Neuigkeiten - Recht

Unfall in Logistikhalle: Nicht jede Nähe zwischen Unternehmen ist eine gemeinsame Betriebsstätte

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In einer Logistikhalle eines Unternehmens wurden Waren mit Gabelstaplern umgeschlagen. Dabei arbeiteten sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fahrer externer Unternehmen in der Halle. Für den innerbetrieblichen Verkehr galten Sicherheitsregeln, unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie die ausdrückliche Warnung vor  Staplerverkehr. An einem Tag im April 2020 kam es dennoch zu einem Unfall. Ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens belud mit einer sogenannten Ameise - einem Hubwagen - an einem Hallentor seinen Lkw mit Waren. Gleichzeitig fuhr ein Gabelstaplerfahrer quer durch den Bereich vor den Toren. Der Fahrer der Ameise stand zunächst mit dem Rücken zum Gabelstapler und trat plötzlich in den Fahrweg des Staplers, ohne sich zuvor umzusehen. Dabei wurde er von dem Stapler erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung des Fuhrunternehmers verlangte daraufhin Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten und weitere Leistungen. Sie warf dem Staplerfahrer eine zu hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht vor. Außerdem sah sie beim Betreiber der Halle Fehler bei der Organisation des Verkehrsbereichs.

Das zuerst zuständige Landgericht lehnte die Ansprüche zunächst vollständig ab, weil es eine Haftungsbegrenzung wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte annahm. Das OLG sah dies nun anders und gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Staplerfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hätte langsamer fahren müssen, weil er erkennen konnte, dass der andere Mitarbeiter mit dem Rücken zu ihm stand und jederzeit in den Fahrbereich gelangen konnte. Das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit änderte daran nichts, weil die konkrete Situation eine besonders vorsichtige Fahrweise erfordert habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte lag nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht vor - dafür hätte es eine bewusste Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen geben müssen. Die beiden Mitarbeiter arbeiteten jedoch lediglich gleichzeitig in derselben Halle, ohne ihre Arbeitsabläufe aufeinander abzustimmen. Allerdings traf auch den verletzten Mitarbeiter selbst ein Mitverschulden, weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne auf möglichen Staplerverkehr zu achten. Das OLG bewertete die Beiträge beider Seiten daher als gleich schwer und nahm deshalb eine hälftige Haftungsteilung an. Auch der Betreiber der Halle musste grundsätzlich für die unzureichende Organisation des Verkehrsbereichs einstehen. Die endgültige Höhe des Schadensersatzes soll nach weiterer Prüfung festgelegt werden.

Hinweis: Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt mehr voraus als nur ein gleichzeitiges Arbeiten am selben Ort. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten bewusst miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt sind. Sind beide Beschäftigten hingegen durchaus auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig, greift das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Folge ist, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwischen den Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Leistungen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2026 - 1 U 228/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellung führt zu Vertragsstrafen

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Ein Händler für Schulranzen und Schulartikel warb auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken damit, sein Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter in Nordrhein-Westfalen. Außerdem gab er an, mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke anzubieten. Eine Mitbewerberin sah darin eine unzulässige Werbung und forderte den Händler auf, diese Aussagen nicht weiter zu verwenden. Beide Seiten schlossen daraufhin eine Vereinbarung, in der sich der Händler verpflichtete, die entsprechenden Werbeaussagen zu unterlassen. Später stellte die Mitbewerberin jedoch fest, dass die beanstandeten Aussagen weiterhin auf verschiedenen Internetseiten und bei Facebook zu finden waren. Deshalb verlangte sie neben den Abmahnkosten auch mehrere Vertragsstrafen von insgesamt mehr als 6.000 EUR. Der Händler argumentierte dagegen unter anderem, dass sein Geschäft und das seiner Mitbewerberin wegen einer Entfernung von etwa zwei Stunden Fahrtzeit gar keine Konkurrenten seien. Außerdem habe er eine externe Firma mit der Löschung der Werbung beauftragt.

