Neuigkeiten - Recht

Elektrokleinstfahrzeuge: Halter haften nicht aufgrund der bloßen Betriebsgefahr bei Schaden durch umgefallenen E-Scooter

Die sogenannte Gefährdungshaftung ist ein zentraler Punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. So haftet ein Fahrzeughalter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden, die bereits durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, weil von seinem Fahrzeug eine latente Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht - selbst, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Ob dies auch bei umgefallenen E-Scootern gilt, musste das Berliner Kammergericht (KG) entscheiden.

Die sogenannte Gefährdungshaftung ist ein zentraler Punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. So haftet ein Fahrzeughalter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden, die bereits durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, weil von seinem Fahrzeug eine latente Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht - selbst, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Ob dies auch bei umgefallenen E-Scootern gilt, musste das Berliner Kammergericht (KG) entscheiden.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt. Als er dorthin zurückkam, war sein Wagen durch einen umgefallenen E-Scooter beschädigt worden. Wer diesen dort abgestellt hatte, oder ob der E-Scooter umgestoßen wurde, blieb jedoch unklar. Der Autofahrer wandte sich an den Haftpflichtversicherer und forderte Schadensersatz. Die Versicherung verweigerte hingegen die Zahlung, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers zu dem Schaden geführt habe.

Das KG stellte klar, dass E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge von der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgenommen sind. Die Versicherung müsse daher nicht aus der Gefährdungshaftung zahlen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass dieser spezielle Roller schneller als 20 km/h fuhr, was Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung wäre. Die Beweislast lag also beim Geschädigten - und ein solcher Beweis wurde hier nicht erbracht. Es könne auch nicht allein dadurch, dass der Roller umgefallen sei, darauf geschlossen werden, dass der Fahrer diesen verkehrswidrig abgestellt hatte. Die Versicherung musste daher nicht zahlen, der Autofahrer ging leer aus.

Hinweis: Eine Änderung des StVG ist vom Bundestag nunmehr beschlossen worden und verbessert den Opferschutz bei E-Scooter-Unfällen deutlich. Damit haftet künftig der Halter bereits aufgrund der Betriebsgefahr - unabhängig von einem individuellen Verschulden.


Quelle: KG, Beschl. v. 03.11.2025 - 25 U 95/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Ohne Kausalitätsgegenbeweis: Die Kaskoversicherung zahlt nicht, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen

Verkehrsteilnehmern wird immer wieder eingebläut, sich nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht einfach so aus dem Staub zu machen. Dass eine solche Unfallflucht auch dann nicht ohne Folgen bleibt, wenn man danach Selbstanzeige stellt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Hamburg (LG). Denn den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis, dass eine unmittelbare Meldung vor Ort keinen Unterschied gemacht hätte, können die wenigsten erbringen.

Verkehrsteilnehmern wird immer wieder eingebläut, sich nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht einfach so aus dem Staub zu machen. Dass eine solche Unfallflucht auch dann nicht ohne Folgen bleibt, wenn man danach Selbstanzeige stellt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Hamburg (LG). Denn den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis, dass eine unmittelbare Meldung vor Ort keinen Unterschied gemacht hätte, können die wenigsten erbringen.

Eine Autofahrerin befuhr innerorts eine Straße und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger, der dadurch beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Unfallverursacherin wurde an der rechten Seite ebenfalls beschädigt. Und obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, fuhr sie zunächst weiter, kehrte dann noch einmal um, blieb aber erneut nicht an der Unfallstelle stehen. Eine Zeugin hatte sich das Kennzeichen notiert und erstattete Anzeige. Die Unfallverursacherin meldete den Schaden noch am selben Tag der Vollkaskoversicherung, am nächsten Tag erstattete sie Selbstanzeige bezüglich des Schadens an dem Anhänger. Der Schaden am Anhänger wurde reguliert, nicht jedoch der Schaden am Fahrzeug der verursachenden Versicherungsnehmerin. Denn deren Vollkaskoversicherung berief sich auf ihre sogenannte Leistungsfreiheit, da die Versicherungsnehmerin gegen ihre Pflichten verstoßen habe, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte.

