Neuigkeiten - Recht

Duldung als Gefälligkeit: Rückforderung eines Grundstücks ist jederzeit möglich

Im folgenden Mietrechtsfall beweist sich einmal mehr der Lehrsatz: "Wer schreibt, der bleibt." Denn egal, was ein Grundstückseigentümer seinen Mietern gegenüber zusichert und wie oft er dies anderen gegenüber bestätigt: In Fällen wie dem folgenden bleibt auch dem Amtsgericht Plön (AG) nichts anderes übrig, als einem Grundstückserben bei dessen Forderung um Rückgabe beizupflichten.

Im folgenden Mietrechtsfall beweist sich einmal mehr der Lehrsatz: "Wer schreibt, der bleibt." Denn egal, was ein Grundstückseigentümer seinen Mietern gegenüber zusichert und wie oft er dies anderen gegenüber bestätigt: In Fällen wie dem folgenden bleibt auch dem Amtsgericht Plön (AG) nichts anderes übrig, als einem Grundstückserben bei dessen Forderung um Rückgabe beizupflichten.

Ein Mann war Eigentümer eines Grundstücks. Seine Nachbarn errichteten auf diesem Grundstück eine Terrasse und einen Carport. Anschließend legten sie einen Kiesweg an und lagerten auf dem fremden Grundstück ihre Mülltonnen und weitere Gegenstände. Als der Eigentümer des Grundstücks 20 Jahre später verstarb, forderte der Erbe die Räumung des Grundstücks. Die Nachbarn behaupteten, der Vater des Erben habe sein Grundstück für die Bebauung des Carports zur Verfügung gestellt und sogar bei der Errichtung tatkräftig mitgeholfen. Gegenüber Familienangehörigen, Nachbarn und Freunden habe er immer wieder geäußert, dass sie das Grundstück haben könnten. Schließlich klagte der Erbe sein Recht ein - und gewann.

Der Erbe hatte einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückteils. Die unstreitige Duldung des Vaters konnte nach Meinung des AG nicht als Willenserklärung zum Abschluss eines Leihvertrags ausgelegt werden. In der Gebrauchsüberlassung allein durch Duldung des Vaters war eine Gefälligkeit zu sehen, so dass eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücks möglich ist. Das Gericht urteilte weiter, dass der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Unzulässig wäre eine Kündigung der Leihe nur dann, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit durch die Beendigung des Leihvertrags vorliegen würde. Bei einer Kündigung nach einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren besteht allerdings keine derart offensichtliche Unwirtschaftlichkeit.

Hinweis: Wird ein fremdes Grundstück bebaut oder genutzt, sollten dafür schriftliche Regelungen, die gegebenenfalls notariell zu beurkunden sind, getroffen werden. So besteht für alle Parteien Rechtssicherheit.


Quelle: AG Plön, Urt. v. 26.01.2024 - 74 C 131/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

70-jähriger Baumbestand: Schädlicher Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück kann kostenspielige Folgen haben

Bei Rückschnitten von Planzen ist es oft so, dass dem kleinen Finger schnell die ganze Hand folgt. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um zwei Bäume, und hier lag nahe, dass ganze Arme daran glauben mussten. Mit Folgen, wenn es sich um die Bäume der Nachbarin handelt, denen man nachhaltigen Schaden zugefügt hat.

Bei Rückschnitten von Planzen ist es oft so, dass dem kleinen Finger schnell die ganze Hand folgt. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um zwei Bäume, und hier lag nahe, dass ganze Arme daran glauben mussten. Mit Folgen, wenn es sich um die Bäume der Nachbarin handelt, denen man nachhaltigen Schaden zugefügt hat.

