Neuigkeiten - Recht

Dressur- statt Springhengst: BGH muss Schadensersatzanspruch wegen Besamung von falschem Hengst bewerten

Die Stute, die im besprochenen Fall vom falschen Hengst trächtig wurde, wusste sicher nichts von dem ihr fälschlicherweise untergejubelten "Kuckucksfohlen". Dennoch war der Bundesgerichtshof (BGH) hier gefragt. Die Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Tierarzt für den entgangenen Gewinn haftet und ob die Klägerin folglich Schadensersatz wegen des vermeintlich minderwertigen Fohlens verlangen konnte.

Die Stute, die im besprochenen Fall vom falschen Hengst trächtig wurde, wusste sicher nichts von dem ihr fälschlicherweise untergejubelten "Kuckucksfohlen". Dennoch war der Bundesgerichtshof (BGH) hier gefragt. Die Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Tierarzt für den entgangenen Gewinn haftet und ob die Klägerin folglich Schadensersatz wegen des vermeintlich minderwertigen Fohlens verlangen konnte.

Die Klägerin ließ ihre Stute besamen, nachdem frühere Versuche erfolglos geblieben waren. Sie beauftragte den später beklagten Tierarzt, die Stute mit dem Samen des Springhengstes B zu besamen. Am Tag der Besamung hatte der Tierarzt jedoch auch Samen des Dressurhengstes S bei sich. Die Stute brachte ein Hengstfohlen zur Welt, das jedoch vom Hengst S abstammte statt von B. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger bewertete das Fohlen als somit etwa 2.500 EUR minderwertig im Vergleich zu einem Fohlen von B. Um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können, musste die Klägerin zudem eine Decktaxe von 1.200 EUR bezahlen. Hinzu kamen Kosten für das Gutachten und für eine erneute Samenbestellung. Insgesamt verlangte die Klägerin rund 4.800 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.

Das Amtsgericht sprach der Klägerin lediglich die Decktaxe sowie die Anwaltskosten zu und wies die übrigen Ansprüche ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht und in der Revision vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH erklärte, dass ein entgangener Gewinn zwar unter erleichterter Beweisführung geltend gemacht werden könne. Es müsse aber auch konkrete Anhaltspunkte geben, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit dieses Gewinns ergebe. Im Streitfall konnte hingegen nicht zuverlässig festgestellt werden, welchen Wert ein Fohlen von Hengst B gehabt hätte. Die Entwicklung eines Tieres sei zu unsicher und mögliche Fehlbildungen oder gar Totgeburten seien nicht vorhersehbar. Hinzu kam, dass die Stute zuvor keine Zuchtstute gewesen war und keine Erfahrungswerte über ihre Nachkommen vorlagen. Zudem seien die Hengste B und S bislang qualitativ ähnlich erfolgreich, so dass sich kein eindeutiger Wertverlust beziffern ließ.

Hinweis: Entgangener Gewinn muss nachweisbar und konkret begründet sein. Bei der Zucht von Lebewesen sind Vorhersagen über den Wert zukünftiger Tiere häufig nicht möglich. Ohne klare Anhaltspunkte hat der Anspruch auf Schadensersatz keine Aussicht auf Erfolg.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 14/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2026)

Besonderheiten im Urheberrecht: KI darf Fotos zur wissenschaftlichen Forschung für Datenbanken nutzen

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigte sich in Hamburg kürzlich mit der Frage, ob es ein Fotograf hinnehmen muss, dass sein Bild in einer Datenbank genutzt wird, die ihrerseits dazu dient, KI-generierte Motive zu erstellen. Die Antwort wird viele künstlerisch Tätige aufhorchen lassen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigte sich in Hamburg kürzlich mit der Frage, ob es ein Fotograf hinnehmen muss, dass sein Bild in einer Datenbank genutzt wird, die ihrerseits dazu dient, KI-generierte Motive zu erstellen. Die Antwort wird viele künstlerisch Tätige aufhorchen lassen.

