Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11. Grundsteuer**
15.11. Gewerbesteuer**
11.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Feiern im Betrieb: Welche Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen gelten

Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander.

Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander.

Steuerlich gilt: Arbeitgeber können alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und sogar etwaig anfallende Lohnsteuer für ihre Beschäftigten übernehmen. Allerdings müssen sie aufpassen, dass sie die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzen.

Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei; allerdings ist dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in ihrer Steuererklärung nichts angeben, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser sollte wissen, dass die Steuerfreiheit für zwei Veranstaltungen pro Jahr nur dann beansprucht werden kann, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen) offensteht, es also keine hierarchische Begrenzung gibt.

Zudem muss der Arbeitgeber aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeiter zugerechnet. Der Freibetrag von 110 EUR ist dann also schnell überschritten.

Den Teilnehmern einer Betriebsveranstaltung werden nicht nur ihre direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne, zugerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für die Feier, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig auch z.B. Raummiete sowie die Kosten für gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder sogar anwesende Sanitäter ein.

Ausgenommen sind immerhin Strom- und Wasserkosten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie die Kosten für internes Personal, das für die Feier abgestellt wird. Wird das Fest auf dem Betriebsgelände ausgerichtet, fließen die Reisekosten ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag ein. Dies betrifft beispielsweise Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind und für das Sommerfest zur Firmenzentrale anreisen. Der Arbeitgeber kann diese Reisekosten steuerfrei erstatten.

Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten je Mitarbeiter von 135 EUR an, müssen von der Lohnbuchhaltung also 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für Beschäftigte regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann ein echtes Geschenk von der Firmenleitung ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Erbbaurecht: Steuerpflichtigkeit der Rückübertragung

Ein Erbbaurecht ist eine interessante Sache. Oftmals wird ein Grundstück für einen längeren Zeitraum gepachtet, um beispielsweise ein Haus darauf zu errichten. So spart man sich den Kaufpreis für ein Grundstück, muss dafür aber einen Pachtbetrag zahlen. Wie ist es aber, wenn man ein Erbbaurecht vorzeitig rücküberträgt und dafür eine Entschädigungszahlung für die entgangenen Pachteinnahmen erhält. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht.

Ein Erbbaurecht ist eine interessante Sache. Oftmals wird ein Grundstück für einen längeren Zeitraum gepachtet, um beispielsweise ein Haus darauf zu errichten. So spart man sich den Kaufpreis für ein Grundstück, muss dafür aber einen Pachtbetrag zahlen. Wie ist es aber, wenn man ein Erbbaurecht vorzeitig rücküberträgt und dafür eine Entschädigungszahlung für die entgangenen Pachteinnahmen erhält. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, bei der eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Hierbei ging es unter anderem um die entgeltliche Rückübertragung eines Erbbaurechts, welches der Klägerin zuvor eingeräumt wurde. Die Klägerin hatte die Raten für den Rückkauf steuerlich nicht berücksichtigt. Sie war der Ansicht, dass der Rückkauf erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgt sei und sie den Marktwert realisiert habe, der sich an den noch zu erzielenden Einnahmen während der noch bevorstehenden Laufzeit des Erbbaurechts orientiert habe. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um Entschädigungszahlungen, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Zahlungen für die Rückübertragung des Erbbaurechts wurden durch das Finanzamt zutreffend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Sie wurden als Entschädigung für die Aufgabe des Pachtverhältnisses gezahlt. Durch die Rückübertragung des Erbbaurechts konnte der Pachtvertrag mit dem Pächter nicht mehr fortgesetzt werden und wurde vorzeitig beendet. Allerdings flossen weiterhin Zahlungen. Diese dienten als Ersatz für die entfallenden Pachteinnahmen. Sie sind somit als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig.

Hinweis: Nach Überzeugung des Senats steht dieser Wertung nicht entgegen, dass eine Drucksituation der Klägerin bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist. Die Besteuerung der Entschädigung setzt auch keine Drucksituation voraus.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Hamburg: Steuerfahndung nimmt Sicherheitsdienste ins Visier

In zwei groß angelegten Aktionen ist der Steuerfahndung Hamburg ein Schlag gegen organisierte, teilweise international agierende Tätergruppen im Bereich des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes gelungen.

In zwei groß angelegten Aktionen ist der Steuerfahndung Hamburg ein Schlag gegen organisierte, teilweise international agierende Tätergruppen im Bereich des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes gelungen.

In einem ersten groß angelegten Einsatz haben die Steuerfahndungen in Hamburg und in Bulgarien Ende Juni 2024 an insgesamt 16 Orten in Hamburg, Oldenburg, Neumünster sowie an vier Orten in Bulgarien Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. An dem Einsatz waren mehr als 100 Beamte der Steuerfahndung Hamburg und Oldenburg sowie bulgarische Behörden beteiligt. Außerdem konnten in Zusammenarbeit mit der europäischen Strafverfolgungsbehörde EUROJUST drei europäische Haftbefehle gegen in Bulgarien wohnende Tatverdächtige erwirkt werden. Die bulgarische Polizei konnte die Verdächtigen ausfindig machen und verhaften.

Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen die Verhafteten und drei weitere Beschuldigte im Alter von 27 bis 51 Jahren. Ihnen wird vorgeworfen, mehrere Scheinfirmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet zu haben. Nach derzeitigem Ermittlungsstand haben die Rechnungsempfänger die auf Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und so ihre Steuerlast verkürzt, obwohl den Zahlungen keine erbrachten Leistungen zugrunde lagen. Nach den bisherigen Erkenntnissen geht es in diesem Komplex insgesamt um eine Schadenssumme von ca. 4,5 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.

In Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Hamburg und unter Beteiligung von insgesamt 143 Steuer- und Polizeibeamten wurde im Rahmen eines zweiten Einsatzes eine groß angelegte Durchsuchung bei sechs anderen Beschuldigten im Alter von 29 bis 43 Jahren an insgesamt 40 Orten durchgeführt. Hier geht es ebenfalls um den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie der Geldwäsche. Das Schadensvolumen beläuft sich in diesem Fallkomplex auf ca. 4,1 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.

Die Großeinsätze waren das Ergebnis monatelanger Ermittlungen; die Auswertung der sichergestellten Beweismittel dauert weiterhin an.

Hinweis: Dass die Ermittlungen der Steuerfahndung in diesen Bereichen zu hohen Haftstrafen führen, zeigte ein kürzlich vor dem Landgericht Hamburg beendeter Prozess gegen sechs Hauptangeklagte, die wegen Steuerhinterziehung zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und bis zu acht Jahren verurteilt worden waren. In diesen Fällen ging es um betrügerisch eingesetzte Rechnungsketten im Bereich des Gerüstbaus und ein Schadensvolumen von insgesamt ca. 6 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Corona-Hilfen für Selbständige: Auch später zurückgezahlte Leistungen zählen zum beitragspflichtigen Einkommen

In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen - auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen.

In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen - auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen.

Geklagt hatte ein hauptberuflich Selbständiger, der im April 2020 von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 EUR aus dem Programm "Soforthilfe Corona" erhalten hatte. Dieser Zuschuss war von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Selbständigen hatte den Zuschuss daraufhin auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Hiergegen wandte sich der Mann, der den Zuschuss im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste, da er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und deshalb keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslöse.

Nachdem das SG in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Selbständige nun auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos. Das Gericht erklärte, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen war danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren.

Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer etwaig bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit war der Zuschuss aus dem Programm "Soforthilfe Corona" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.

Hinweis: Die Kranken- und Pflegeversicherung hatte im Prozess zutreffend darauf hingewiesen, dass der Selbständige den Zuschuss im Jahr der Rückzahlung wieder einkommensmindernd beim Finanzamt geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann wieder zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage bei der Kranken- und Pflegeversicherung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2024)

Mitarbeiteraktien: Wann ein Freibetrag (nicht) berücksichtigt werden kann

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Z, unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, an dem auch Mitarbeiter der Z teilnehmen konnten. Von dem Programm ausgenommen waren aber Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei einer Änderung des Beschäftigungsstatus in einer laufenden Teilnahmeperiode konnte die Teilnahme ab diesem Zeitpunkt ruhen bzw. auch wieder aufleben. Teilnahmeberechtigte Mitarbeiter konnten einen Teil ihres Gehalts für Vorzugsaktien verwenden.

Die Klägerin beließ im Zeitraum 2015 bis 2018 den geldwerten Vorteil bis zum geltenden Maximalbetrag steuerfrei. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung widersprach das Finanzamt jedoch der Steuerfreiheit.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin sei zu Recht für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden. Der erlassene Haftungsbescheid sei auch frei von Ermessensfehlern. Die Klägerin hafte, da sie die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht einbehalten habe. Die Klägerin habe nicht allen Arbeitnehmern eine Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugestanden.

Nach Ansicht des Gesetzgebers solle aber keine Differenzierung zwischen den Beschäftigungsgruppen erfolgen, vielmehr sollten alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Zwar sei eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen zulässig, allerdings dürfe diese nicht zum Ausschluss etwa aller Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten führen. Die Einbeziehung ruhender Arbeitsverhältnisse sei jedoch nicht notwendig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Lieferungen an niederländische Streitkräfte: Erleichterungen bei NATO-Beschaffungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (wie im BMF-Schreiben vom 22.12.2004 festgelegt) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Diese Verfahren sind speziell darauf ausgerichtet, administrative Hürden zu reduzieren und den Beschaffungsprozess effizienter zu gestalten.