Eine Frau hatte ein großes Grundstück mit einem rund 70-jährigen Baumbestand und ließ die Bäume regelmäßig von einem Fachunternehmen beschneiden. An der einen Grundstücksgrenze, deutlich auf ihrem Grundstück, standen zwei Bäume. Die Frau war einverstanden, dass der Nachbar die herüberhängenden Äste zurückschneidet. Der Mann nutzte daraufhin eine Abwesenheit der Frau, betrat ihr Grundstück und führte gravierende Schnittarbeiten an beiden Bäumen durch: An der Birke verblieb daraufhin kein einziges Blatt, der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum wurde vollständig eingekürzt. Ob sich die Bäume erholen werden, war dabei ungewiss. Daraufhin legte die Frau eine Klage auf Schadensersatz von knapp 35.000 EUR ein. Sie erhielt jedoch nur 4.000 EUR und zog vor die nächste Instanz.

Das OLG verwies den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) zurück - mit folgenden Hinweisen: Das LG muss im weiteren Verfahren den Sachverhalt zur Bemessung des Schadensersatzes hinreichend aufklären. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Zerstörung eines Baums in der Regel nicht voller Schadensersatz zu leisten, da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baums regelmäßig mit besonders hohen - und damit unverhältnismäßigen - Kosten verbunden wäre. Der Schadensersatz richtet sich daher vielmehr auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baums sowie einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks. Die Werteinbuße ist dabei zu schätzen. Ausnahmsweise sind die vollen Wiederbeschaffungskosten nur dann zu zahlen, wenn Art, Standort und Funktion des Baums für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden. Aufzuklären ist deshalb bei der Bewertung des Schadensersatzes die Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück.

Hinweis: Das rechtswidrige Fällen von Bäumen auf Nachbargrundstücken kann also richtig teuer werden. Das sollten alle Beteiligten wissen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.2024 - 9 U 35/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

Transmortale Vollmacht: Wirkung einer über den Tod geltenden Vollmacht zugunsten der Alleinerbin

Eine Vollmacht kann auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein - in Form einer sogenannten transmortalen Vollmacht. Doch diese rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann im Einzelfall Probleme erzeugen, wenn nach dem Tod des Erblassers feststeht, wer Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist und welche Auswirkungen dies auf die Vollmacht hat. So war es auch in diesem Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).

Eine Vollmacht kann auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein - in Form einer sogenannten transmortalen Vollmacht. Doch diese rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann im Einzelfall Probleme erzeugen, wenn nach dem Tod des Erblassers feststeht, wer Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist und welche Auswirkungen dies auf die Vollmacht hat. So war es auch in diesem Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).

Der im Jahr 2022 verstorbene Erblasser hatte im Jahr 1990 seiner Ehefrau eine Generalvollmacht auch über seinen Tod hinaus erteilt und sie auch von den gesetzlichen Beschränkungen befreit, dass sie nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen könne. Nach dem Tod des Erblassers schloss die Ehefrau, die Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist, bezüglich eines im Eigentum des Erblassers stehenden Grundbesitzes und unter Berufung auf die notarielle Generalvollmacht einen Überlassungsvertrag mit sich selbst ab und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt wies die Eintragung unter Berufung auf die Vollmacht zurück, da es der Ansicht war, dass durch die Alleinerbenstellung die erteilte Vollmacht erloschen sei.

Die hiergegen von dem Notar für die Erbin eingelegte Beschwerde war vor dem OLG im Ergebnis erfolgreich. Die Erbin habe sich bei dem Übertragungsvertrag ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht bezogen, die auch über den Tod des Erblassers hinaus nicht ihre Wirkung verloren hatte. Wenn die Vollmacht im Rechtsverkehr das Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht schütze, müsse dies auch vom Grundbuchamt beachtet werden.

Hinweis: Problematisch und in der Rechtsprechung durchaus umstritten sind die Fälle, in denen die Eigentumsübertragung nicht unter Berufung auf die Vollmacht, sondern vielmehr unter Berufung auf eine Alleinerbenstellung erfolgt ist.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2024 - 15 Wx 2176/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

Das französische Bett: Ein Doppelbett muss im Hotel mehr als 1,40 m Breite aufweisen

Wer kuscheln möchte, sollte sich einander einvernehmlich nähern dürfen. Dazu jedoch gezwungen zu sein, weil die zur Verfügung gestellte Schlafstatt zu schmal ausgefallen ist, ist ein durchaus nachvollziehbares Ärgernis. So geschehen im Fall, der es von einem Hotelzimmer bis vor das Amtsgericht Hannover (AG) schaffte. Denn dieses hatte zu entscheiden, wie schmal ein als Doppelbett deklariertes Hotelbett sein darf.