Das LG folgte der Argumentation des Mannes nicht und gab stattdessen der Mitbewerberin Recht. Nach Ansicht des Gerichts standen die Unternehmen trotz der räumlichen Entfernung durchaus in einem Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend war, dass beide dieselben Kundengruppen ansprachen und der Händler seine Produkte zudem auch über das Internet anbot. Denn das bedeute schließlich, dass man sich am Angebot der Mitbewerberin vor Ort orientieren, die letztliche Bestellung jedoch bei dem beklagten Händler im Netz veranlassen könnte. Die Aussage, das eigene Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter des Bundeslandes, war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegbar und daher unzulässig. Auch die Angaben über das Warenangebot konnten Kunden in die Irre führen. Der Händler musste deshalb die Abmahnkosten sowie die vereinbarten Vertragsstrafen zahlen. Dass er eine andere Firma mit der Löschung beauftragt hatte, änderte daran nichts. Der Händler blieb letztlich dafür verantwortlich, dass die unzulässige Werbung vollständig entfernt wird.

Hinweis: Wer mit besonderen Spitzenstellungen wie "größter Anbieter" oder "beste Auswahl" wirbt, muss diese Aussagen beweisen können. Durch einen Onlinevertrieb können auch örtlich voneinander entfernte Unternehmen Wettbewerber sein, sobald sie um dieselben Kunden werben.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 25.03.2026 - 87 O 35/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkte Beschädigung an Trinkglas

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.

Ein Gast hatte in einer Bäckereifiliale einen Kaffee in einem Glas bestellt. Beim Trinken verletzte er nach eigener Darstellung sein Zungenbändchen an einer scharfen Stelle am Glasrand. Er war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin das beschädigte Glas nicht hätte herausgeben dürfen. Nach seiner Auffassung sei die scharfe Stelle zwar vorhanden, aber durch den Milchschaum und das Getränk zunächst nicht sichtbar gewesen. Deshalb verlangte er von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR.

Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung zurück - und auch vor dem LG blieb der Kunde mit seiner Berufung erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen natürlich dafür sorgen müssen, dass ihre Kunden grundsätzlich sicher bedient werden. Eine vollständige Absicherung vor jeder denkbaren Verletzung könne aber niemand gewährleisten. Deshalb müssten nur solche Gefahren verhindert werden, die bei zumutbarer Kontrolle erkennbar seien. Nach Ansicht des LG musste die Mitarbeiterin das Glas vor der Ausgabe lediglich einer normalen Sichtprüfung unterziehen, hingegen nicht jedes Glas ausführlich auf kleinste Beschädigungen oder versteckte Fehler untersuchen. Das Gericht konnte hier nicht feststellen, dass am Glasrand eine auffällige Bruchstelle vorhanden gewesen war, die einer Mitarbeiterin hätte auffallen müssen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sehr ungewöhnlich sei, sich beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen zu verletzen, das an der Unterseite der Zunge liegt. Eine solche Verletzung müsse ein Betrieb nicht vorhersehen. Deshalb sah das LG keine Pflichtverletzung der Bäckerei und lehnte einen Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

Hinweis: Betreiber von Geschäften müssen erkennbare Gefahren beseitigen und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie müssen aber nicht für jede theoretisch mögliche Verletzung haften, die sich bei alltäglicher Nutzung ergeben könnte.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 15.05.2026 - 2 S 97/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Eigentümerversammlung: Digitale Einladung reicht auch heutzutage nicht immer aus

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AG) musste die Frage beantworten, ob eine Eigentümerversammlung wirksam durchgeführt werden kann, obwohl nicht alle Eigentümer eine Einladung erhalten haben. Und ja, wie die Überschrift vermuten lässt, handelt es sich bei der korrekten Beantwortung um das entscheidende Detail, dass die Einladungen online eingestellt statt analog verschickt worden sind.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AG) musste die Frage beantworten, ob eine Eigentümerversammlung wirksam durchgeführt werden kann, obwohl nicht alle Eigentümer eine Einladung erhalten haben. Und ja, wie die Überschrift vermuten lässt, handelt es sich bei der korrekten Beantwortung um das entscheidende Detail, dass die Einladungen online eingestellt statt analog verschickt worden sind.

In einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als 550 Wohnungen sollte die Kommunikation zwischen Verwaltung und Eigentümern über ein Onlineportal erfolgen. Gemäß einer Vereinbarung sollten daher auch Einladungen zu Eigentümerversammlungen dort eingestellt werden. Die Eigentümer mussten dafür eine E-Mail-Adresse angeben und ein Benutzerkonto einrichten. Daraufhin lud die Verwaltung zu einer Versammlung ein und hinterlegte die Einladung sowie die Tagesordnung in den digitalen Postfächern. Einige Eigentümer verfügten jedoch über keinen Zugang zum Portal, sie hatten auch keine E-Mail-Adresse hinterlegt. Folgerichtig erhielten sie deshalb auch keine Einladung. Als in der Versammlung unter anderem neue Beiräte bestellt und Maßnahmen zur Instandhaltung der Außenfenster beschlossen wurden, gingen die "analogen Eigentümer" gegen diese Beschlüsse vor und argumentierten, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden sei, weil nicht alle Eigentümer haben teilnehmen können.

Das AG gab ihnen Recht, da auch seiner Auffassung nach die Einladung nicht vollständig erfolgt sei. Zwar durften Eigentümerversammlungen grundsätzlich auch digital einberufen werden - Voraussetzung dafür sei aber, dass die Eigentümer ihrerseits diesen Kommunikationsweg auch aktiviert haben. Besteht kein Zugang zum Onlineportal, muss die Verwaltung einen anderen zumutbaren Weg wählen. Dazu gehört insbesondere der analoge Postversand, wenn die Anschrift bekannt sei. Das AG betonte, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung ein wichtiges Recht jedes Eigentümers sei: Nur wer eingeladen werde, könne an Entscheidungen der Gemeinschaft mitwirken. Die Verwaltung durfte dieses Recht nicht davon abhängig machen, dass Eigentümer zuvor einen digitalen Zugang eingerichtet hatten. Auch wenn Eigentümer möglicherweise verpflichtet seien, ihre Daten für das Portal bereitzustellen, dürfen sie nicht einfach von der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkämen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die fehlenden Stimmen das Ergebnis der Beschlüsse verändert hätten, erklärte das AG die auf der Versammlung getroffenen und danach angefochtenen Entscheidungen für ungültig.

Hinweis: Digitale Einladungen zu Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich möglich. Das setzt aber voraus, dass die Eigentümer diesen Kommunikationsweg tatsächlich eröffnet haben. Fehlt dies, muss ein anderer geeigneter Weg genutzt werden.


Quelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 20.02.2026 - 73 C 143/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Die "ungefähre" Küche: Kaufvertrag trotz Unterschrift unwirksam, wenn er zu allgemein verfasst wurde

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?

Eine Frau besuchte während einer Küchenverkaufsaktion ein Möbelhaus. Dort interessierte sie sich für eine neue Einbauküche und unterschrieb mehrere Unterlagen, darunter auch ein Formular mit der Überschrift "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". Später wollte sie die Küche jedoch nicht abnehmen und auch den verlangten Kaufpreis nicht bezahlen. Sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt gefühlt. Das Möbelhaus ließ das nicht gelten und verlangte Schadensersatz. Es behauptete, es sei ein verbindlicher Kaufvertrag über eine Küche im Wert von mehr als 12.000 EUR geschlossen worden.