Ein Fotograf wollte verhindern, dass ein Verein seine Fotografie für eine Datenbank verwendet. Diese Datenbank enthielt sogenannte Hyperlinks zu im Netz öffentlichen Bilddaten und weitere Informationen zu diesen Bildern, so auch eine Bildbeschreibung. Anhand derartiger Datasets für Bild-Text-Paare, die der betreibende Verein öffentlich und kostenfrei zur Verfügung stellt, können wiederum KI-Modelle generiert werden. Unwillentlich lieferte der Fotograf mit seinem Werk also Futter für die Datenkrake, die perspektivisch seine Existenz gefährdet. Daher klagte er, um die Vervielfältigung seines Fotos zu verhindern. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen legte der Fotograf Berufung ein.

Das OLG stimmte nun ebenfalls zu, dass der Verein das Foto nutzen dürfe. Es begründete seine Entscheidung mit den besondere Regeln im Urheberrecht für das sogenannte Text- und Data-Mining. Damit dürfen digitale Werke automatisch analysiert werden, um Muster oder Trends zu erkennen. Außerdem hatte der Fotograf sein Bild über eine Agentur verbreitet, deren Nutzungsbedingungen nicht maschinenlesbar waren, wie das Gesetz es vorschreibt. Obendrein zählte die Nutzung der Fotografie zur wissenschaftlichen Forschung, weil die Datenbank methodisch und überprüfbar erstellt wurde. Dass später auch kommerzielle Anbieter die Daten nutzen könnten, spielt keine Rolle, solange diese kommerziellen Anbieter (so wie hier) keinen Einfluss auf die Forschungsarbeit ausüben können. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, das OLG hat die Revision zugelassen. Über die letzte Entscheidung müsste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Hinweis: Fotografen müssen künftig in vielen Fällen die Nutzung ihrer Bilder für KI-Trainingsdaten akzeptieren. Die Nutzung ist gesetzlich erlaubt, wenn sie für die Forschung erfolgt und bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.


Quelle: Hanseatisches OLG, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2026)

BGH kippt Nachzahlklausel: Unwirksame Nachkalkulationsklausel bei Änderung der Flugstreckenreihenfolge

Eine deutsche Fluggesellschaft behielt sich in einer Vertragsklausel vor, den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten - und zwar nachträglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun über diese Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) befinden.

Eine deutsche Fluggesellschaft behielt sich in einer Vertragsklausel vor, den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten - und zwar nachträglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun über diese Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) befinden.

Die Klausel sah vor, dass bei Änderung der Reihenfolge oder Auslassen von Teilstrecken der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachberechnet werden dürfe. Dabei könne ein höherer Preis nacherhoben werden, und die Beförderung von der Zahlung der Differenz abhängig gemacht werden. Ein Fluggast wandte sich gegen diese Klausel und machte geltend, dass sie überraschend und intransparent sei sowie eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihr jedoch statt, und der BGH bestätigte nun die Entscheidung: Er erklärte die Klausel für unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel auch für Fluggäste gilt, die bei Vertragsschluss die gesamte Flugleistung nutzen wollten, ihre Planung jedoch aufgrund später eingetretener Umstände ändern mussten. In solchen Fällen dürfe der Fluggast nicht gezwungen werden, den Flugpreis für die ursprüngliche Gesamtleistung erneut zu entrichten. Der BGH betonte, dass zwar ein Luftfahrtunternehmen berechtigt sei, bestimmte Flugverbindungen im Verbund günstiger anzubieten, um seine Tarifstruktur und Preisgestaltung zu schützen. Diese Interessen dürften jedoch nicht dazu führen, dass Fluggäste ihren Anspruch auf Teilstrecken verlieren, wenn sie aus sachlich nachvollziehbaren Gründen ihre Buchung ändern. Das gezahlte Entgelt müsse weiterhin den Gegenwert der tatsächlich genutzten Leistungen abbilden.