Wer kuscheln möchte, sollte sich einander einvernehmlich nähern dürfen. Dazu jedoch gezwungen zu sein, weil die zur Verfügung gestellte Schlafstatt zu schmal ausgefallen ist, ist ein durchaus nachvollziehbares Ärgernis. So geschehen im Fall, der es von einem Hotelzimmer bis vor das Amtsgericht Hannover (AG) schaffte. Denn dieses hatte zu entscheiden, wie schmal ein als Doppelbett deklariertes Hotelbett sein darf.

Ein Reiseveranstalter hatte ein Hotel mit fünf "Sonnen" bewertet - für einen "Honeymooner" Grund genug, dort für sich und seine Zukünftige ein Zimmer sowie zusätzlich ein Dreibettzimmer für drei Mitreisende seiner Hochzeitsreise zu buchen. Im Hotel angekommen, mussten die drei Mitreisenden jedoch feststellen, dass sich in dem Zimmer nur zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m befanden - sogenannte französische Betten. Der Mann fordert eine Minderung des Reisepreises, da ein Bett mit einer Breite von 1,40 m kein Doppelbett darstelle.

Das AG sah das genauso. Reisende, die in einem Hotel eingebucht sind, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf "Sonnen" bewertet, dürfen für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als nur 70 cm Breite rechnen. Diesem Anspruch wurde der Reiseveranstalter im vorliegenden Fall nicht gerecht. Ein französisches Bett mit einer Breite von 1,40 m stellt kein Doppelbett dar.

Hinweis: Bei Reisemängeln ist es stets wichtig, den Mangel vor Ort bereits zu rügen und um Abhilfe zu bitten. Das ist fast immer Voraussetzung, um später Geldansprüche durchsetzen zu können.


Quelle: AG Hannover, Urt. v. 22.02.2024 - 471 C 6110/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2024)

Verlängerung der Räumungsfrist: Ernsthafte Bemühungen um Ersatzwohnraum müssen genau belegbar sein

Mieter können die Verlängerung der Räumungsfrist verlangen, wenn ihre Bemühungen um Ersatzwohnraum in angespannter Lage nicht von Erfolg gekrönt waren. Für eine derartige Angespanntheit gilt Berlin als bundesweites Beispiel. An diesem Punkt setzte nun das Landgericht Berlin (LG) an - denn allein auf dem Fakt, dass Wohnen in der Stadt eine manchmal unmögliche Sache ist, darf sich ein gekündigter Mieter nicht pauschal ausruhen.

Mieter können die Verlängerung der Räumungsfrist verlangen, wenn ihre Bemühungen um Ersatzwohnraum in angespannter Lage nicht von Erfolg gekrönt waren. Für eine derartige Angespanntheit gilt Berlin als bundesweites Beispiel. An diesem Punkt setzte nun das Landgericht Berlin (LG) an - denn allein auf dem Fakt, dass Wohnen in der Stadt eine manchmal unmögliche Sache ist, darf sich ein gekündigter Mieter nicht pauschal ausruhen.

Ein Vermieter hatte gegen seine Mieter eine Räumungsklage erhoben. Diese meinten, dass ihnen eine gerichtlich zu gewährende Räumungsfrist zustehe. Sie trugen vor, sie würden keinen Ersatzwohnraum finden. Das Amtsgericht (AG) ordnete deshalb eine Verlängerung der Räumungsfrist an, da der Berliner Wohnungsmarkt "gerichtsbekannt angespannt" sei. Zudem habe der Mieter seine Bemühungen um Ersatzwohnraum "unter Vorlage von Unterlagen dargelegt". Dagegen ging der Vermieter vor.