Bereits das Amtsgericht hatte die Forderung des Möbelhauses zurückgewiesen, nun bestätigte das LG diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Vertrag entstanden. Zwar hatten beide Seiten Dokumente unterschrieben - wichtige Fragen zum Inhalt der Küche waren jedoch nicht ausreichend geklärt. Aus den Unterlagen ging beispielsweise nicht eindeutig hervor, welche Elektrogeräte genau Bestandteil des Kaufs sein sollten. Die Angaben wie "Miele-Set" oder der Hinweis auf zusätzliche Preislisten erfüllten nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Zweck einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung nicht. Ebenso wenig stand der endgültige Kaufpreis fest, weil weitere Zu- oder Abschläge möglich waren. Das LG stellte klar, dass bei einem Kaufvertrag zwar nicht jedes einzelne Detail einer Küche vollständig beschrieben werden müsse; die wesentlichen Punkte müssten jedoch eindeutig geregelt sein. Bleiben wichtige Fragen offen, könne wie hier trotz einer Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande kommen. Das Möbelhaus konnte somit auch keinen Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Auch bei einem unterschriebenen Vertrag müssen die wichtigsten Vereinbarungen eindeutig feststehen. Besonders bei individuell geplanten Produkten wie Einbauküchen sollten Käufer und Verkäufer genau festhalten, was geliefert wird und welcher Preis gilt.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 08.05.2026 - 2 S 132/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erfolgreiche Anfechtung: Grundstücksverkäufer dürfen Feuchtigkeitsschäden nicht herunterspielen

Wieder einmal stand die Frage im Raum, wie weit die gesetzliche Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers genau geht. Welche Folgen falsche oder verharmlosende Angaben eines Verkäufers beim Immobilienkauf haben können, stellte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klar. Dabei ließ sich das Gericht auch von der angegebenen Ahnungslosigkeit über den Schadensumfang nicht täuschen, die von der ersten Instanz noch angenommen wurde.

Wieder einmal stand die Frage im Raum, wie weit die gesetzliche Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers genau geht. Welche Folgen falsche oder verharmlosende Angaben eines Verkäufers beim Immobilienkauf haben können, stellte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klar. Dabei ließ sich das Gericht auch von der angegebenen Ahnungslosigkeit über den Schadensumfang nicht täuschen, die von der ersten Instanz noch angenommen wurde.

Ein Ehepaar kaufte im Jahr 2023 ein Grundstück mit einem Wohnhaus für 320.000 EUR. Vor dem Kauf war bereits bekannt, dass eine Kellerwand feucht war. Die Käufer wollten deshalb genauer wissen, ob auch die übrigen Kellerwände untersucht worden waren und ob dort weitere Feuchtigkeitsschäden bestanden. Nach ihrer Darstellung wurde dies vom Verkäufer verneint. Später stellte sich jedoch heraus, dass mehrere Kellerwände feucht waren. Außerdem lagen bereits ältere Informationen über erhebliche Feuchtigkeitsprobleme und Schimmelschäden vor. Die Käufer waren deshalb der Ansicht, dass sie beim Kauf getäuscht worden waren, und verlangten die Rückabwicklung des Vertrags.

Das zuerst mit dem Fall betraute Landgericht wies die Forderung zunächst ab. Es war nicht überzeugt, dass der Verkäufer von den Schäden in dem erforderlichen Umfang wusste oder falsche Angaben gemacht hatte. Das OLG sah dies anders und gab den Käufern weitgehend Recht. Seiner Ansicht nach war der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Sohn des Verkäufers hatte die Besichtigungen durchgeführt und die Vertragsverhandlungen begleitet. Sein Wissen über die Feuchtigkeitsschäden musste sich der Verkäufer zurechnen lassen, da der Sohn vorhandene Informationen über die Feuchtigkeit nicht offenbart und die Probleme stattdessen heruntergespielt hatte. Ein Hinweis auf nur einen kleinen Stockfleck vermittelte nach Auffassung des OLG ein falsches Bild vom tatsächlichen Zustand des Kellers. Entscheidend war, dass der Verkäufer wusste oder zumindest damit habe rechnen müssen, dass die Käufer bei Kenntnis der tatsächlichen Schäden möglicherweise anders entschieden hätten. Gerade weil die Käufer wegen ihrer finanziellen Möglichkeiten besonders auf den Zustand des Kellers geachtet hatten, waren die verschwiegenen Informationen für die Kaufentscheidung wichtig. Nach der erfolgreichen Anfechtung muss der Verkäufer den Kaufpreis daher bei gleichzeitiger Rückgabe des Grundstücks zurückzahlen.

