Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11. Grundsteuer**
15.11. Gewerbesteuer**
11.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Balkonkraftwerke: Mini-Photovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank "Statista" wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank "Statista" wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.

Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mietparteien interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Steuerzahlungen machen, denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von den Balkonkraftwerken nicht erreicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt - und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp gar nicht überschreiten.

Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden; hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 EUR und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird

Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.

Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende "Verlängerungstatbestände", nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt:

  • Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; dies gilt als "Zwangspause" oder Übergangszeit.

Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt; Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Hinweis: Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.

Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit - und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.

Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuerfortentwicklungsgesetz: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 EUR und soll 2025 auf 12.084 EUR und 2026 auf 12.336 EUR steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 EUR auf 9.600 EUR im Jahr 2025 und 9.756 EUR im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des sogenannten "Reichensteuersatzes" - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 EUR auf 255 EUR monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 EUR auf 259 EUR.
  • Für Unternehmen sollen steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Sportvereine dürfen sich beispielsweise anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten; mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Klärung durch den EuGH: Feste Niederlassung im Ausland innerhalb von Konzernstrukturen?

Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen.

Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen.

Im Urteilsfall ging es um die rumänische Gesellschaft R, die Dienstleistungen an die deutsche Gesellschaft D erbrachte. R verarbeitete Rohstoffe, die D bereitstellte, und unterstützte beim Verkauf der fertigen Produkte, die D von Rumänien aus an Kunden weltweit lieferte. R ging davon aus, dass diese Dienstleistungen am Sitz der D in Deutschland steuerbar seien. Die rumänische Finanzverwaltung hingegen vertrat die Ansicht, dass D über eine feste Niederlassung in Rumänien verfüge, und forderte Umsatzsteuer nach.

Der EuGH stellte klar, dass eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung und der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe als feste Niederlassung des ausländischen Unternehmens angesehen werden kann. Die Begründung einer festen Niederlassung erfordert eine beständige Struktur, die über ausreichend personelle und technische Ausstattung verfügt, um autonom Leistungen zu erbringen oder zu empfangen.

Wesentlich ist, dass die personelle und technische Ausstattung der festen Niederlassung sich von der des Dienstleisters unterscheidet. Bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Im Streitfall ging die rumänische Finanzverwaltung daher zu Unrecht davon aus, dass die Ausstattung und Struktur von R eine feste Niederlassung von D in Rumänien darstellt.

Hinweis: Die Entscheidung des EuGH bringt nun für Konzerne Klarheit. Sie zeigt, dass die bloße Existenz einer Konzernbeziehung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen nicht automatisch zu einer steuerlichen Niederlassung im Ausland führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des EuGH entsprechen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Vorsteuererstattungsverfahren: Berücksichtigung nach Ablauf der Monatsfrist eingereichter Unterlagen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 die Frage untersucht, inwieweit einem Vorsteuererstattungsantrag stattgegeben werden muss, wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen erst nach Ablauf der in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vorgesehenen Monatsfrist nachreicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 die Frage untersucht, inwieweit einem Vorsteuererstattungsantrag stattgegeben werden muss, wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen erst nach Ablauf der in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vorgesehenen Monatsfrist nachreicht.

Ein Unternehmen mit Sitz in der Slowakei führte Montage- und Installationsarbeiten in einem Kraftwerk in Ungarn durch. Im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens beantragte es die Erstattung ihm in Rechnung gestellter ungarischer Vorsteuer. Hieraufhin forderte die ungarische Steuerbehörde die Einreichung einer Reihe von Unterlagen innerhalb eines Monats an. Da diese aber erst zweieinhalb Monate später eingereicht wurden, stellte die Steuerbehörde das Verfahren zur Erstattung ein.

Trotz eines Einspruchs und der nachgereichten Unterlagen bestätigte die zweitinstanzliche Steuerbehörde die erstinstanzliche Entscheidung und verwies auf eine nationale Vorschrift, welche die Vorlage neuer Beweise im Einspruchsverfahren untersagt. Daraufhin erhob das Unternehmen Klage.