Das LG hob die Entscheidung auf, so dass das AG erneut entscheiden muss. Bei der nächsten Entscheidung wird es prüfen müssen, ob dem Mieter bei hinreichender Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist unmöglich gewesen sei. Dabei wird es zu klären haben, ob sich der Mieter tatsächlich innerhalb der ursprünglich gewährten Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben hatte. Ein Hinweis auf angeblich eingereichte Unterlagen reiche dabei nicht aus, denn diese hatte der Mieter nicht eingereicht. Dazu kommt, dass mit der bloßen Einreichung von Bewerbungsunterlagen durch den Mieter noch nicht bewiesen ist, dass den Unterlagen auch tatsächliche Bewerbungsbemühungen des Mieters zugrunde lagen.

Hinweis: Die Bemühungen des Mieters für Ersatzwohnraum müssen also genauestens dargestellt werden. Mieter sollten sich dafür Zeit nehmen und entsprechende Unterlagen zusammenstellen. Ein pauschaler Verweis auf die angespannte Lage am Wohnungsmarkt reicht zur Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus,


Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 17.02.2024 - 67 T 108/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

Auf dem Laufenden bleiben: Über die Pflichten von Rechtsanwälten bei geänderter Rechtsprechung

Gut Ding will auch in Rechtsfragen manchmal Weile haben. Da kann es passieren, dass sich inmitten einer laufenden Rechtssache die diesbezügliche Rechtsprechung höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) ändert. Welche Pflichten ein Rechtsanwalt bei solchen Eventualitäten gegenüber seinem Mandanten hat, wurde kürzlich vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG) bewertet.

Gut Ding will auch in Rechtsfragen manchmal Weile haben. Da kann es passieren, dass sich inmitten einer laufenden Rechtssache die diesbezügliche Rechtsprechung höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) ändert. Welche Pflichten ein Rechtsanwalt bei solchen Eventualitäten gegenüber seinem Mandanten hat, wurde kürzlich vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG) bewertet.

Rechtsanwälte mit der Spezialisierung für Kapitalanlagerecht hatten Mandanten vertreten, eine Klage und später eine Berufung in der Sache eingereicht, obwohl der BGH zuvor geurteilt hatte, dass solche Ansprüche verjährt sind. Die Anwälte hatten zuvor individualisierte Mustergüteranträge eingereicht, um die Verjährung zu hemmen. Das hatte der BGH jedoch grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen. Aus diesem Grund verlangte nun die Rechtsschutzversicherung der Mandanten den Ersatz der gezahlten Rechtsanwaltsvergütung - und das zu Recht.

Die Rechtsanwälte hatten die ihnen zukommenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit ihren Mandanten verletzt, weil sie sie vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht zum Wegfall der Erfolgsaussichten ihrer Klage beraten und nicht von der Einlegung dieses Rechtsmittels abgeraten hatten. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein - auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter - Rechtsanwalt, der mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Maße zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu berücksichtigen. Er muss sich über die online verfügbare Entscheidungsdatenbank des BGH über die fortlaufende Rechtsprechung informieren. Das war hier nach Ansicht des OLG nicht erfolgt.

Hinweis: Der Rechtsanwalt des Vertrauens sollte also aktuell informiert sein. Je spezieller die Ausrichtung ist, desto mehr Anforderungen werden an den Rechtsanwalt gestellt.


Quelle: Thüringer OLG, Urt. v. 26.01.2024 - 9 U 364/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2024)

Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs: Wer anderen die Nutzung ihres Kfz vorenthält, muss den Ausfall laut Schwacke-Liste begleichen

Wer das Eigentumsrecht eines anderen verletzt, so dass dieser die entsprechende Sache nicht nutzen kann, muss für diesen Ausfall aufkommen. Auslöser im Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, war ein privater Streit, in den der Sohn des einen Beteiligten hineingezogen wurde. Dass dieser dann der anderen Partei das Auto entzog, erwies sich für ihn schließlich als kostenspielige Einmischung.

Wer das Eigentumsrecht eines anderen verletzt, so dass dieser die entsprechende Sache nicht nutzen kann, muss für diesen Ausfall aufkommen. Auslöser im Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, war ein privater Streit, in den der Sohn des einen Beteiligten hineingezogen wurde. Dass dieser dann der anderen Partei das Auto entzog, erwies sich für ihn schließlich als kostenspielige Einmischung.