Hinweis: Verkäufer von Immobilien müssen Fragen zum Zustand des Grundstücks vollständig und ehrlich beantworten. Mängel dürfen nicht durch beschönigende Aussagen verharmlost werden. Andernfalls kann der Käufer den Vertrag anfechten.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2026 - 22 U 66/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erotikadventskalender: Keine Pflicht zur Angabe des Innenmaterials ohne Gesundheitsgefahr bei vorgesehener Anwendung

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.

Ein Unternehmen hatte Adventskalender mit verschiedenen Erotikprodukten verkauft, unter anderem mit Liebeskugeln und einem sogenannten Pantyvibrator mit Fernbedienung - ein Sexspielzeug, das den Intimbereich durch Vibrationen diskret stimulieren soll. Dass beide genannten Spielzeuge mit durchaus sensiblen Körperzonen in Berührung kommen, war für einen Verbraucherverband dann auch Anlass genug, die Herausgabe der Produkte zu beanstanden und zu verlangen, dass der Verkauf ohne ausführlichere Materialangaben unterlassen werde. Nach seiner Ansicht hätten Käufer der Kalender erfahren müssen, aus welchen Materialien die innenliegenden Bestandteile der erotischen Tools bestanden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass bei einer Beschädigung der äußeren Schichten gesundheitsschädliche Stoffe mit dem Körper in Kontakt kommen könnten. Zudem fehle beim Pantyvibrator eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts.

Das LG wies die Forderungen jedoch zurück. Bei den Liebeskugeln sei das innere Material durch mehrere Schichten aus Silikon und Kunststoff geschützt gewesen. Bei einer normalen oder vorhersehbaren Verwendung komme der innere Bestandteil daher nicht mit dem Körper in Berührung. Ein Kontakt wäre nur möglich gewesen, wenn die äußere Ummantelung vollständig zerstört werde, was jedoch keine übliche Nutzung des Produkts darstelle. Deshalb sah das Gericht keine Gesundheitsgefahr und auch keine Pflicht, das genaue Material der inneren Kugel anzugeben. Auch beim Pantyvibrator sah das LG keinen Verstoß. Das Gerät verfügte über ein stabiles Gehäuse aus ABS-Kunststoff und eine zusätzliche Silikonschicht. Ein Kontakt mit inneren Teilen wäre ebenfalls nur durch eine Beschädigung möglich gewesen. Eine besondere Gefahr durch die Fernbedienung war nicht dargelegt worden. Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führte nicht zu einem Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichten andere Angaben zur Identifizierung des Produkts aus. Dazu gehörten insbesondere die Artikelnummer und die auf der Verpackung angegebene EAN- oder GTIN-Nummer. Der Verbraucherverband durfte deshalb keine weiteren Angaben oder einen Verkaufsstopp verlangen.

Hinweis: Hersteller und Händler müssen Verbraucher über wichtige Eigenschaften und mögliche Gefahren eines Produkts informieren. Eine zusätzliche Materialangabe ist aber nicht immer erforderlich, sofern ein Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht mit dem Körper in Kontakt kommt und keine Gesundheitsgefahr besteht.


Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 - 8 O 91/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallende Regenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmen

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug Jeep ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken (ca. 18 km). Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Frau rügte sie gegenüber dem Autohaus Probleme mit der Abgasanlage, denn der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine solche Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeugs stark genug erhitzt, um somit den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau trat dann vom Vertrag zurück und wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.

Das zunächst zuständige Landgericht hatte die Klage zuerst abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Frau Berufung ein. Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto schlichtweg keinen Mangel aufweise, sondern dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge entspreche. Wird das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt - bei Fahrstrecken von mindestens 50 km -, fallen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km an. Dass der Jeep hingegen nur auf Kurzstrecken genutzt werde, war beim Kauf nicht vereinbart worden.

Hinweis: Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb kaum auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich freibrennen zu können.


Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.06.2026 - 5 U 82/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Förmlicher Nachweis: Bank darf bei Zweifeln Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen

Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).

Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).