Hinweis: Die Entscheidung verdeutlichte, dass Klauseln in AGB, die eine Nachkalkulation oder einen vollständigen Verlust des Beförderungsanspruchs vorsehen, besonders streng geprüft werden müssen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie transparent, nachvollziehbar und für den Fluggast fair ausgestaltet sind. In diesem Fall sah der BGH dies nicht gegeben und erklärte die Klausel für unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.10.2025 - X ZR 110/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2026)

Paralleler Wohnungsmietvertrag: Mietvertrag für Garage kann als rechtlich eigenständiger Vertrag gelten

Das Amtsgericht Hamburg (AG) befasste sich mit der Frage, ob ein Mietvertrag über eine Garage automatisch mit dem Wohnraummietvertrag verbunden ist, wenn beide Verträge ähnlich aussehen. Im Verfahren ging es um die Kündigung des Garagenmietvertrags und die Frage, wer rechtlich Mieter des Stellplatzes war.

Das Amtsgericht Hamburg (AG) befasste sich mit der Frage, ob ein Mietvertrag über eine Garage automatisch mit dem Wohnraummietvertrag verbunden ist, wenn beide Verträge ähnlich aussehen. Im Verfahren ging es um die Kündigung des Garagenmietvertrags und die Frage, wer rechtlich Mieter des Stellplatzes war.

Im August 2016 mietete eine Frau gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung und auf dem Grundstück zudem einen Garagenstellplatz für monatlich 110 EUR. Vertraglich festgelegt war, dass beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können. Außerdem wurde vereinbart, dass Garagenmietvertrag und Wohnraummietvertrag voneinander unabhängig sind - selbst, wenn beide bestehen oder später abgeschlossen werden. Der Garagenmietvertrag wurde jedoch nur von der Frau unterschrieben, obwohl im Kopf des Vertrags auch der Name ihres Mannes stand. Handschriftlich trug die Frau ihren Namen und ihre Adresse ein, der Name des Mannes blieb unberührt. Nach einer Abmahnung wegen Zahlungsverzugs kündigte der Vermieter den Garagenvertrag fristgerecht zum 31.03.2025 und später gegenüber beiden Ehepartnern auch den Wohnraummietvertrag. Die Frau meinte jedoch, dass die Kündigung der Garage unwirksam wäre, da ihr Mann ebenfalls Mieter geworden sei und Wohnung und Garage einen gemeinsamen Vertrag bildeten. Sie verweigerte die Herausgabe der Garage.

Das AG entschied, dass allein die Frau Mieterin der Garage geworden war. Es sei nicht zulässig, aus der fehlenden Unterschrift des Mannes auf ein Vertretungsverhältnis zu schließen, da es ebenso gut möglich war, dass die Unterschrift schlicht vergessen wurde. Außerdem handelte es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag für Wohnung und Garage, da beide Verträge getrennt abgeschlossen wurden, unterschiedliche Kündigungsfristen enthielten und im Garagenvertrag ausdrücklich festgehalten war, dass keine Verbindung zum Wohnraummietvertrag bestehen sollte. Die Kündigung des Garagenmietvertrags war daher wirksam.

Hinweis: Garagen- oder Stellplatzverträge können unabhängig von der Wohnung gekündigt werden. Fehlt die Unterschrift eines Mitmieters, wird er nicht automatisch Mieter. Verträge mit unterschiedlichen Regelungen sind in der Regel getrennt zu behandeln.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 07.11.2025 - 49 C 174/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Recht auf rechtliches Gehör: Tod des Prozessbevollmächtigten unterbricht Verfahren automatisch

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ein Verfahren automatisch unterbrochen wird, wenn der einzige Anwalt einer Partei im Prozessverlauf verstirbt. Dabei war auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob und inwieweit es Folgen für das laufende Verfahren hat, wenn das mit dem Fall betraute Gericht nichts von dem Ableben des Prozessbevollmächtigen wusste.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ein Verfahren automatisch unterbrochen wird, wenn der einzige Anwalt einer Partei im Prozessverlauf verstirbt. Dabei war auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob und inwieweit es Folgen für das laufende Verfahren hat, wenn das mit dem Fall betraute Gericht nichts von dem Ableben des Prozessbevollmächtigen wusste.