Die Klägerin war mit dem Vater des Beklagten befreundet. Während eines Krankenhausaufenthalts des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Frau und dem Vater. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug, um das es unter anderem auch ging, auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Zugehörige Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Beklagten. Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schloss, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß, und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Damit hatte die Klägerin keinen Zugang mehr zu dem Anwesen und damit auch nicht zu ihrem Fahrzeug. Nun begehrte die Klägerin Nutzungsentschädigung wegen dieser Vorenthaltung.

Das zuständige Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung, und auch dessen Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Schließlich hatte der Beklagte das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt. Eine Eigentumsverletzung ist auch dann gegeben, wenn auf eine Sache (wie hier) eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert wird. Der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse allein für sich keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Beklagte habe zudem gewusst, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhalte. Es existierte zudem auch keine Zulassungsbescheinigung, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich kam auch dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug ursprünglich nicht auf dem Hof des Anwesens parkte. Die Klägerin kann damit Nutzungsausfallschaden geltend machen, denn ein anderes Fahrzeug habe ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Der Schaden kann auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden.

Hinweis: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2024 - 26 U 39/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Abschleppen vom Carsharingparkplatz auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung möglich

Nicht wenige motorisierte Anwohner ärgern sich über Carsharingsfahrzeuge, die "ihre Straßen zuparken". Dass es umgekehrt aber auch nicht ratsam ist, das eigene Auto auf einem Parkplatz abzustellen, der ausdrücklich für eben jene Leihfahrzeuge vorgesehen ist, zeigt der Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG). Denn im Ernstfall hilft weder die geringe Parkzeit noch der Umstand, offensichtlich niemanden behindert zu haben.

Nicht wenige motorisierte Anwohner ärgern sich über Carsharingsfahrzeuge, die "ihre Straßen zuparken". Dass es umgekehrt aber auch nicht ratsam ist, das eigene Auto auf einem Parkplatz abzustellen, der ausdrücklich für eben jene Leihfahrzeuge vorgesehen ist, zeigt der Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG). Denn im Ernstfall hilft weder die geringe Parkzeit noch der Umstand, offensichtlich niemanden behindert zu haben.

Die Klägerin hatte ihren Pkw innerorts an einer Stelle abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharingfahrzeuge gekennzeichnet war. Ein städtischer Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin zwar und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz, dennoch machte die Stadt ihr gegenüber mit Bescheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Frau vor, sie habe nur elf Minuten auf dem Carsharingplatz geparkt, zudem seien zu dieser Zeit noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das VG entschied dennoch, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig gewesen war. Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharingfahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als stünde es in einem absoluten Halteverbot. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharingfahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharingfahrzeug am Parken gehindert habe. Das Abschleppen ist zudem unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharingparkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient - auch ohne dass es eine konkrete Verkehrsbehinderung beseitigt. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.


Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 - 14 K 491/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

Arbeitgeberbewertungen online: Wer auf Anonymität besteht, muss künftig Löschung der Rezension in Kauf nehmen

Bislang konnten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber im Internet bewerten, ohne dass dieser sich dagegen wehren konnte. Das hat sich nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) nun geändert.

Bislang konnten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber im Internet bewerten, ohne dass dieser sich dagegen wehren konnte. Das hat sich nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) nun geändert.

Eine Arbeitgeberin hatte mehrere negative Bewertungen auf der Plattform Kununu erhalten. Sie zweifelte an, dass die Bewertungen überhaupt von Personen verfasst worden waren, die bei ihr gearbeitet hatten oder bei ihr arbeiten. Deshalb forderte die Arbeitgeberin das Portal auf, Identitätsnachweise vorzulegen. Kununu führte eine interne Plausibilitätsprüfung durch und teilte mit, dass die Urheber durchaus bei der Arbeitgeberin gearbeitet hätten. Darafhin verlangte die Arbeitgeberin dennoch die Löschung und schaltete das Gericht ein.

