Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Pensionszusage: Ist eine Werterhöhung zu versteuern, obwohl es keine Auszahlung gibt?

Manchmal hält eine Ehe nicht, bis der Tod die Ehepartner scheidet. Und wenn diese sich trennen, wird in aller Regel auch das Vermögen beider aufgeteilt und getrennt. Schwierig wird eine Aufteilung bei Vermögenswerten, die sich auf die Zukunft beziehen, wie einer Rente oder Pension. Es kann sein, dass ein Ehegatte dem anderen einen Anteil an der späteren Versorgung übertragen muss. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch eine laufende Wertsteigerung ohne Zufluss zu versteuern ist.

Manchmal hält eine Ehe nicht, bis der Tod die Ehepartner scheidet. Und wenn diese sich trennen, wird in aller Regel auch das Vermögen beider aufgeteilt und getrennt. Schwierig wird eine Aufteilung bei Vermögenswerten, die sich auf die Zukunft beziehen, wie einer Rente oder Pension. Es kann sein, dass ein Ehegatte dem anderen einen Anteil an der späteren Versorgung übertragen muss. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch eine laufende Wertsteigerung ohne Zufluss zu versteuern ist.

G ist Komplementär einer KG und hatte bei dieser einen Pensionsanspruch erworben. Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kamen G und seine Ex-Ehefrau, die Klägerin, überein, dass Letztere im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des G bei der KG ein Anrecht als reine Altersversorgung in Höhe von 7.000 EUR monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage vom 07.09.2010, bezogen auf den 31.03.2015, erhalten sollte. Die Pensionsverpflichtung gegenüber der Klägerin wurde zum 01.01.2017 mit einem Wert von 597.517 EUR in der Gesamthandsbilanz der KG passiviert und korrespondierend in der Sonderbilanz der Klägerin aktiviert.

Laut versicherungsmathematischem Gutachten betrug der Teilwert der Pensionszusage zum 31.12.2017 635.414 EUR. Das Finanzamt erfasste den Unterschiedsbetrag als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuerfreiheit gilt nur für den Übertragungsakt durch die interne Teilung als solchen. Die Klägerin hat durch die Werterhöhung der Pensionszusage im Jahr 2017, entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei ihrem geschiedenen Ehemann, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die ausgleichsberechtigte Person ist so zu besteuern, als hätte die interne Teilung nicht stattgefunden. Eine etwaige Steuerneutralität kann nur für den Kreis der tatsächlichen Mitunternehmer in Frage kommen, denn nur diese sind an der Gewinnermittlung der ersten Stufe auf Gesellschaftsebene beteiligt.

Insofern stellt sich die Situation für die Klägerin nicht anders dar als bei nachträglichen Einkünften eines ehemaligen Mitunternehmers aus einer Pensionszusage, bei dem auch kein Ausgleich über eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust auf Gesellschaftsebene zugewiesen werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Außenprüfung: Maßnahmenanordnung durch ein "fremdes" Finanzamt

Hatten Sie schon einmal eine Außenprüfung? Diese kann nicht nur Unternehmen oder Freiberufler treffen, sondern auch für Privatpersonen - in der Regel vermögende Menschen - angeordnet werden. Grundsätzlich werden Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt, das für Sie zuständig ist. Allerdings kann auch ein anderes Finanzamt beauftragt werden, welches dann auch die Prüfungsanordnung erlässt oder eine andere Behörde zum Erlass ermächtigt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu klären, ob die Beauftragung des anderen Finanzamts rechtmäßig erfolgte.

Hatten Sie schon einmal eine Außenprüfung? Diese kann nicht nur Unternehmen oder Freiberufler treffen, sondern auch für Privatpersonen - in der Regel vermögende Menschen - angeordnet werden. Grundsätzlich werden Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt, das für Sie zuständig ist. Allerdings kann auch ein anderes Finanzamt beauftragt werden, welches dann auch die Prüfungsanordnung erlässt oder eine andere Behörde zum Erlass ermächtigt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu klären, ob die Beauftragung des anderen Finanzamts rechtmäßig erfolgte.

Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in A, gehört zum Unternehmensverbund von B. Das Finanzamt A ordnete im August 2022 gegenüber der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 an und teilte mit, das eigentlich für die Antragstellerin zuständige Finanzamt C habe das Finanzamt A mit der Betriebsprüfung beauftragt.

Die Antragstellerin legte form- und fristgerecht Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Eine Vorprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 sei noch nicht abgeschlossen, gegen die Änderungsbescheide dieser Jahre sei ein Klageverfahren anhängig. Eine doppelte Belastung sei unverhältnismäßig. Ihr sei auch eine Beauftragung des Finanzamts C nicht bekannt. Ein Steuerpflichtiger habe ein Recht auf Transparenz und Nachprüfbarkeit von Prüfungshandlungen seitens der Behörde. Der Prüfungsanordnung sei kein Ermessen zur Anordnung der Betriebsprüfung zu entnehmen. Das Finanzamt A wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück.

