Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Gestiegene Mobilitätskosten: Grundfreibetrag, Pendlerpauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigen

Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Arbeitnehmer werden steuerlich entlastet, indem ihre Werbungskosten ohne Sammlung von Belegen nunmehr in Höhe von 1.200 EUR pauschal anerkannt werden; bisher lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000 EUR. Diese Anhebung gilt rückwirkend zum 01.01.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag wird - ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 - von derzeit 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben. Durch diesen Schritt soll die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden, die aufgrund der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022 eintritt. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung kommt. Die Anhebung des Grundfreibetrags entlastet grundsätzlich alle Steuerzahler, die relative Entlastung fällt für Bezieher niedriger Einkommen aber höher aus.
  • Anhebung der Entfernungspauschale: Bereits ab 2021 war die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 EUR auf 0,35 EUR pro Kilometer angehoben worden; für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs verblieb es bei einem Abzug von 0,30 EUR. Das Einkommensteuergesetz sieht bislang noch vor, dass erst ab 2024 eine weitere Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR (ab dem 21. Kilometer und befristet bis 2026) erfolgt. Diese Anhebung wird im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun auf das Jahr 2022 vorgezogen.

Hinweis: Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags verringern den Lohnsteuerabzug auf Lohneinkünfte, da beide Beträge im Lohnsteuertarif und in den Lohnprogrammen eingearbeitet sind. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird es aber voraussichtlich noch bis zum Frühsommer 2022 dauern, so dass die Neuregelungen bis dahin noch nicht (lohn-)steuerentlastend wirken.

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise infolge der Ukraine-Krise mittlerweile weitere Entlastungen auf den Weg gebracht. So soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate sinken - der Benzinpreis fällt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter. Zudem sollen eine einmalige Energiepauschale von 300 EUR gezahlt (zusätzlich 100 EUR pro Kind), vergünstigte ÖPNV-Tickets angeboten und Empfänger von Sozialleistungen weiter entlastet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Statistik zur Corona-Pandemie: Welche Branchen die Gewinner und Verlierer sind

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2020 - des ersten "Corona-Jahres" - statistisch ausgewertet und mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 verglichen. Die Auswertung zeigt, dass die Corona-Krise die einzelnen Wirtschaftszweige in Deutschland sehr unterschiedlich getroffen hat:

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2020 - des ersten "Corona-Jahres" - statistisch ausgewertet und mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 verglichen. Die Auswertung zeigt, dass die Corona-Krise die einzelnen Wirtschaftszweige in Deutschland sehr unterschiedlich getroffen hat:

  • Handel: Der Bereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) verzeichnete insgesamt nur einen leichten Umsatzrückgang von 0,1 % zum Vorjahr. Durch geschlossene Geschäfte und Einschränkungen im stationären Einzelhandel legte der Versand- und Internet-Einzelhandel 2020 dagegen um 21,4 % zu. Die hohe Nachfrage nach Fahrrädern in der Corona-Zeit führte im Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und Zubehör zu einem Umsatzplus von 42,1 % gegenüber 2019. Dagegen gingen die Einzelhandelsumsätze mit Bekleidung um 19,4 % sowie mit Schuhen und Lederwaren um 19,7 % zurück.
  • Baugewerbe: Eine hohe Nachfrage und steigende Preise führten im Baugewerbe 2020 insgesamt zu einer Umsatzsteigerung um 6,7 % gegenüber dem Vorjahr. Allein der Wirtschaftszweig "Zimmerei und Ingenieurholzbau" erzielte ein Plus von 14,2 %.
  • Gastgewerbe: Die Gastronomie verzeichnete insgesamt ein Umsatzminus von 30,8 Mrd. EUR - ein Minus von 32,5 % gegenüber 2019. Die stärksten Einbußen durch die Schließungen und Einschränkungen hatten Diskotheken und Tanzlokale (-62,7 %) und Vergnügungslokale (-57,2 %). Im Bereich der Beherbergungsbetriebe verzeichneten Hotels, Gasthöfe und Pensionen einen Umsatzrückgang von 44,2 %. Übernachtungsmöglichkeiten, bei denen die Kontakte zu anderen Personen reduziert werden konnten, kamen besser durch das Jahr 2020: Ferienhäuser und Ferienwohnungen hatten entsprechend ein geringeres Minus von 8,2 % zu verkraften. Als einziger Wirtschaftszweig im Gastgewerbe erzielten die Campingplätze sogar ein leichtes Plus von 2,2 % im Vergleich zum Vorjahr.
  • Unterhaltung: Auch die Branchen im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung waren 2020 mit einem Umsatzrückgang von insgesamt 24,5 % stark betroffen. Insbesondere die Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen verzeichneten ein Minus von 70,1 %. Die hierzu zählenden Theater- und Konzertveranstalter waren von den Schließungen und der Absage von Veranstaltungen am stärksten betroffen (-73,2 %). Abgesagte Reisen und eingeschränkter Reiseverkehr führten zudem zu einem Umsatzeinbruch bei Reisebüros (-62,1 %) und Reiseveranstaltern (-74,1 %).
  • Forschung und Entwicklung: Der Wirtschaftszweig Forschung und Entwicklung verzeichnete hingegen eine Umsatzsteigerung zum Vorjahr von 13,2 % auf über 10,9 Mrd. EUR. Die höchste Steigerung gab es hierbei im Bereich der Biotechnologie mit + 70,9 % auf über 1,4 Mrd. EUR Umsatz.