Die OLG-Richter entschieden, dass Arbeitgeber ein Recht darauf haben, die Löschung von Kununu-Rezensionen zu verlangen, wenn die Plattform die bewertende Person dem Arbeitgeber gegenüber auf seine Rüge hin nicht ausreichend individualisiert - und dies heißt unter Umständen auch, die Anonymisierung des Bewerters aufzuheben. Kununu sei sonst verpflichtet, die Bewertungen nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen. Auch der Umstand, arbeitnehmerseitig Repressalien zu befürchten, wenn man nach einer Beanstandung der Rezension gegenüber dem Arbeitgeber erkannt werde, greife hier nicht. Denn Zweck des Datenschutzrechts sei nicht die Verbreitung anonymer Bewertungen.

Hinweis: In Bezug auf den Datenschutz ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer stets das Recht hat, anonym zu bleiben und eine Offenlegung zu verweigern. Der Plattformbetreiber ist dann allerdings verpflichtet, die Rezension zu löschen. Arbeitgeber haben mit diesem Beschluss nun die Möglichkeit, gegen schlechte Bewertungen im Internet vorzugehen. Denn jeder muss in einem Rechtsstaat die Möglichkeit haben, sich gegen Angriffe zu verteidigen.


Quelle: Hanseatisches OLG, Beschl. v. 08.02.2024 - 7 W 11/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)

Vorsicht vor Steuerstraftat: Familienkasse muss dringend mitgeteilt werden, wenn Kind nicht mehr bei Kindergeldempfänger lebt

Typische Falle nach Trennung von Eltern: Das Kindergeld wird an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Dann ist es an den Finanzgerichten - wie hier am Finanzgericht Bremen (FG) -, die Sache nicht nur zu klären, sondern auch die unberechtigt gezahlten Beträge wieder in die Familienkasse zurückzuholen.

Typische Falle nach Trennung von Eltern: Das Kindergeld wird an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Dann ist es an den Finanzgerichten - wie hier am Finanzgericht Bremen (FG) -, die Sache nicht nur zu klären, sondern auch die unberechtigt gezahlten Beträge wieder in die Familienkasse zurückzuholen.

So war es im Fall eines Mannes, dessen Frau ohne sein Einverständnis im Juli mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen war. Vor dem Familiengericht wurde Mitte September über den Lebensmittelpunkt des Kindes verhandelt - mit dem Ergebnis, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht bekam und das Kind weiter bei ihr wohnen durfte. Im Oktober meldete die Mutter das Kind rückwirkend zum Juli um. Erst im Dezember teilte der Mann dies der Familienkasse mit. Dass er das Kindergeld von August bis Dezember an die Familienkasse zurückzahlen musste, lag auch daran, dass die Mutter nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigte, dass er es an sie weitergeleitet hatte. Er meinte, dass ihm das Kindergeld noch bis zur Sorgerechtsentscheidung im September zugestanden habe, weil er vorher mit einem Auszug seines Kindes gar nicht einverstanden gewesen sei und noch das Mitsorgerecht gehabt habe.

Darauf kam es dem FG, das ihn zur Rückzahlung verurteilte, aber nicht an. Sobald das Kind nicht zeitnah in den Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils zurückkehrt, entfällt der Kindergeldanspruch rückwirkend bei dem einen Elternteil und entsteht bei dem anderen Elternteil. Auf den Zeitpunkt der rechtlichen Klärung dieser tatsächlichen Situation kommt es genauso wenig an wie auf die Ummeldung. Dass der Vater mit dem Wohnsitzwechsel erst in der Gerichtsverhandlung am 15.09. einverstanden war, ändert nichts daran, dass ein tatsächliches Obhutsverhältnis zwischen ihm und dem Kind ab August nicht mehr bestanden hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Vater eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwerfbar ist oder ob er das Kindergeld bereits verbraucht hat und damit "entreichert" ist.

Hinweis: Es ist eine Steuerstraftat, wenn man der Familienkasse nicht unverzüglich mitteilt, dass das Kind nicht mehr im selben Haushalt lebt wie der Kindergeldempfänger - zunehmend verfolgen die Staatsanwaltschaften dieses Delikt.


Quelle: FG Bremen, Urt. v. 26.02.2024 - 2 K 103/23
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2024)