In Ergänzung zum oben genannten BMF-Schreiben von 2004 wurde nun die Wertgrenze für das niederländische Beschaffungsverfahren angehoben. Diese Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Abweichend von Rdnr. 59 des betreffenden BMF-Schreibens wird die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren auf 2.500 EUR erhöht. Ansonsten bleibt das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert.

Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.

Hinweis: Die neue Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung für die Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts dar und unterstützt so die reibungslose Zusammenarbeit und Versorgung der berechtigten Personen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: Ist die Abfindung eines Arbeitnehmers immer ermäßigt zu besteuern?

Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.

Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.

Der Kläger war viele Jahre in der Produktion eines Konzerns angestellt. Die Sparte wurde 2016 auf eine neue Konzerngesellschaft übertragen. Der Kläger und seine Kollegen waren bei der Ausgliederung so zu behandeln, als wären sie weiterhin Beschäftigte der Konzerngesellschaft. Später wurde noch die Vereinbarung getroffen, dass den Beschäftigten bei einer betriebsbedingten Kündigung entweder eine Abfindung oder ein Rückkehrrecht in den Konzern zusteht. 2021 kam es dann zu Kündigungen und Abfindungszahlungen. Das Finanzamt unterwarf die Abfindungen allerdings nicht der ermäßigten Besteuerung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die ermäßigte Besteuerung wurde zu Recht versagt, denn hierfür müssten außerordentliche Einkünfte vorliegen. Die Zahlung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Sie stellt somit eine Entschädigung für die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands dar. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns stellt allerdings keine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses dar. Und der Kläger wurde ja so behandelt, als hätte er innerhalb des Konzerns die Stelle gewechselt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschäftigung mit einer Kündigung endete. Denn der Kläger war so gestellt, als wäre er aus der ursprünglichen Gesellschaft nicht ausgeschieden. Die Abfindung erhielt er, da die frühere Konzernzugehörigkeit wieder auflebte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Anpassung wegen Wachstumschancengesetz: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke ab 2024

Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

In Reaktion auf diese Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und dies in einem Schreiben vom 12.07.2024 bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abschnitte 3.3, 15.6 und 15.12 des UStAE. Die Veröffentlichung dieser Anpassungen durch das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht die Bedeutung der Gesetzesänderung und gewährleistet eine klare und rechtssichere Umsetzung in der Praxis. Weitere Details und der vollständige Text des aktuellen Schreibens sind auf der Homepage des BMF verfügbar.

Hinweis: Die Anpassung des UStAE stellt sicher, dass die neuen Freigrenzen in der steuerlichen Praxis korrekt angewandt werden. Die Neuregelung soll Unternehmen mehr Spielraum bei der steuerlichen Behandlung von Geschenken bieten und somit letztlich auch die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfreudigkeit stärken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Hinweis: Durch die Steuerklassenkombination III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in Steuerklassen III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerzahler in Steuerklasse IV mussten hingegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen.

Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird.

So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrunde liegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweis: Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden - für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst - das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Kampf gegen Steuerhinterziehung: 111 Staaten nehmen am Austausch von Kontodaten teil

Die Zeiten, in denen Finanzbehörden kaum an steuerlich relevante Informationen aus dem Ausland kamen, sind längst vorbei. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können.

Die Zeiten, in denen Finanzbehörden kaum an steuerlich relevante Informationen aus dem Ausland kamen, sind längst vorbei. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können.

Mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) liegt mittlerweile das passende Werkzeug "auf dem Tisch". Auf der Liste der teilnehmenden Länder stehen sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zahlreiche Nicht-EU-Länder, die ebenfalls die Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuerangelegenheiten erfüllen. Die sogenannte Staatenaustauschliste umfasst in diesem Jahr 111 Länder - erstmals sind Georgien, Kenia und Thailand dabei.

Hinweis: Abrufbar ist die Liste auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeszentralamts für Steuern (empfohlener Suchbegriff: FKAustG).

Der automatische Datenaustausch für den Meldezeitraum 2023 erfolgt am 30.9.2024. Von den Finanzinstituten gemeldet werden müssen die entsprechenden Daten wie beispielsweise Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlicher Wohnsitz und Geburtsdatum.

Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, anschließend folgt der elektronische Austausch mit anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten oder Transaktionen im Ausland. Deutschland erhält spiegelbildlich die Daten von den anderen teilnehmenden Staaten. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen auch ausländische Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.

Hinweis: Durch den Informationsaustausch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht angegebene Konten und damit verbundene verschwiegene Einkünfte entdeckt werden. Dies kann für die Betroffenen unangenehme Folgen haben - die Palette der Konsequenzen reicht von Steuernachzahlungen mit möglichen Zinsen bis zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Letzteres kann Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Wer dem Fiskus bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte verschwiegen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren verhindern. Einkommensteuernachzahlungen und gegebenenfalls Zinsen werden aber dennoch fällig. Da eine Selbstanzeige strenge Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu werden, sollte unbedingt der steuerliche Berater eingeschaltet werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)