Da konnte das LG nicht anders, als der Versicherung Recht zu geben. Wer den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, verstößt gegen die Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung. Die Versicherungsnehmerin kann lediglich versuchen, nachzuweisen, dass das Fehlverhalten auf die Regulierung der Versicherung keinen Einfluss hatte (Kausalitätsgegenbeweis). Dieser ist aber nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrerin zum Unfallzeitpunkt beispielsweise unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden habe. Ebendies konnte die Autofahrerin hier nicht beweisen, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.

Hinweis: Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers erst dann erbracht, wenn sicher ist, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Der Versicherer hat nämlich ein Interesse daran, Feststellungen zu den äußeren Umständen des Unfallgeschehens zu treffen, insbesondere zu etwaigen bereits äußerlich erkennbaren Auffälligkeiten des Versicherten, die auf eine Alkoholisierung oder auf sonstige, eine Einstandspflicht begrenzende oder ausschließende Faktoren schließen lassen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2026 - 308 O 263/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu Lebzeiten frei verwendet werden

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.

Die Eheleute hatten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des Letztversterbenden bestimmten sie zwei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben - eine Nichte des Mannes und einen Neffen der Ehefrau. Der Überlebende dürfe über das Vermögen dann zwar frei verfügen, diese Regelung aber nicht mehr ändern. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und errichtete ein neues Testament. Darin setzte er seine zweite Ehefrau zur Miterbin ein. Diese vertrat nach dem Tod des Erblassers die Auffassung, dass dieser an die frühere Regelung nicht gebunden gewesen sei.

Das OLG entschied jedoch, dass diese spätere Änderung unwirksam ist. Maßgeblich sei, dass die ursprünglichen Eheleute eine sogenannte wechselbezügliche Regelung getroffen hatten. Das bedeutet: Die Verfügungen der beiden Ehepartner sollten miteinander "stehen und fallen". Entscheidend ist dabei der gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hier war dieser Wille nach Ansicht des Gerichts eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass die Schlusserben - also die späteren Erben nach dem Tod des Letztversterbenden - nicht mehr geändert werden dürfen. Diese klare Formulierung spricht dafür, dass die Regelung für den überlebenden Ehepartner bindend sein sollte. Auch der Hinweis im Testament, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne, ändere daran nichts. Diese Klausel beziehe sich nur auf Verfügungen zu Lebzeiten, nicht auf Änderungen der Erbfolge durch ein neues Testament. Da die Bindung aus dem ersten Testament fortbestand, durfte der Mann seine zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen. Der entsprechende Erbschein wurde daher abgelehnt.

Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern kann eine starke Bindungswirkung entfalten. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und zusätzlich feste Schlusserben bestimmt, kann der überlebende Partner diese Regelung oft nicht mehr einseitig ändern. Wer spätere Änderungen ermöglichen will, sollte das im Testament ausdrücklich klar regeln.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 W 88/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Abänderungsverfahren im Kinderschutz: Gerichte müssen veränderte Lebensumstände gewissenhaft prüfen

Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.

Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.

Die Kindsmutter lebte mit dem Vater in nichtehelicher Gemeinschaft; es bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2018 trennten sich die Eltern, 2022 verstarb der Vater. Seit 2020 bestanden bereits Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, woraufhin in einem Verfahren eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet wurde. Trotz ihrer Mitwirkung wurden bei der Mutter strukturelle Defizite festgestellt, so dass eine stationäre Hilfe empfohlen wurde. In einem anderen Verfahren wurden ihr Auflagen erteilt, gegen die sie in der Folge wiederholt verstieß. Ihr wurden daraufhin Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen; das Kind wurde in Obhut genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Mutter wollte das so nicht akzeptieren und begehrte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf verbesserte Lebensumstände und behauptete Missstände der aktuellen Unterbringung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt - und zwar ohne weitere Ermittlungen. Die Mutter legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.