Ein Mann verklagte einen Krankenhausträger auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge einer Behandlung. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Während des Berufungsverfahrens verstarb am 22.01.2025 der Anwalt des Klägers. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren ohne Kenntnis des Todes jedoch fort und wies die Berufung mit Beschluss vom 12.03.2025 zurück. Die Revision zum BGH war zunächst nicht zugelassen.

Doch der BGH selbst hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, da nach § 244 Zivilprozessordnung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, sobald der einzige Anwalt einer Partei verstirbt. Das Gericht muss davon zwar nichts wissen; alle nachfolgend ergangenen Prozesshandlungen gelten jedoch als unwirksam. Eine Entscheidung, die während der Unterbrechung ergehe, sei nicht automatisch nichtig. Vielmehr könne sie mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden. Wenn eine Berufungsentscheidung ergehe, während die Partei nicht mehr gesetzlich vertreten sei, liege hingegen ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet. Das fehlende Anwaltshandeln verletze dabei nämlich das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz. Die Entscheidung müsse ohne Prüfung des Inhalts aufgehoben werden und das Berufungsgericht den Fall neu verhandeln. Im konkreten Fall war der Kläger bei Erlass der Entscheidung nicht mehr vertreten, da sein Anwalt bereits verstorben war. Erst mehrere Wochen später zeigte ein Kollege die Übernahme des Mandats an und wies in diesem Wege darauf hin, dass er nicht Teil der ursprünglichen Kanzlei gewesen sei, sondern nur in Bürogemeinschaft arbeitete.

Hinweis: Stirbt der einzige Anwalt einer Partei, wird das Verfahren automatisch unterbrochen. Alle Entscheidungen während dieser Unterbrechung sind anfechtbar. Die Unterbrechung schützt das Recht auf rechtliches Gehör.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 137/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2026)

Verstoß gegen § 538 BGB: Schönheitsreparaturklausel zur Reinigung der Fußböden unwirksam

Schönheitsreparaturklauseln sind in der Vergangenheit schon so einigen Vermietern böse auf die Füße gefallen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) beschäftigte sich mit dem Thema und neben der Kernfrage, welche Schönheitsreparaturen ein Mieter übernehmen muss, auch damit, ob eine vertragliche Pflicht zur Reinigung der Fußböden wirksam ist.

Schönheitsreparaturklauseln sind in der Vergangenheit schon so einigen Vermietern böse auf die Füße gefallen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) beschäftigte sich mit dem Thema und neben der Kernfrage, welche Schönheitsreparaturen ein Mieter übernehmen muss, auch damit, ob eine vertragliche Pflicht zur Reinigung der Fußböden wirksam ist.

Ein Mieter wohnte von April 2020 bis Februar 2024 in einer 2,5-Zimmer-Wohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses behielt die Vermieterin von der Kaution über 1.000 EUR ein und begründete den Einbehalt mit Malerkosten und einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung. Außerdem wollte sie Kosten für die Pflege von Fußböden, Außenanlagen und die Wartung des Dachs anrechnen. Der Mieter hielt dies für unberechtigt. Seiner Ansicht nach seien Malerarbeiten nicht geschuldet, weil die vertragliche Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam war. Außerdem seien einzelne Positionen in der Abrechnung unverständlich und Abzüge für die Tiefgarage fehlten.