Hinweis: Insgesamt betrachtet gingen die Umsätze deutscher Unternehmen um 3,9 % gegenüber 2019 zurück. Die aus den angemeldeten Umsätzen resultierenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen summierten sich 2020 auf rund 173 Mrd. EUR - dies waren 5,1 % weniger als im Vorjahr. Dieser Rückgang ist aber auch darauf zurückzuführen, dass die Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 % abgesenkt worden waren.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Gastronomie: Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer?

Das Corona-Virus ist für Unternehmen schon lange zu einer riesigen Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. In den beiden Corona-Jahren hat unter anderem die Gastronomie besonders gelitten. Bundesfinanzminister Christian Lindner spricht sich nun in einem Schreiben an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) für eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie aus. Lindner begründet dies mit der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage der Branche aufgrund der Corona-Pandemie.

Das Corona-Virus ist für Unternehmen schon lange zu einer riesigen Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. In den beiden Corona-Jahren hat unter anderem die Gastronomie besonders gelitten. Bundesfinanzminister Christian Lindner spricht sich nun in einem Schreiben an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) für eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie aus. Lindner begründet dies mit der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage der Branche aufgrund der Corona-Pandemie.

Der bislang reduzierte Umsatzsteuersatz (7 % statt 19 %) für die Abgabe von Speisen in der Gastronomie gilt nach jetzigem Stand noch bis Ende des Jahres 2022. Lindner hält es für angezeigt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch danach unbefristet anwendbar ist. Er werde sich daher innerhalb der Bundesregierung für eine Entfristung einsetzen.

Für die Abgabe von Getränken soll der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht gelten. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, werden daher nicht von der Steuerentlastung profitieren. Getränke von der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auszunehmen ist gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unionsrechtlich zulässig.

Vor der Corona-Krise galt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Cafe oder einer Bar verzehrt wurden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnahm, wurden mit 7 % besteuert.

Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
 
 
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Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Hilfe für Geflüchtete: Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterstützung in der Ukraine-Krise

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Im Fokus des Schreibens steht die steuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen wie Geldspenden, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden und Sachspenden. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Im Folgenden wird speziell auf umsatzsteuerliche Regelungen Bezug genommen:

Es wird von einer Besteuerung von Sachspenden in Form einer unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder Personal als unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, wenn diese für humanitäre Zwecke von einem Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, gewährt werden. Sofern ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke verwendet, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es wird ebenfalls von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine steuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z.B. Hotelzimmer), unentgeltlich den aus der Ukraine Geflüchteten zur Verfügung stellen.

Hinweis: Das BMF trägt mit diesem Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Menschen und Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Aktuell noch im Entwurf: Neues zur Einlagelösung bei Organschaft

Zu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von sogenannten Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bislang sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war.

Zu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von sogenannten Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bislang sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war.

Beispiel: Eine Organgesellschaft bildet eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 10.000 EUR. Da Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen, ist der abzuführende Jahresüberschuss um 10.000 EUR kleiner als der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft. Es handelt sich um eine sogenannte Minderabführung. In der Steuerbilanz des Organträgers ist daher ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden (oder ein passiver zu verringern).