Das OLG entschied in der Tat im Sinne der Mutter. Ihr Antrag hätte nur dann ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden dürfen, wenn er völlig aussichtslos gewesen wäre - doch dies war hier nicht der Fall. Die Mutter hatte vorgetragen, weiterhin fest angestellt zu sein, mehr zu verdienen, ihre Arbeitszeiten besser zu koordinieren und über eigenen Wohnraum zu verfügen. Ihr Leben hatte sich stabilisiert, was man gerichtlich hätte berücksichtigen müssen. Das OLG verwies das Verfahren daher nochmal an die untere Instanz zurück, die nun eine umfassende Prüfung vornehmen muss.

Hinweis: Gerade, wenn es um die Eltern-Kind-Beziehung geht, sind Änderungen im Leben der Eltern vor Gericht immer sehr genau zu prüfen und bei der Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 18 UF 99/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung

Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).

Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).

Die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.

Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung abändern - weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unberührt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gäbe dem Vater schließlich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu ändern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.

Hinweis: Sie müssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.


Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 - 3 F 29/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss: Es liegt kein dauerhaftes Getrenntleben vor, wenn die Ehefrau nicht einreisen darf

Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.

Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.

Der Vater erhielt seit 2016 von der Stadt Unterhaltsvorschuss für seine bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Die neue Ehefrau durfte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse erst im Januar 2021 nach Deutschland einreisen. Die zuständige Behörde erfuhr hiervon erst im März 2021 und forderte daraufhin rund 6.500 EUR Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab Eheschließung zurück. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfalle schließlich mit Eheschließung - außer, die Eheleute würden dauerhaft getrennt leben. Der Vater sah genau diese Bedingung als gegeben an und klagte gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.

Das BVerwG sah in dem Einreiseverbot aus Afghanistan kein dauerhaftes Getrenntleben. Schließlich bestand im vorliegenden Fall kein Trennungswille, da das Getrenntleben allein auf aufenthaltsrechtlichen Hindernissen beruhte. Der Vater musste das Geld also zurückzahlen. Zudem habe der Vater seine Mitteilungspflicht verletzt, da er die Eheschließung nicht angezeigt hatte. Dadurch habe er die Weiterzahlung der Leistungen fahrlässig verursacht, was seine Ersatzpflicht zusätzlich begründet.

Hinweis: Eine Trennung setzt immer ein willentliches Auseinandergehen voraus. Hier hatten die Behörden bzw. die Einreisebestimmungen den Eheleuten einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die beiden waren nicht getrennt, weil sie dies wollten, sondern weil die Frau nicht einreisen konnte.
 
 


Quelle: BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 - 5 C 7.24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Künstliche Befruchtung: Über Halbgeschwister gibt es nur in konkret begründeten Einzelfällen Auskunft

Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.

Das OLG führte zunächst aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft darüber, wer der Samenspender ist. Ob aber darüber hinaus auch über die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an den begehrten Auskünften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu wäre aber eine namentliche Auskunft über die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Persönlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. Möglicherweise möchten die Halbgeschwister keinen Kontakt.

Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. Würde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und wäre es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine familiäre Veranlagung handelt, hätte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Dringlichkeitsnachweis bei häuslicher Gewalt: Trauma, Abhängigkeitsverhältnis und begrenzte Unterstützung können sofortiges Handeln hemmen

Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.

Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.

Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zurückliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Ehefrau habe dem OLG glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gewürgt hatte. Selbst wenn die Taten schon länger zurückliegen, besteht ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer häuslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, über die Taten zu sprechen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.

Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erklärungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe suchen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Keine Weisungsbefugnis: Abmahnungen und Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam

Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht überzustrapazieren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Behörde.

Wenn Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, dienstliche Dokumente zu gendern, sollten sie tunlichst darauf achten, ihr Weisungsrecht nicht überzustrapazieren. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) verglich nach zwei Abmahnungen und einer fristlosen Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten deren Pflichten bei der Erstellung von Anweisungen mit den Befugnissen ihrer Behörde.

