Neuigkeiten - Recht

Digitale Bewerbungsverfahren: Verlorengegangene Einladung zum Vorstellungsgespräch weist nicht automatisch auf AGG-Verstoß hin

Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Ein Kfz-Meister mit anerkannter Schwerbehinderung bewarb sich im Jahr 2024 bei einer Feuerwehr auf eine freie Stelle über ein Online-Portal. Dort hinterlegte er seine persönlichen Daten, seine E-Mail-Adresse und auch den Nachweis über die Schwerbehinderung. Kurz nach der Bewerbung erhielt er automatisch eine Eingangsbestätigung. Einige Zeit später führte die Feuerwehr Gespräche mit mehreren Bewerbern durch, der Kfz-Meister erschien jedoch nicht zu dem vorgesehenen Termin. Er erklärte, nie eine Einladung erhalten zu haben, eine finale Absage hingegen schon. Die Feuerwehr entgegnete jedoch, die Einladung ordnungsgemäß per E-Mail verschickt zu haben, was das System offenbar als erfolgten Versand auch entsprechend dokumentiert hatte. Da die Stelle schließlich an einen anderen Bewerber vergeben worden war, verlangte der Bewerber eine Entschädigung. Er meinte, wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein. Und siehe da: In der ersten Gerichtsinstanz bekam er zunächst teilweise Recht. Denn das zuständige Arbeitsgericht war der Ansicht, dass die Feuerwehr auch die Beweislast für den Zugang der Einladung trage und den ordnungsgemäßen Schriftwechsel entsprechend sicherstellen müsse - etwa durch telefonische Nachfragen.

Das LAG entschied später jedoch anders und wies die Forderung vollständig zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann aus einer möglicherweise nicht angekommenen E-Mail nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorlag. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Arbeitgeber die Einladung sorgfältig versendet hatte. Genau das sah das Gericht hier als erfüllt an. Die Einladung wurde über ein automatisches Bewerbungssystem an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt. Der Versand war nachweisbar dokumentiert worden. Zusätzliche Maßnahmen wie ein Anruf oder eine Lesebestätigung musste die Feuerwehr nach Ansicht des LAG nicht durchführen. Da der Bewerber keine weiteren Hinweise auf eine Benachteiligung vorlegen konnte, bestand auch kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Hinweis: Arbeitgeber müssen digitale Einladungen zuverlässig organisieren und dokumentieren. Eine fehlende oder verlorengegangene E-Mail allein beweist noch keine Benachteiligung. Für einen Entschädigungsanspruch braucht es weiterer konkreter Hinweise.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 SLa 59/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Unterhalt an Missbrauchsopfer: Haftstrafe wegen Sexualdelikten hindert den Einwand der Leistungsunfähigkeit des Vaters

Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.

Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.

Der Vater beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil seiner zwei Töchter. 2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen - darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit infolge seiner Inhaftierung; unstreitig erzielte er derzeit keine Einkünfte. Die Tochter klagte, da sie den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit für sittenwidrig hält.

Das OLG gab der Tochter recht. Der Vater hatte zwar keine Einkünfte, trotzdem war es ihm gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen. Auch selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit könne von der Pflicht zur Zahlung befreien - dies gelte jedoch nicht, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einem verantwortungslosen, leichtfertigen und unterhaltsrelevanten Verhalten beruhe. Dies ist bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige der Fall. Hier ging es um Sexualdelikte gegen die eigenen Kinder. Es wäre somit untragbar, wenn der Täter hierdurch zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigt.

Hinweis: Ein schwieriger Fall. Letztendlich wird man immer abwägen müssen, warum der Unterhaltsschuldner in Haft ist, und welche Tat er begangen hat. Je verwerflicher, schwerer und unterhaltsrelevanter, desto eher ist der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.04.2026 - 6 UF 90/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wer bekommt Verkaufserlös? Wann von einem Auftragsverhältnis zwischen zwei Getrenntlebenden auszugehen ist

Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.

Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.

