Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2025

10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Überbrückung der Schulferien: Eltern können Kosten für Ferienbetreuung absetzen

Die meisten Schüler freuen sich auf die Ferien, berufstätigen Eltern bereitet die freie Zeit aber häufig Kopfzerbrechen, da sie diese nur begrenzt mit eigenen Urlaubstagen abdecken können. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme daher Hochkonjunktur.

Die meisten Schüler freuen sich auf die Ferien, berufstätigen Eltern bereitet die freie Zeit aber häufig Kopfzerbrechen, da sie diese nur begrenzt mit eigenen Urlaubstagen abdecken können. Damit die Kinder nicht allein zu Hause sind, haben Ferienprogramme daher Hochkonjunktur.

Die gute Nachricht für Eltern lautet: Die Kosten für Ferienlager & Co. lassen sich häufig als Kinderbetreuungskosten absetzen. Seit 2025 können 80 % der Ausgaben bis max. 4.800 EUR pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies ist für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr möglich.

Voraussetzung ist, dass das Kind dem eigenen Haushalt angehört, also dort gemeldet ist. Dies kann bei getrennten oder unverheirateten Eltern zum Problem werden. Wohnt das Kind bspw. nur bei der Mutter, kann der Vater keine Ferienbetreuungskosten absetzen, selbst wenn er sie bezahlt. Es ist also vorteilhafter, wenn das Kind beiden Haushalten angehört. Dann können beide Elternteile mit der Anlage Kind die Kinderbetreuungskosten absetzen und sich den Höchstbetrag aufteilen.

Um Kosten absetzen zu dürfen, muss die reine Betreuung des Kindes im Vordergrund des Ferienprogramms stehen. Geht es um die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten, gewährt das Finanzamt (FA) die Absetzung nicht. Bietet bspw. der örtliche Sportverein ein Fußball-Camp in den Sommerferien an, wird vom FA angenommen, dass es um Fußballtraining geht und keine bloße Betreuung vorliegt. Genauso wird bei Sprachferien argumentiert. Hier geht es in erster Linie um die Vermittlung einer Fremdsprache. Das übrige Freizeitprogramm und die Kinderbetreuung werden in diesen Fällen als untergeordnet angesehen.

Geht die Ferienbetreuung indes von einer Kita, einem Hort, der Kirche oder Gemeinde aus, wird sie steuerlich meist anerkannt. Sofern ein Extra-Geld für Bastelmaterialien, Busfahrten oder Eintrittstickets verlangt wird, ist dieses aber nicht absetzbar. Verpflegungskosten sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Zudem gibt es noch formelle Hürden: Die Rechnung muss auf den Namen der Eltern ausgestellt sein und den exakten Wortlaut "Ferienbetreuung" enthalten. Die Kosten dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf ein Konto überwiesen worden sein.

Hinweis: Auch die Großeltern dürfen von den Eltern zwecks Ferienbetreuung unter Vertrag genommen und per Überweisung bezahlt werden. Liegt ein Betreuungsvertrag im Rahmen eines Minijobs vor und wird dies der Minijobzentrale gemeldet, kann daher sogar die Betreuung durch die Großeltern abgesetzt werden. Während die Eltern so Steuern und Sozialabgaben einsparen, müssen Oma und Opa dieses Geld hingegen nicht versteuern. Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt wie die Eltern wohnen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt. Des Weiteren soll der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt.

Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund einer durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen Regelung in der Abgabenordnung kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden.

Lagert bspw. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern. Der konkrete Streitfall unterstreicht dies: Vorliegend hatte die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen.

Sofern im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung ausgegangen würde, könnte die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können.

Die Neuregelung kann also zulasten anderer Anbieter als wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH nunmehr zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zulasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen - wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung - der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.

Sollte der EuGH entscheiden, dass eine neue wettbewerbsverzerrende Beihilfe vorliegt, dürfte die neu geschaffene Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wäre dann der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Leasingrecht: Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz nach Kündigung

Wie wirkt sich die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags auf Schadenersatzforderungen aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat hierzu Wichtiges klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag über eine landwirtschaftliche Maschine, ein sogenanntes Maisgebiss, mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 2.496,62 EUR brutto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Vertrag Ende Januar 2024 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und forderte Schadenersatz für ausstehende Raten sowie den vertraglich vereinbarten Restwert.

Wie wirkt sich die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags auf Schadenersatzforderungen aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat hierzu Wichtiges klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag über eine landwirtschaftliche Maschine, ein sogenanntes Maisgebiss, mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 2.496,62 EUR brutto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Vertrag Ende Januar 2024 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und forderte Schadenersatz für ausstehende Raten sowie den vertraglich vereinbarten Restwert.

Das Landgericht Ellwangen hatte zunächst der Leasinggeberin recht gegeben und dem Leasingnehmer die Zahlung der vollen Forderung einschließlich Umsatzsteuer auferlegt. Außerdem hatte es festgestellt, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers, konkret Betrug, resultierten. Der Leasingnehmer legte dagegen Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Umsatzsteuerpflicht der Schadenersatzforderung sowie gegen die Wirksamkeit der Kündigung und die Betrugsfeststellung.