Die Diplom-Chemikerin arbeitete seit 2012 in einem Bundesamt und war seit 2014 stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte. 2023 wurde sie zur ersten Strahlenschutzbeauftragten des Amts bestellt. Im Rahmen ihrer Arbeit erstellte sie eine Strahlenschutzanweisung. Vorgesetzte forderten jedoch, dass bestimmte Stellen gegendert oder konkretisiert werden sollten. Die Mitarbeiterin setzte die Änderungen jedoch nicht vollständig um. Daraufhin sprach das Bundesamt zwei Abmahnungen aus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist. Die Strahlenschutzbeauftragte wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht, und dieses entschied, dass die Abmahnungen und die Kündigung unwirksam waren. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden, die Kündigung hatte keine rechtliche Wirkung.

Auch die Berufung der Behörde vor dem LAG blieb erfolglos. Zwar dürften Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern. Hier aber habe das Bundesamt aus formalen Gründen eine solche Weisung schlichtweg nicht erteilen können. Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin somit auch nicht verpflichtet war, die Änderungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung der Vorgesetzten vorzunehmen, denn eine solche Pflicht ergab sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Stellendokumentation. Auch der Strahlenschutzverantwortliche des Bundesamts konnte ihr diese Aufgabe nicht wirksam übertragen.

Hinweis: Abmahnungen oder Kündigungen sind nicht automatisch rechtmäßig, nur weil Vorgesetzte Änderungen verlangen. Aufgaben müssen klar und rechtlich verbindlich übertragen sein. Handlungen, die nicht vertraglich vorgeschrieben sind, können keine Grundlage für Sanktionen sein. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dort hingegen noch möglich.


Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Das AGG am Flughafen: BAG sieht das Nichttragen eines Kopftuchs nicht als Voraussetzung für Luftsicherheitsassistenz an

Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage beschäftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch trägt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben dürfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht als Grundlage einer Ungleichbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG aus.

Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kennen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Das bewies das Bundesarbeitsgericht (BAG), das sich mit der Frage beschäftigen musste, ob eine Muslima als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen arbeiten darf, wenn sie dabei ein Kopftuch trägt. Wer nun reflexhaft einwirft, dass es in Sachen Flugsicherheit hier zu Recht Bedenken geben dürfe, dem sei gesagt: Reines Unbehagen reicht bei Weitem nicht als Grundlage einer Ungleichbehandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG aus.

Die Bewerberin wollte an der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg arbeiten. Der Haken für den potentiellen Arbeitgeber: Die Frau trägt aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Und so lehnte das Unternehmen ihre Bewerbung ab, in dessen Verlauf sie auf einem Foto mit Kopftuch zu sehen war. Die Frau sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Religion und forderte eine Entschädigung. Das Unternehmen entgegnete, die Ablehnung beruhe auf Lücken im Lebenslauf und auf einer internen Regel, die Kopfbedeckungen verbot. Außerdem berief es sich darauf, dass seine Mitarbeiter staatlicher Neutralität unterlägen, da es sich bei ihnen um von der Bundespolizei Beliehene handeln würde.

Doch sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Bewerberin Recht - das BAG wies die darauf gerichtete Revision des Unternehmens nun zurück. Das BAG stellte fest, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Es lagen keine Belege dafür vor, dass Kopftücher zu Konflikten am Kontrollpunkt führen würden. Das Unternehmen konnte die Vermutung einer Diskriminierung aufgrund der Religion schließlich nicht widerlegen und schuldete der Frau daher eine Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR.

Hinweis: Bewerberinnen dürfen ihre religiösen Kleidungsstücke tragen, sofern diese die Ausübung der Arbeit nicht ernsthaft behindern. Arbeitgeber dürfen Bewerbungen nicht allein wegen der Religion ablehnen. Religiöse Neutralität am Arbeitsplatz muss verhältnismäßig sein.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.01.2026 - 8 AZR 49/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)