Der EuGH betonte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Mitgliedstaaten können zwar Informationen und Unterlagen anfordern, wenn sie nicht über alle relevanten Informationen verfügen. Diese Informationen sind gemäß der MwStSystRL innerhalb eines Monats ab Erhalt der Anfrage zu übermitteln. Diese Monatsfrist stellt jedoch keine Ausschlussfrist dar.

Im Besprechungsfall wurden die angeforderten Unterlagen erst im Rahmen des Einspruchs vorgelegt. Die nationale Vorschrift, die die Berücksichtigung neuer Informationen im Einspruchsverfahren untersagt, widerspricht dem Unionsrecht. Diese Vorschrift verhindert systematisch den Vorsteuerabzug, auch wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Monatsfrist keine Fallfrist ist, kann der Antrag auf Vorsteuererstattung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Unterlagen nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht wurden, sofern dadurch die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden.

Hinweis: Zudem widerspricht die beanstandete nationale Regelung dem "Grundsatz der guten Verwaltung", der eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte durch die Verwaltungsbehörde verlangt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Anspruch auf gesetzlichen Richter: Sozialrichterin darf in Erprobung an Finanzgerichtsentscheidung mitwirken

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu wahren, müssen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Wirken andere Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit, kann das (grundgesetzlich verbriefte) Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, so dass ein Verfahrensmangel vorliegt und eine Anfechtung möglich ist.

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu wahren, müssen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Wirken andere Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit, kann das (grundgesetzlich verbriefte) Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, so dass ein Verfahrensmangel vorliegt und eine Anfechtung möglich ist.

Ein Kläger aus Hessen war kürzlich nicht mit der Besetzung "seiner" Richterbank beim Hessischen Finanzgericht (FG) einverstanden. Er rügte vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dass an dem finanzgerichtlichen Urteil eine Sozialrichterin mitgewirkt hatte. Die Frau war zum Zeitpunkt der Entscheidung an das FG abgeordnet gewesen; nach Ablauf ihrer 18-monatigen Abordnung war sie zur Richterin am Finanzgericht ernannt worden.

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und erklärte, dass das FG vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Zwar müssten Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden, bei zwingenden Gründen dürfe von diesem Grundsatz aber abgewichen werden. Ein solcher zwingender Grund liege nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn Richter - wie im vorliegenden Fall - zur Eignungserprobung an ein (anderes) Gericht abgeordnet würden.

Hinweis: Wirken abgeordnete Richter aus "fachfremden" Gerichtszweigen während ihrer Erprobung am FG an finanzgerichtlichen Entscheidungen mit, lässt sich somit kein Verfahrensmangel rügen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Behördliche Meinungsänderung: Kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft ändern?

Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.

Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.

Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte die Klägerin auch eine verbindliche Auskunft beantragt. Allerdings stellte sich dem FG unter anderem die Frage, wie "verbindlich" diese tatsächlich ist.

Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermietet. Um bezahlbare Mieten zu gewährleisten, entwickelte sie ein Konzept, das ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten sollte, auch freiwillige Genossenschaftsanteile zu zeichnen. Diese sollten nicht an den Gewinnausschüttungen der Klägerin teilnehmen, im Gegenzug aber den Anteilszeichnern eine Minderung der monatlichen Miete garantieren.

Für dieses Konzept stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt sah zwar die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), schloss sie im Streitfall aber aus. Nach einer Außenprüfung qualifizierte es jedoch die Mietminderung als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital und nahm in Höhe der Mietminderung eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sind nur Entgelte zu berücksichtigen, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital darstellen. Allerdings handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen, durch die die Miete reduziert wird, um Eigenkapital. Daher scheidet die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer aus.

Eine andere Berücksichtigung der Mietminderung - etwa als vGA - ist aufgrund der erteilten verbindlichen Auskunft ausgeschlossen. Danach stellen die Mietminderungen keine vGA der Klägerin an die Mitglieder dar. Auch eine Qualifizierung als offene Gewinnausschüttung oder andere Maßnahme der Einkommensverteilung scheidet dadurch aus.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Fristversäumnis: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.