Auf Mauritius, wo die Frau des betreffenden Paars herstammte - der Mann ist Deutscher -, lernten sich beide einst kennen und lieben. Dort heirateten sie auch. Zuvor wurde jedoch noch ein notarieller Ehevertrag geschlossen, in dem die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbart sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau bereits Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit den Mitteln des Mannes erworben wurden, eines der Grundstücke war zudem mit seinen Mitteln bebaut worden. Diese beiden Grundstücke sollten laut Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Die Eheleute erwogen in der Trennungsphase den Verkauf eines der Grundstücke der Frau auf Mauritius. Schließlich kam es auch zum Verkauf, den Kaufpreis von 15 Mio. Mauritius Rupien (MUR) nahm der Mann entgegen. Die Frau verlangt nun die Herausgabe des Geldes - und gewann.

Der BGH ging hier von einem sogenannten Auftragsverhältnis aus - die Frau hatte nach gerichtlichem Ermessen ihren Mann beauftragt, das Haus zu verkaufen. Aus diesem Auftrag folgt auch, dass der Auftragnehmer (Mann) der Auftraggeberin (Frau) den Erlös aus dem Auftrag aushändigen muss. Außerdem hatte die Frau den Mann zum Verkauf bevollmächtigt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war. Sonst hätte sie den Verkauf selbst vorgenommen.

Hinweis: Die Eheleute waren hier schon in Trennung, was wichtig ist, da man deswegen viel leichter ein Auftragsverhältnis annehmen kann. Während einer Ehe ist es normal, dass man Aufgabenbereiche aufteilt - zum Beispiel, dass der eine Partner wirtschaftliche Angelegenheiten allein wahrnimmt. Dann kann er auch einen Verkaufserlös entgegennehmen und behalten. Nach der Trennung gilt diese Aufteilung aber nicht per se weiter. Dann muss man den Einzelfall genau betrachten.


Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2026 - XII ZB 247/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wiederholtes Fehlverhalten: Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach schwerem Unfall

Berufskraftfahrer dürfen sich bereits aus der Natur ihrer Verantwortung keine Fehler am Steuer erlauben. Natürlich ist klar, dass es sich auch bei ihnen nur um Menschen handelt. Dennoch kann ein folgenreiches Fehlverhalten im Straßenverkehr den Arbeitsplatz kosten, so wie es einem Busfahrer im Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn (ArbG) geschehen ist, der nicht zum ersten Mal durch sein Fehlverhalten aufgefallen ist.

Berufskraftfahrer dürfen sich bereits aus der Natur ihrer Verantwortung keine Fehler am Steuer erlauben. Natürlich ist klar, dass es sich auch bei ihnen nur um Menschen handelt. Dennoch kann ein folgenreiches Fehlverhalten im Straßenverkehr den Arbeitsplatz kosten, so wie es einem Busfahrer im Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn (ArbG) geschehen ist, der nicht zum ersten Mal durch sein Fehlverhalten aufgefallen ist.

Der Busfahrer arbeitete seit Ende 2021 bei einem Verkehrsunternehmen im Linienverkehr, als er im Herbst 2025 morgens eine reguläre Strecke befuhr. Im Bus saßen auch Kinder einer Grundschulklasse. Die Fahrt verlief zunächst bei guten Sichtverhältnissen. Kurz nachdem der Fahrer noch einmal beschleunigte, gleichzeitig von der tiefstehenden Sonne geblendet wurde und noch versuchte, die Sonnenblende zu bedienen, war der Unfall auch schon passiert - kurz vor einer Ampelkreuzung fuhr der Bus auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, das an der roten Ampel wartete. Ein Zusammenstoß mit erheblichen Folgen: Viele Menschen wurden verletzt, mehrere davon schwer. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer ordentlichen Kündigung. Dagegen wehrte sich der Busfahrer und erklärte, es habe sich nur um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit gehandelt. Er habe nicht absichtlich gehandelt, es liege daher höchstens eine einfache Fahrlässigkeit vor.

Das ArbG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und wies die Klage des gekündigten Busfahrers ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte er grob fahrlässig gehandelt. Besonders wichtig war, dass Berufskraftfahrer im Personenverkehr eine hohe Verantwortung tragen. Sie transportieren Menschen und müssen ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen. Gerade in der Nähe einer Kreuzung mit Ampel hätte der Fahrer seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er - trotz der durch das Sonnenlicht eingeschränkten Sicht. Das ArbG betonte zudem, dass der Fahrer die Strecke kannte und die Gefahrensituation daher hätte erkennen müssen. Gegen eine mildere Bewertung sprach außerdem, dass der Busfahrer bereits früher eine Abmahnung wegen eines Fehlverhaltens während der Fahrt erhalten hatte. Und zu guter Letzt spielten die schweren Unfallfolgen der Betroffenen eine wichtige Rolle: viele Verletzungen, hohe Kosten und ein erheblicher Schaden für den Arbeitgeber. Insgesamt überwogen diese Gründe so stark, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden durfte.