Ab 2022 hat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) an dieser Stelle zu einer Änderung geführt: Neuerdings erhöhen solche Minderabführungen unmittelbar den Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft. Bislang gebildete Ausgleichsposten sind aufzulösen.

Zu Einzelfragen (u.a. Übergangsregelungen, mittelbare Organschaften, Kettenorganschaften, Verrechnung von Mehr- und Minderabführungen) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ausführliches BMF-Schreiben herausgegeben. Dieser wurde an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme übersandt - für ihre Antwort haben sie bis zum 13.05.2022 Zeit. Anschließend wertet das BMF die Antworten aus und wird wohl in Kürze eine endgültige Fassung veröffentlichen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Europa-Entscheidung zum Vorsteuerabzug: Reparaturleistungen durch Subunternehmer

Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

Im Streitfall ging es um ein portugiesisches Unternehmen, das im Bereich der Windenergie tätig war. Es erwarb in den Jahren 2007 und 2008 von einem indischen Unternehmen Windkraftanlagen für Windparks in Portugal. Im Garantiezeitraum traten bei einigen der gelieferten Rotorblätter Risse auf, so dass eine Reparatur erforderlich wurde. Daher schlossen beide Gesellschaften einen Dienstleistungsvertrag über die Reparatur der defekten Rotorblätter. Die Reparatur erfolgte bis zum März 2009. Dafür beschaffte die indische Gesellschaft das notwendige Material und vergab bestimmte Dienstleistungen an Dritte als Subunternehmer. Diese stellten die entsprechenden Rechnungen für die Käufe und Dienstleistungen aus und brachten für diese Umsätze die Mehrwertsteuer in Abzug.

Die portugiesische Gesellschaft stellte dem indischen Unternehmen im Jahr 2009 drei Belastungsanzeigen ohne Umsatzsteuerausweis aus. Es war unklar, ob den Belastungsanzeigen steuerpflichtige Umsätze zugrunde lagen. Das portugiesische Gericht legte daher die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die portugiesische Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass eine Erzielung von Einnahmen nicht bezweckt werde, wenn Ausgaben für eine Reparatur im Garantiezeitraum an den Lieferer (hier die indische Gesellschaft) lediglich weiterberechnet werden. Die Belastungsanzeigen seien keine Gegenleistung für eine Leistung. Es liege eine Kostenerstattung vor und keine entgeltliche Dienstleistung.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Umsätze die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie für eine Dienstleistung gegen Entgelt erfüllen. Anders wäre es, wenn das indische Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen gehandelt hätte. Es hätte die Beträge, die sich auf die Reparaturarbeiten beziehen, als durchlaufende Posten behandeln müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Nachlassverbindlichkeit: Wie wird eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Erbfall berücksichtigt?

Bei einem Erbfall kann es vorkommen, dass man neben Guthaben auch Schulden erbt. Letztere können unter bestimmten Bedingungen vom geerbten Vermögen abgezogen werden und so die Erbschaftsteuer mindern. Aber kann eigentlich jede Verbindlichkeit abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist und dies gegebenenfalls sogar noch einige Zeit nach dem Erbanfall? Oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.

Bei einem Erbfall kann es vorkommen, dass man neben Guthaben auch Schulden erbt. Letztere können unter bestimmten Bedingungen vom geerbten Vermögen abgezogen werden und so die Erbschaftsteuer mindern. Aber kann eigentlich jede Verbindlichkeit abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist und dies gegebenenfalls sogar noch einige Zeit nach dem Erbanfall? Oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.

Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, mit dem er im Verhältnis 80 zu 20 an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) beteiligt war. In einem vor dem Erbfall geschlossenen Vertrag räumte eine der GbRs der B-Bank das unwiderrufliche Recht ein, ein Erbbaurecht zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Nach dem Erbfall übte die B-Bank die Option aus. Der Kläger schloss daraufhin mit der Bank einen Kaufvertrag. Das Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch lediglich mit Grundschulden zugunsten der B-Bank belastet. Der Kaufpreis war zugunsten der Grundschuldgläubigerin B-Bank und des Klägers zahlbar. Mit einem Schreiben an den Notar teilte die C-Bank, frühere Eigentümerin der B-Bank, die Höhe ihrer Forderung mit. Darin enthalten war eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein und machte hierin die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 80 % als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Die anteilige Vorfälligkeitsentschädigung sei keine Nachlassverbindlichkeit, da es sich nicht um eine vom Erblasser herrührende Schuld handele. Die Verbindlichkeit war dem FG zufolge zum Zeitpunkt des Todes rechtlich noch nicht entstanden. Der Kläger sei nur in die Rechtsstellung seines Vaters hinsichtlich des vor dem Erbfall geschlossenen Optionsvertrags eingetreten. Ein Abzug als Nachlassregelungskosten sei auch nicht möglich. Darunter versteht man alle Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Es lägen auch keine Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs vor. Die vorzeitige Ablösung des Darlehens habe nämlich nicht dazu gedient, den Kläger in den Besitz des Nachlasses zu bringen.