Das FG gab dem daraufhin bei ihm gestellten AdV-Antrag statt. Aus den Akten ließ sich die Beauftragung des Finanzamts A durch das Finanzamt C nicht erkennen. Nach dem Gesetz kann eine Finanzbehörde eine andere zwar beauftragen, für das FG war eine solche Beauftragung allerdings nicht hinreichend erkennbar. Daher waren bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht erfüllt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

Fristgerechte Klageerhebung per Fax: OK-Vermerk eines Sendeberichts kann als Indiz für Faxzugang dienen

Privatpersonen können Klagen bei Gericht auch heute noch per Fax einreichen. Die verpflichtende Klageeinreichung über ein elektronisches Postfach (elektronischer Rechtsverkehr) gilt für sie nicht, sondern nur für andere Personen wie berufsmäßig handelnde Rechtsanwälte. Wer seine Klage faxt, sollte unbedingt den Sendebericht samt "OK-Vermerk" aufbewahren, da sich damit später der rechtzeitige Zugang der Klageschrift bei Gericht nachweisen lässt. Wie wichtig eine solche Beweisvorsorge ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Klageschrift auf dem Postweg erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) eingegangen war. Das FG hatte die Klage abgewiesen.

Privatpersonen können Klagen bei Gericht auch heute noch per Fax einreichen. Die verpflichtende Klageeinreichung über ein elektronisches Postfach (elektronischer Rechtsverkehr) gilt für sie nicht, sondern nur für andere Personen wie berufsmäßig handelnde Rechtsanwälte. Wer seine Klage faxt, sollte unbedingt den Sendebericht samt "OK-Vermerk" aufbewahren, da sich damit später der rechtzeitige Zugang der Klageschrift bei Gericht nachweisen lässt. Wie wichtig eine solche Beweisvorsorge ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Klageschrift auf dem Postweg erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) eingegangen war. Das FG hatte die Klage abgewiesen.

Die Klägerin erzielte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nun jedoch einen Etappensieg beim BFH: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da das FG nicht gewürdigt hatte, dass die Klägerin einen Fax-Sendebericht vorgelegt hatte, nach dem sie dem FG am letzten Tag der Klagefrist einen 14-seitigen Schriftsatz zugesendet hatte. Vieles sprach also dafür, dass die Klage fristgerecht gefaxt worden war. Der BFH erklärte, dass der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts das Zustandekommen einer Verbindung zwischen zwei Faxgeräten belege und ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstelle.

Der Sendebericht im vorliegenden Fall enthielt neben der Angabe "ÜBERTR OK" zwar die Angabe einer Übertragungsdauer von "00:00:00", diese unplausible Angabe hob die Indizwirkung für den Zugang nach Gerichtsmeinung aber nicht auf. Zugunsten der Klägerin wirkte sich hier aus, dass sie ein anderes Schriftstück mit der Übertragungsdauer "00:00:00" nachweislich erfolgreich an das Gericht übersandt hatte - es sprach also vieles für ein bloßes technisches Problem bei der Anzeige der Übertragungsdauer.

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang weitere Sachverhaltsermittlungen zur Fax-Übermittlung anstellen und darf sich nicht darauf zurückziehen, dass die Klage auf dem Postweg erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen war. Die Chancen für die Klägerin stehen gut, dass die Klage als fristgerecht eingestuft wird, wonach dann ihr Rechtsbegehren noch in der Sache zu prüfen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

Eheleute irren über Steuerfolgen: Besteuerung eines Veräußerungsgewinns kann rückabgewickelt werden

Manche Fehler sind im Steuerrecht unverzeihlich, manche lassen sich jedoch im Nachhinein noch ausbügeln. Die Möglichkeit einer "Rolle rückwärts" hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.

Manche Fehler sind im Steuerrecht unverzeihlich, manche lassen sich jedoch im Nachhinein noch ausbügeln. Die Möglichkeit einer "Rolle rückwärts" hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.

Geklagt hatten zusammen veranlagte Eheleute, die - abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbart hatten. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah in der Übertragung jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.

Dieser Steuerzugriff veranlasste die Eheleute daraufhin, die notarielle Vereinbarung zu ändern, die Anteilsübertragung zu revidieren und stattdessen eine Geldzahlung und die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags in erster Instanz an und erklärte, dass der Veräußerungsgewinn dadurch mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen war. Der BFH bestätigte nun diese Auffassung: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist zwar grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags gebildet hatte.

Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, sofern der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wurde, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.

Hinweis: Auch wenn der BFH im vorliegenden Fall grünes Licht für eine Rückabwicklung gegeben hatte, bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten weiterhin nur in Ausnahmefällen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

Ehegatten-Mietverhältnis: Aus gemeinsam erwirtschafteten Geldern darf die Miete auch an den Mieter zurückfließen

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird - und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird - und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.

Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet hatte. Zwar hatte er die Mietzahlungen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau überwiesen, von dort waren Teile der Mietzahlungen allerdings von ihm per Vollmacht auf ein anderes Konto der Ehefrau überwiesen worden; und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück.

Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.