Wenn man keine Schuld daran trägt, dass die Frist versäumt wurde, kann man die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Dann wird quasi so getan, als wäre die Frist noch nicht abgelaufen. Aber welche weiteren Gründe gibt es für eine Wiedereinsetzung? Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall "gute Gründe" vorlagen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt am 21.12.2023 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Am 22.12.2023 übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Einspruchsentscheidung per E-Mail an die Klägerin. Zudem ging am 27.12.2023 ein Schreiben per Post an die Klägerin mit dem Hinweis auf das Ende der Klagefrist am 22.01.2024.

Die Klägerin hatte aber bereits am 22.12.2023 nach Büroschluss eine E-Mail an die Kanzleimitarbeiterin geschrieben, dass Klage erhoben werden soll. Am 26.01.2024 erhob der Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Begründung: Seine Mitarbeiterin habe zwischen den Feiertagen Urlaub gehabt, er selbst in der ersten Januarwoche, und die E-Mail der Klägerin habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe es versäumt, durch eine entsprechende Organisation dafür zu sorgen, dass Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten würden. Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Wenn Korrespondenz über individuelle E-Mail-Adressen der Mitarbeiter erfolge, sei es wichtig, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen. Zudem fehlten klare Vertretungsregelungen für den Urlaubs- und Krankheitsfall.

Des Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte nicht darlegen können, weshalb der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe. Auch ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht auszuschließen, da sie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten und nicht weiter nachgefragt habe.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Behördlicher Schriftverkehr: Wann ist ein Bescheid wirksam bekanntgegeben?

Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger hatte anfangs einen Steuerberater, von welchem dem Finanzamt eine Vollmacht vorlag. Am 21.12.2021 erließ das Finanzamt Bescheide, die per Post an diesen Steuerberater gingen. Die Bescheide gingen bei ihm am 22.12.2021 ein. Es bestand allerdings zu diesem Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis mehr. Am 22.12.2021 trug der Steuerberater daher den Widerruf der Vollmacht in die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ein, die ihn am 23.12.2021 an das Finanzamt weiterleitete. Der Steuerberater wiederum leitete die Papierbescheide an den Kläger weiter. Diese hat der Kläger nach eigener Aussage aber nie erhalten. Daher ging er davon aus, dass keine wirksame Bekanntgabe erfolgt sei. Das sah das Finanzamt jedoch anders.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach dem Gesetz wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Diese Bekanntgabe kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen. Allerdings kann keine wirksame Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Vollmacht widerrufen wurde. Die Bekanntgabefiktion von drei Tagen findet auch Anwendung auf das Wirksamwerden von Verwaltungsakten. Daher gilt der Verwaltungsakt nach Ablauf der Dreitagesfrist als wirksam bekanntgegeben.

Im Streitfall war das Bekanntgabedatum damit der 24.12.2021. Aber der Widerruf der Vollmacht war dem Finanzamt bereits am 23.12.2021 mitgeteilt worden. Somit gab es keine wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Steuerberater. Dieser Bekanntgabemangel konnte im Streitfall auch nicht durch die Übersendung der Papierbescheide an den Kläger geheilt werden, da der Kläger diese nicht erhalten hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Einsicht in Steuerakten: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte ist kein tragfähiger Grund

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute auf Akteneinsicht bei ihrem Finanzamt geklagt. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater in einem Altjahr ordnungsgemäße Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte (Prüfung eines Schadenersatzanspruchs). Das Niedersächsische Finanzgericht verpflichtete das Amt zunächst, die Akteneinsicht zu gewähren, der BFH sprach sich in zweiter Instanz jedoch gegen ein Akteneinsichtsrecht aus.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die Eheleute die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt hätten, so dass der (einer Akteneinsicht innewohnende) Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Das Finanzamt sei auch nicht verpflichtet, die Eheleute bei ihrer Prüfung eines Schadenersatzanspruchs durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Eheleute verfolgten insofern Zwecke, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens lägen.

Hinweis: Das Finanzamt war lediglich verpflichtet, den Klägern eine Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten bei der Behörde verarbeitet worden waren. Gesetzliche Ausschlussgründe lagen diesbezüglich nicht vor, insbesondere war kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Dieser datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch war allerdings nicht mit einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)