Das AG gab dem Mieter tatsächlich Recht und verurteilte die Vermieterin, die volle Kaution zurückzuzahlen. Die Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen zu übernehmen, war unwirksam. Die Vorgabe, die Fußböden zu reinigen, verstieß gegen § 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sie über die übliche besenreine Rückgabe hinausging. Entscheidend für die Frage, wann Schönheitsreparaturen fällig sind, ist nicht der leere Zustand der Wohnung, sondern der bewohnte. Nur Arbeiten, die bei Fortdauer des Mietverhältnisses regelmäßig notwendig gewesen wären, dürfen auf den Mieter übertragen werden. Auch die Formulierungen in der Abrechnung waren unklar: Sammelpositionen mit unverständlichen Abkürzungen führten zur Teilunwirksamkeit der Abrechnung. Eine Klarstellung durch Nachfragen beim Vermieter spielte dabei keine Rolle.

Hinweis: Vermieter können Mietern keine übermäßigen Reinigungs- oder Reparaturpflichten auferlegen. Fußböden müssen nicht über die übliche Reinigung hinaus gepflegt werden. Unklare Abrechnungen oder Sammelpositionen sind nicht durchsetzbar.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 24.10.2025 - 49 C 518/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Erlaubnistatbestandsirrtum: Kein Schmerzensgeld trotz abgetrennter Hand

Manche juristische Begriffe sind sperrig, aber bildhaft erklärt durchaus einfach zu verstehen. Der Fall des Landgerichts Koblenz (LG) war zwar für eine der beiden Streitparteien durchaus schmerzhaft, verdeutlicht jedoch anschaulich den sogenannten "Erlaubnistatbestandsirrtum". Lesen Sie hier, warum man sich nach einem folgenschweren Irrtum keiner Konsequenz gegenüber sieht - ein schlechtes Gewissen einmal ausgenommen.

Manche juristische Begriffe sind sperrig, aber bildhaft erklärt durchaus einfach zu verstehen. Der Fall des Landgerichts Koblenz (LG) war zwar für eine der beiden Streitparteien durchaus schmerzhaft, verdeutlicht jedoch anschaulich den sogenannten "Erlaubnistatbestandsirrtum". Lesen Sie hier, warum man sich nach einem folgenschweren Irrtum keiner Konsequenz gegenüber sieht - ein schlechtes Gewissen einmal ausgenommen.

Ein Mann feierte mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte einen Geburtstag. Dabei floss - man ahnt es -Alkohol. Es dämmerte bereits, als er mit seinem Auto einen Waldweg in Nähe der Grillhütte befuhr und vergeblich zu wenden versuchte. Ein dortiger Anlieger, der gerade dabei war, Holz mit seiner Machete zu schlagen, dachte sich wohl, dass der offensichtlich wendeunfähige Mann mit einem erkennbaren Platten am Wagen seine Hilfe brauchen könnte und bewegte sich auf ihn zu. Dieser deutete das Verhalten eines Mannes mit Machete in der Hand auf einem dunklen Waldweg jedoch vielmehr als Bedrohung statt als Hilfegeste - er schoss dreimal mit einer Schreckschusspistole auf ihn. Daraufhin ging der zuvor noch hilfsbereite Machetenmann in Deckung. Als der Pistolenmann dennoch näherkam, schlug der Mann mit seiner Machete nach ihm und verletzte ihn nicht nur im Gesicht, er trennte ihm sogar die linke Hand ab. Diese konnte glücklicherweise operativ wieder angenäht werden, dennoch verlangte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR.

Das LG wies die Klage ab. Der beklagte Mann (mit der Machete) handelte nämlich in einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Er ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass er einem lebensgefährlichen Angriff ausgesetzt war. Die Annahme eines solchen Angriffs war in der konkreten Situation nachvollziehbar und unvermeidbar. Deshalb konnte ihm kein Verschulden zugerechnet werden. Nach deutschem Recht kann ein Schmerzensgeldanspruch nur dann bestehen, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Irrt sich ein Verteidiger über die Notwehrlage, liegt kein Verschulden vor - und in eben diesem Fall war nicht erkennbar, dass die Waffe des Klägers nur eine Schreckschusspistole war. Die Dunkelheit, die Stresssituation und die unmittelbare Gefahr führten dazu, dass der Beklagte die Abwehrmaßnahme für notwendig hielt. Selbst, wenn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers schwerwiegend war, handelte der Beklagte objektiv gerechtfertigt, so dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bestand.