Der BFH sah in dem Mietverhältnis hingegen kein Scheingeschäft. Nach Gerichtsmeinung war durch den eingerichteten Geldkreislauf keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete bewirkt worden. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel letztlich an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass für das Finanzamt die Zahlungsflüsse bei Ehegatten-Mietverhältnissen von besonderer Bedeutung sind. Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieter-Ehegatten, so dürfen diese nicht allein vom Vermieter-Ehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Steuertermine Dezember 2025

Steuertermine Dezember 2025
10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 11/2025)

Pflichten eines Gesellschafters: Haftung für Steuerschulden des Unternehmens

Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Der Kläger (K) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH. An dieser war bis zum 30.08.2018 auch C beteiligt und als Prokurist tätig. K gab zuletzt für das Jahr 2016 eine Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung ab. Ab dem ersten Quartal 2020 gab er auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. Für die Jahre 2016 bis 2018 führte das Finanzamt auf Grundlage der Prüfungsanordnung vom 23.04.2020 eine Außenprüfung bei der B-GmbH durch. Am 02.11.2021 waren die hieraus resultierenden Nachforderungen fällig. Für die Steuerrückstände der B-GmbH wurde K in Haftung genommen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids waren grundsätzlich gegeben. Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerforderungen wurden vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt und K als gesetzlicher Vertreter der B-GmbH hatte ihnen auch nicht widersprochen. Hinsichtlich des Bescheids kann das Gericht lediglich prüfen, ob das Finanzamt einen Ermessensfehler begangen hat. Eine Ermessensentscheidung ist nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn das Finanzamt den erheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist hier der Fall.

K hatte erst im Klageverfahren geltend gemacht, dass C als Prokurist und/oder als faktischer Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen wäre. Da dies dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ermessensausübung nicht bekannt war, liegt kein Ermessensfehler durch die Nichtinanspruchnahme des C vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Nach den neuen Vorgaben gilt für Holzhackschnitzel der ermäßigte Steuersatz von 7 %, wenn sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Holzhackschnitzel zur Stromerzeugung, Wärmegewinnung oder Beheizung von öffentlichen oder privaten Gebäuden verwendet werden. Entscheidend für die steuerliche Einstufung ist sowohl die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, die die Bestimmung als Brennholz erkennen lässt, als auch ein vorab festgelegter Feuchtegrad, der die Eignung zur Verbrennung sicherstellt.

Ein Feuchtegehalt von unter 25 % (bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht) gilt als sicheres Indiz für die Eignung zur thermischen Verwertung. Aber auch bei einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber nachweist, dass eine direkte Verbrennung ohne zusätzliche Trocknung möglich ist, etwa weil entsprechende technische Anlagen vorhanden sind. Eine formlose Bestätigung gegenüber dem Lieferanten ist hierfür ausreichend, solange sie plausibel ist.

Hinweis: Für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln spielt die Abgabemenge künftig keine Rolle mehr. Maßgeblich sind allein die Bestimmung und Eignung der Holzhackschnitzel zum Verbrennen. Die neuen Vorgaben gelten für alle nach dem 05.12.2024 ausgeführten Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 weiterhin maßgeblich. Zudem gilt im Zeitraum bis zum 30.09.2025 eine Übergangsfrist, in der es nicht beanstandet wird, wenn sich Verkäufer und Käufer einvernehmlich noch auf die alten Regelungen berufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Rücklagen bei Reinvestitionen: Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.

Erfolgt nach Rücklagenbildung keine fristgerechte Reinvestition, muss bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags versteuert werden - und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags nun bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und hat geltend gemacht, dass ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht sei.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuerstundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Mitnahmeeffekte zu reduzieren und die Zweckverwirklichung seiner Subventionen sicherzustellen.

Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf nach Gerichtsmeinung auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der wirtschaftslenkende Zweck der Reinvestitionsbegünstigung gibt dem Gesetzgeber hier Handlungsspielraum; der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus

Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.

Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.

Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus. Gegen Aufpreis konnten die Patienten sogenannte Komfortzimmer auswählen, die mehr Platz boten und besser ausgestattet waren. Diese Wahlleistungen entsprachen der "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 der Bundespflegeverordnung". Privatpatienten wurde der Zuschlag für das Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Sofern keine Versicherung dafür aufkam, zahlten die Patienten selbst. Nach Ansicht des Finanzamts war der Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer gewerbesteuerpflichtig.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Vermietung der Komfortzimmer wird von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst. Denn diese gilt grundsätzlich auch für Krankenhausleistungen, die Wahlleistungen sind.

Entscheidend ist, dass das Krankenhaus ein sogenannter Zweckbetrieb im Sinne des Gesetzes ist (hierfür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein). Wie die Wahlleistungen umsatzsteuerlich beurteilt werden, ist für die Gewerbesteuer nicht relevant. Ansonsten sind Wahlleistungen typische Krankenhausleistungen, wenn sie von privaten Krankenkassen erstattet werden. Die Erträge aus den Wahlleistungen sind der Sache nach auch nicht von den übrigen Erträgen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung der Patienten trennbar. Daher sind diese insgesamt gewerbesteuerfrei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)