, in Schwimmbahnen unterteilt sei und das Becken eine angemessene Tiefe sowie Größe aufweise. Es müsse zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Im Fall des Erholungsbads versagte der BFH den ermäßigten Steuersatz.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern haben sich nun die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ausgetauscht. Danach gilt, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder handelt, für die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn aufgrund der Wassertiefe und der Größe der Becken das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen möglich sind.

Hinweis: Betreiber von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern sollten sicherstellen, dass sie die Umsätze richtig erklären.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)