Hinweis: Wer in einer Notwehrsituation irrt, haftet nicht für Schäden, die durch den Verteidigungsversuch entstehen. Entscheidend ist, ob der Irrtum nachvollziehbar und unvermeidbar war. Dies schützt das Recht auf Selbstverteidigung.
 
 
 


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 03.09.2025 - 10 O 368/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2026)

"Keine Gefährdung" reicht nicht: Wer bei Grün in Kreuzung einfährt und erst bei Spurwechsel "geblitzt" wird, kassiert Fahrverbot

Wer kennt es nicht; kaum hat man einen Weg eingeschlagen, fällt einem ein, dass ein anderer doch praktischer wäre. Dass bei einem Richtungswechsel Rücksichtnahme allein jedoch nicht immer ausreicht, um sich und andere vor Schaden zu bewahren, zeigt der folgende Fall des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG). Denn hier war der Weg, für den sich ein Autofahrer spontan entschied, bereits durch ein Rotlicht gesperrt.

Wer kennt es nicht; kaum hat man einen Weg eingeschlagen, fällt einem ein, dass ein anderer doch praktischer wäre. Dass bei einem Richtungswechsel Rücksichtnahme allein jedoch nicht immer ausreicht, um sich und andere vor Schaden zu bewahren, zeigt der folgende Fall des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG). Denn hier war der Weg, für den sich ein Autofahrer spontan entschied, bereits durch ein Rotlicht gesperrt.

Der Autofahrer fuhr auf der Linksabbiegerspur bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, wechselte dann aber auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur. Prompt wurde er durch ein Messsystem erfasst. Die Folgen waren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid über 200 EUR, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein, beschränkt auf die Verhängung des Fahrverbots. Er war der Ansicht, dass kein Regelfall vorliege, da er erst nach Überfahren des Grünlichts in die andere Spur wechselte und auch niemanden gefährdet habe.

Das BayObLG wies den Einspruch aber zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe es keinen mildernden Einfluss auf den Rotlichtverstoß, wenn dieser erst nach Passieren der Ampel durch einen Fahrstreifenwechsel begangen werde. Auch wenn der Betroffene einwendet, dass er sich erst nach Überfahren des Grünlichts zum Spurwechsel entschlossen habe, liege ein qualifizierter Verstoß vor: Der Autofahrer fahre in diesem Fall schlichtweg in den geschützten Bereich ein. Dabei komme es nicht auf eine konkrete Gefährdung an, da diese zu schwereren Folgen führen würde. Auch der Vortrag, dass er besondere Rücksicht auf andere Fahrer genommen habe, entlaste ihn nicht, da ein Fahrzeugführer dazu ohnehin verpflichtet sei. Das Fahrverbot blieb somit bestehen.

Hinweis: In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass es den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn kein Dritter durch seinen Verkehrsverstoß konkret gefährdet wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
 
 


Quelle: BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 - 201 ObOWi 699/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Ungewissheit schützt nicht: Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei unklarer Erbfolge

Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.

Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.

In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Halbschwester Jahre vor deren Tod einen Erbvertrag geschlossen, in dem ihm ein Kommanditanteil an einer Gesellschaft vermacht worden war. Später errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem sie ihre Enkel zu Erben einsetzte, und übertrug den streitigen Gesellschaftsanteil noch zu Lebzeiten auf ihre Tochter. Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Testier- und Geschäftsfähigkeit sowie über die Frage, ob der Kläger Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer geworden war. Der Kläger klagte zunächst auf Feststellung seiner Erbenstellung und auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils. Erst Jahre später machte er hilfsweise Ansprüche aus dem erbvertraglichen Vermächtnis geltend und verlangte von den Erben Wertersatz. Diese beriefen sich hingegen darauf, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis zwischenzeitlich verjährt sei.

Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG in seiner Entscheidung. Ansprüche aus einem erbvertraglichen Vermächtnis gegen den Erben unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nicht erst mit einer rechtskräftigen Klärung der Erbfolge, sondern bereits dann, wenn dem Berechtigten eine Klageerhebung zumutbar ist - selbst bei einer unsicheren Sach- und Rechtslage. Entscheidend sei dabei nicht, dass der Berechtigte absolute Gewissheit über die Rechtslage habe. Es genüge, dass ihm aufgrund der bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar sei. Bestehen - wie hier - widersprüchliche Gutachten und ist unklar, ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, müsse der Anspruchsteller beide Möglichkeiten prozessual absichern, etwa durch einen Hilfsantrag. Da dem Kläger dies bereits Jahre zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre, begann die Verjährung deutlich früher zu laufen. Bei Klageerhebung war sie in jedem Fall bereits abgelaufen, so dass der Anspruch auf Wertersatz aus dem Vermächtnis aufgrund der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.

Hinweis: Auch in komplizierten Erbfällen schützt Ungewissheit nicht unbegrenzt vor Verjährung. Wer Ansprüche aus einem Testament oder Erbvertrag haben könnte, muss diese rechtzeitig geltend machen - notfalls hilfsweise. Andernfalls droht der vollständige Verlust der Rechte allein durch Zeitablauf.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025 - 14 U 61/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Kindliches Augenblicksversagen: Keine Haftung der Eltern bei Fahrradunfall eines fünfjährigen Kindes

Nicht immer greift das Recht, wenn Mitmenschen die Verletzung der elterlichen Ausichtspflicht vermuten. In diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete, war es ebenfalls fraglich, ob ein Vater dafür haftbar gemacht werden konnte, dass sein knapp sechsjähriger Sohn mit dem Rad in Vollkontakt mit einem Pkw trat. Immerhin ging es im gerichtlichen Nachgang dieser unerfreulichen Begegnung nur um Sach- und nicht um Personenschäden.

Nicht immer greift das Recht, wenn Mitmenschen die Verletzung der elterlichen Ausichtspflicht vermuten. In diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete, war es ebenfalls fraglich, ob ein Vater dafür haftbar gemacht werden konnte, dass sein knapp sechsjähriger Sohn mit dem Rad in Vollkontakt mit einem Pkw trat. Immerhin ging es im gerichtlichen Nachgang dieser unerfreulichen Begegnung nur um Sach- und nicht um Personenschäden.

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Auto einen verkehrsberuhigten Bereich, als der zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alte Sohn des Beklagten mit seinem Rad von links auf die Fahrbahn fuhr. Es kam, wie es kommen musste, um hier Erwähnung zu finden, und zwar zur Kollision der beiden. Glücklicherweise waren hier nur leichte Blessuren bei dem Kind die Folge, so dass sich der Kläger - Gatte der Dame, die zu dem Zeitpunkt am Steuer saß - bei seinen Forderungen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht konzentrierte.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fährt, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im unmittelbar vor dem Haus gelegenen verkehrsberuhigten Bereich absolvierte. Der Unfall ereignete sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich einer Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung seines Zuhauses. Daher sei anzunehmen, dass sich das Kind bei einer noch engmaschigeren Aufsicht gleich verhalten hätte. Die gebotene Gesamtschau des LG wies daher auf ein spontanes Augenblicksversagen des Kindes hin - und dieses Augenblicksversagen kann selbst bei altersgerecht beaufsichtigten, regelkonform handelnden Kindern nicht ausgeschlossen werden.

Hinweis: Eine Haftung des Sohns des Beklagten kam nicht in Betracht, da dieser zum Unfallzeitpunkt jünger als sieben Jahre alt und daher deliktsunfähig war. Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt.


Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 - 2 O 135/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)