Hinweis: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Unfall im Homeoffice: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt.

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt.

Wer in den eigenen vier Wänden beruflich tätig ist, sollte wissen, dass Unfälle im Homeoffice von der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt sind, sofern die auslösende Handlung im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen erfolgt ist. Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2021 hat diesen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice untermauert. Die Tätigkeit im Homeoffice ist mit der Arbeit im Betrieb gleichgestellt.

In dem verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2018 morgens auf einer Wendeltreppe gestürzt, die zu seinem Arbeitszimmer führte - die Folge war ein Brustwirbelbruch. Die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie argumentierte, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Der Arbeitnehmer zog vor das Sozialgericht und erhielt in erster Instanz recht: Die Sozialrichter sahen in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden habe. Das Landessozialgericht widersprach in zweiter Instanz jedoch und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte in dritter Instanz dann schließlich die Auffassung der ersten Instanz: Das Treppensteigen habe der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg. Daher stuften die obersten Sozialrichter den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Hinweis: Bei der Arbeit im Homeoffice sind die Wege innerhalb eines Haushalts also den betrieblichen Wegen gleichgestellt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind diese Wege seit Juni 2021 mittlerweile auch nach dem Gesetz ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend.

Nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, zum Kaffeeholen, zur Mittagspause oder zur Toilette zählt inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als in ihrem Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Kita oder zum Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine private Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, fällt dies nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz.

Hinweis: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgekosten aufkommen. Neben den unmittelbaren Behandlungskosten zählen auch Reha-Maßnahmen oder Rentenzahlungen dazu. Auch eine zerbrochene Brille fällt unter den Versicherungsschutz.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Verlängerung: Homeoffice-Pauschale von 600 EUR soll für das Steuerjahr 2022 fortgelten

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd abziehen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd abziehen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.

Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel, diese können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.

Ursprünglich sollten die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale zum 01.01.2022 auslaufen, die Bundesregierung hat nun aber eine Verlängerung bis Ende Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) sieht noch weitere steuerliche Maßnahmen vor, darunter eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR und verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung.

Hinweis: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und mittags einen Termin am Standort des Arbeitsgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht geltend machen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Insolvenzverwaltervergütung ist nicht abziehbar

Wenn ein Steuerzahler zwangsläufig höhere Kosten tragen muss als die überwiegende Zahl anderer Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands, lassen sich die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen.

Wenn ein Steuerzahler zwangsläufig höhere Kosten tragen muss als die überwiegende Zahl anderer Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands, lassen sich die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen.

Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierzu können beispielsweise Krankheits- und Pflegekosten, Sanierungskosten oder Unterhaltzahlungen gehören.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Insolvenzverwaltervergütungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Sie sind zwar aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden und damit belastende Aufwendungen, es fehlt nach Gerichtsmeinung aber an der Außergewöhnlichkeit der Kosten. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen ist und Insolvenzverfahren daher keineswegs unüblich sind. Bis Ende 2019 haben rund 2,13 Millionen Privatpersonen das vereinfachte (Verbraucher-)Insolvenzverfahren durchlaufen und waren somit - wie der Kläger im konkreten Fall - der Kostenpflicht des Verfahrens ausgesetzt.

Hinweis: Erkennt das Finanzamt allgemeine außergewöhnliche Belastungen an, so wirkt sich nicht der komplette Betrag steuermindernd aus, denn Steuerzahler müssen einen Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung, selbst tragen. Wie hoch dieser Anteil ist, drückt sich in einem prozentualen Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte aus. Verheiratete Steuerzahler sowie Steuerzahler mit Kindern werden hier günstiger gestellt als Unverheiratete und Kinderlose.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)