Die Erblasserin hatte bei der beklagten Bank verschiedene Konten mit einem erheblichen Guthaben. Ein Konto wies knapp 44,7 Mio. US-Dollar auf, ein weiteres mehr als 24 Mio EUR. In einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 2018 bestimmte sie eine Stiftung zur Alleinerbin und ordnete zugleich Testamentsvollstreckung an. Mehrere Personen sollten dieses Amt gemeinsam ausüben. Später folgten weitere handschriftliche Verfügungen, in denen unter anderem ein zusätzlicher Testamentsvollstrecker benannt wurde. Über Inhalt und Reichweite dieser Anordnungen entstand nach dem Tod der Erblasserin erheblicher Streit. Zwei der benannten Personen verlangten von der Bank schließlich die Auszahlung von 2 Mio. EUR aus einem der Konten und beriefen sich darauf, wirksam zu Testamentsvollstreckern bestellt worden zu sein. Als Nachweis legten sie unter anderem das eröffnete Testament und eine Bestätigung über die Annahme des Amts vor. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis konnten sie jedoch nicht vorlegen - und daher verweigerte die Bank die Auszahlung. Umstritten war, ob die Testamentsvollstreckung noch bestand, welchen Umfang sie hatte, welche Personen das Amt wirksam ausübten und ob die beiden Kläger überhaupt gemeinsam über die Konten verfügen durften. Hinzu kamen weitere Testamente und Ergänzungen, Streit über frühere Verfügungen sowie mehrere nachlassgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren.

Das LG stellte zunächst klar, dass eine Bank nicht generell ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen darf. In einem einfach gelagerten Fall kann die Berechtigung auch durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist also nicht automatisch Voraussetzung dafür, dass eine Bank Verfügungen über Nachlasskonten zulässt. Hier bestanden jedoch keine bloß theoretischen Zweifel, vielmehr bestanden ernsthafte und nachvollziehbare Unsicherheiten über die Testamentsvollstrecker, die wirksame Annahme ihres Amts sowie Bestand, Umfang und Fortdauer ihrer Befugnisse. Die Bank musste diese komplexen Fragen nach Ansicht des LG nicht selbst klären und war auch nicht verpflichtet, umfangreiche Nachlassakten auszuwerten, mehrere letztwillige Verfügungen miteinander abzugleichen und schwierige erbrechtliche Streitfragen eigenständig zu entscheiden. Das gilt umso mehr, wenn verschiedene Beteiligte ihr gegenüber widersprüchliche Rechte geltend machen und das Kreditinstitut damit dem Risiko ausgesetzt ist, an die falsche Person zu leisten.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank halfen den Klägern nicht weiter. Darin war zwar vorgesehen, dass die Bank bei Vorlage einer eröffneten letztwilligen Verfügung den dort bezeichneten Testamentsvollstrecker als berechtigt ansehen und an ihn leisten darf - die Betonung lag hierbei auf "darf": Die Regelung gibt der Bank die Möglichkeit, in klaren Fällen ohne weiteres gerichtliches Zeugnis zu leisten, verpflichtet sie aber nicht dazu, bei konkreten Zweifeln allein auf Grundlage des Testaments Geld auszuzahlen. Die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzungen sprach zudem dafür, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei. Da noch immer weder ein Erbschein noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlag, musste die Bank das Risiko einer Auszahlung auch nicht selbst übernehmen. Die Klage auf Zahlung von 2 Mio. EUR blieb daher erfolglos.

Hinweis: Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist gegenüber Banken nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Je unklarer jedoch ist, wer das Amt ausübt und welche Befugnisse bestehen, desto eher darf eine Bank einen förmlichen Nachweis verlangen. Ein eröffnetes Testament allein genügt insbesondere dann nicht zwingend, wenn mehrere widersprüchliche Verfügungen oder konkurrierende Ansprüche im Raum stehen.


Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2026 - 7 O 240/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund für bewohnerprivilegiertes Parken

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.

Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu, Anpassungen vorzunehmen.

Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.

Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werde.


Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 - 1 B 629/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)