Das OLG hob die Umsatzsteuerpflicht auf die Schadenersatzzahlungen auf und reduzierte die Forderung um rund 24.900 EUR, da Schadenersatz nach Kündigung des Leasingvertrags umsatzsteuerfrei ist, weil kein tatsächlicher Leistungsaustausch vorliegt. Die Haftung des Leasingnehmers wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde rechtskräftig, da seine diesbezügliche Berufung unzureichend begründet war. Neue Einwände, wie die Zahlung aller Raten, wurden in der Berufung nicht berücksichtigt, da sie nicht zulässig vorgebracht wurden. Der Leasingnehmer trägt damit auch die Hauptprozesskosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht zwei wesentliche Aspekte: Zum einen, dass die Schadenersatzforderung nach außerordentlicher Kündigung ohne Umsatzsteuer berechnet wird, was die finanzielle Belastung für den Leasingnehmer verringert. Zum anderen unterstreicht es die große Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Begründung von Berufungen, da eine unzureichende Auseinandersetzung mit einzelnen Urteilsbestandteilen dazu führt, dass diese rechtskräftig bleiben, selbst wenn gegen sie Berufung eingelegt wurde. Insbesondere im Bereich des Leasingrechts und bei komplexen Streitigkeiten um Schadenersatz und unerlaubte Handlungen ist daher eine qualifizierte rechtliche Beratung unerlässlich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Steuertermine November 2025

Steuertermine November 2025
17.11.Gewerbesteuer**
10.11.17.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2025)

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

Der Kläger erhielt für seine 2003 geborene Tochter Kindergeld, das mit Bescheid vom August 2022 festgesetzt wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung im Mai 2023 prüfte die Familienkasse das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung, woraufhin der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung der IU Hochschule (Fernuniversität) einreichte. Das genügte der Familienkasse aber nicht.

Der Kläger legte daraufhin den Studienvertrag seiner Tochter vor, aus dem hervorging, dass sie beabsichtigte, ein Vollzeitstudium zu absolvieren, und sie sich zu einer monatlichen Zahlung von 348,15 EUR verpflichtete. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2022 bis Juni 2023 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums und gegen eine reine Pro-forma-Einschreibung spreche die nicht unerhebliche monatliche Studiengebühr, die die Tochter bis zum Ende des Studiums zahlen müsse. Da das Kindergeld geringer sei als die Studiengebühren, spreche hier nichts für eine Pro-forma-Einschreibung, um Kindergeld zu erhalten.

Des Weiteren sei der Argumentation der Familienkasse, an den Studienfortschritt an privaten oder staatlichen (Fern-)Universitäten seien verschieden hohe Anforderungen zu stellen, nicht zu folgen. Dass es sich hier um eine private Fernuniversität gehandelt habe, ändere also nichts an der Beurteilung. Auch dass die Tochter nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachging, sah das Gericht nicht als schädlich an. Der Gesetzgeber habe gerade erreichen wollen, dass Studenten ihr Studium selbst finanzieren könnten. Dies könne hier kein Nachteil sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Bei Finanzgerichtsprozessen gibt es allerdings eine Hintertür - die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Macht eine Person glaubhaft, dass sie eine Frist unverschuldet versäumt hat, darf das Gericht die Uhr per Wiedereinsetzung zurückdrehen. Die Fristversäumnis wird dadurch unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Bei Finanzgerichtsprozessen gibt es allerdings eine Hintertür - die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Macht eine Person glaubhaft, dass sie eine Frist unverschuldet versäumt hat, darf das Gericht die Uhr per Wiedereinsetzung zurückdrehen. Die Fristversäumnis wird dadurch unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Wie eine solche Rolle rückwärts aussehen kann, veranschaulicht ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger einen komplexen Zivilrechtsprozess gegen seine Ex-Frau geführt, in dem es um Fragen des Versorgungsausgleichs, des Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeunterhalts ging. Zur steuerlichen Anerkennung seiner Zahlungen zog der Mann später vergeblich vor das Finanzgericht. Um seiner Klage doch noch zum Erfolg zu verhelfen, zog er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BFH; vor Ende der Beschwerdebegründungsfrist sprang allerdings sein Prozessbevollmächtigter ab, so dass die Frist verstrich.

Der BFH gewährte dem Mann nun jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er erst am Tag vor Fristablauf einen neuen Prozessbevollmächtigten gefunden hatte und dieser wegen des komplexen Streitstoffs nicht binnen 24 Stunden hatte tätig werden können. Der Kläger hatte nach Ansicht der Bundesrichter glaubhaft darlegen können, dass er zuvor vier Steuerberater und Rechtsanwälte vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hatte.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass Bemühungen um eine Prozessvertretung gut dokumentiert werden sollten, damit sie später - im Falle einer Mandatsniederlegung und versäumter Fristen - als tragfähige Grundlage für einen Wiedereinsetzungsantrag herangezogen werden können.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co.: Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen

Wenn Herrchen oder Frauchen ihren Urlaub einmal ohne das eigene Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die gute Nachricht: Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah.

Wenn Herrchen oder Frauchen ihren Urlaub einmal ohne das eigene Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die gute Nachricht: Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah.

Wichtig für die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt, denn nur dann erkennt das Finanzamt (FA) diese an. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, davon zieht das FA dann 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab - also bis zu 4.000 EUR im Jahr.

Hinweis: Sogar die Kosten für einen Tierfriseur oder einen Dienstleister zur Fell- oder Krallenpflege sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, sofern der Dienstleister in den Haushalt kommt. Wer in den Hundesalon geht, wird steuerlich nicht begünstigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Nachzahlung ans Finanzamt: Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?

Wenn Sie aus Ihrer Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen, gibt es hierfür einen festen Termin. Bei zu später Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Diese Maßnahme soll unter anderem bewirken, dass Sie beim nächsten Mal die Zahlung rechtzeitig leisten. Je angefangenen Monat wird nämlich ein Zuschlag von 1 % fällig. Aber gibt es vielleicht auch Gründe, die Zuschläge teilweise oder sogar ganz zu erlassen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte dies zu entscheiden.

Wenn Sie aus Ihrer Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen, gibt es hierfür einen festen Termin. Bei zu später Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Diese Maßnahme soll unter anderem bewirken, dass Sie beim nächsten Mal die Zahlung rechtzeitig leisten. Je angefangenen Monat wird nämlich ein Zuschlag von 1 % fällig. Aber gibt es vielleicht auch Gründe, die Zuschläge teilweise oder sogar ganz zu erlassen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte dies zu entscheiden.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Steuerpflichtigen. Über dessen Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete Forderungen an, in denen auch Säumniszuschläge enthalten waren. Der Kläger (Insolvenzverwalter) beantragte den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, das Finanzamt erließ jedoch nur 50 % des Betrags.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es ist rechtmäßig, dass im Streitfall nur die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wurde. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts und unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht muss daher nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Neben einem Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung sind Säumniszuschläge auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten ("Zinsersatz") sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nichtfristgemäße Zahlung entstehen.

Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher nach ständiger Rechtsprechung nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht. Zwar ist auch ein weitergehender Erlass grundsätzlich möglich, jedoch lagen im Urteilsfall keine zusätzlichen besonderen Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit vor.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten erst am vierten Tag als bekannt gegeben

Bislang galt die Regelung, dass Steuerbescheide bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galten, so dass bspw. die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag lief. Seit 2025 wurde diese sog. Zugangsvermutung wegen der Neuregelung des Postgesetzes nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.

Bislang galt die Regelung, dass Steuerbescheide bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galten, so dass bspw. die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag lief. Seit 2025 wurde diese sog. Zugangsvermutung wegen der Neuregelung des Postgesetzes nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.

Hinweis: Grund ist, dass die Deutsche Post seit 2025 etwas mehr Zeit für die Zustellung hat; 95 % der Briefsendungen müssen erst spätestens drei Tage nach der Einlieferung beim Empfänger ankommen. Davor waren es zwei Tage nach Einlieferung.

Wurde der Steuerbescheid bspw. an einem Montag verschickt, gilt er nach neuer Rechtslage am Freitag derselben Woche als zugestellt und bekannt gegeben. Endet die Viertagesfrist an einem Wochenende oder einem Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Beispiel: Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid am Dienstag. In diesem Fall gilt er erst am darauffolgenden Montag als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem Folgetag (Dienstag) läuft.

Hinweis: Die Zugangsvermutung von vier Tagen innerhalb Deutschlands gilt übrigens nicht nur für postalische, sondern auch für elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte bspw. über ELSTER. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zugangsvermutung auch zugrunde zu legen, wenn an der Anschrift des Adressaten an einem Werktag keine Post zugestellt wird. Eine Zustellung innerhalb der geltenden Frist wird hierdurch nach Gerichtsmeinung zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich.

Hinweis: Behaupten Steuerzahler, ein Schriftstück nicht innerhalb der geltenden Frist erhalten zu haben, müssen sie dies glaubhaft belegen können. Es reicht nicht aus, den fristgerechten Zugang einfach nur zu bestreiten. Anders sieht es aus, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Schriftstück überhaupt zugestellt worden ist. In diesem Fall muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung

In der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mehrere verhängte Freiheitsstrafen bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München (LG) eine Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Einen weiteren Angeklagten hatte es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

In der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mehrere verhängte Freiheitsstrafen bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München (LG) eine Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Einen weiteren Angeklagten hatte es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Mio. EUR erhalten. Hierbei hatte sich die Angeklagte u.a. ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zunutze gemacht.

Die Angeklagte hatte sodann Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie gestellt, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Mio. EUR verdient hatte.

In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem anderen Angeklagten, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und dann rückwirkend in eine später gegründete GmbH eingebracht worden seien. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Mio. EUR führte.

Des Weiteren behaupteten die Angeklagten gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 % statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 % festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Mio. EUR. Der Schaden wurde von den Angeklagten beglichen.

Der BGH entschied, dass die Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen rechtsfehlerfrei erfolgt war. Die diesbezüglichen vom LG festgesetzten Freiheitsstrafen sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der BGH das Verfahren eingestellt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)