Hinweis: Berufskraftfahrer müssen besonders vorsichtig fahren, da sie für viele Menschen verantwortlich sind. Schon grobe Fehler im Straßenverkehr können eine Kündigung rechtfertigen. Wiederholtes Fehlverhalten verschärft die Situation zusätzlich.


Quelle: ArbG Elmshorn, Urt. v. 11.02.2026 - 3 Ca 1504 d/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Aufenthaltsrecht: Enge familiäre Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung für Anerkennung der sozialen Vaterschaft

Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.

Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.

Als ein beninischer Staatsbürger abgeschoben werden sollte, hielt er diesem Plan seine Stiefvaterschaft gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin entgegen. Diese versicherte auch an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohns eine wichtige Rolle einnehme. Den leiblichen Vater sehe der Sohn hingegen nur selten, sein Stiefvater habe vielmehr die Erzieherrolle inne. Und da das Bundesverfassungsgericht zuletzt klargestellt hatte, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine "soziale Vaterschaft" den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz auslösen könne, erhoffte sich die Familie hierdurch ein Zusammenbleiben.

Das OVG ließ die Argumente so jedoch nicht gelten. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Hier seien schon die Aussagen der Frau nicht glaubhaft. Sie schilderte wenig Details, ging nicht in die Tiefe, sondern lieferte nur Stichworte aus der Rechtsprechung. Der Sohn bestätigte auch nur mit einem Satz die Aussage der Mutter. Zudem lebt der Stiefvater erst seit zwei Jahren mit der Mutter zusammen. Der Sohn sei auch schon 16 Jahre alt und könne über Social Media Kontakt zum Stiefvater halten. Die Verbundenheit schien daher nicht so stark zu sein, um der Abschiebung entgegenwirken zu können.

Hinweis: Bei der Anerkennung der sozialen Vaterschaft im Einzelfall kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern - mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft - an. Wird diese nicht erkannt, kann die soziale Vaterschaft eine Abschiebung oder andere Rechtsfolgen nicht verhindern.


Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.05.2026 - 13 ME 46/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erbrechtsausschlussrecht: Selbst 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren ist nicht mit dessen Rücknahme gleichzusetzen

Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Ein Mann und seine Ehefrau hatten sich bereits vor vielen Jahren getrennt. Im Jahr 2000 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Im Scheidungstermin 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung sogar zu. Allerdings wurden gleichzeitig noch finanzielle Fragen (z.B. Zugewinn und Versorgungsausgleich) verhandelt. Deshalb wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern zum Ruhen gebracht. Schließlich blieb das Scheidungsverfahren etwa 18 Jahre liegen - die Eheleute wurden in dieser Zeit also nie rechtskräftig geschieden. Als der Mann im Jahr 2022 ohne Testament verstarb, nahm die Ehefrau ihren alten Scheidungsantrag sogar noch zurück und machte geltend, als Ehefrau nun auch gesetzliche Erbin geworden zu sein. Die Tochter des Verstorbenen war jedoch der Ansicht, dass die Ehefrau trotz der formell noch bestehenden Ehe nicht erben dürfe, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits seit Jahren vorgelegen hätten.

Der BGH entschied in der Tat, dass die Ehefrau nicht erbt. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Nach § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch verliert ein Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene der Scheidung zugestimmt hatte. Genau das war hier der Fall: Der Ehemann hatte dem Scheidungsantrag im Jahr 2003 zugestimmt. Der BGH stellte außerdem klar, dass das bloße Ruhen eines Scheidungsverfahrens - selbst über einen extrem langen Zeitraum von 18 Jahren - nicht automatisch bedeutet, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde. Auch führt die lange Verfahrensdauer nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrechtsausschlussrecht entfällt.

Hinweis: Solange der Scheidungsantrag rechtlich fortbesteht und die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - IV ZB 7/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wiederholt nach Urlaub erkrankt: Berechtigter Zweifel an Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitnehmer unter erhöhten Beweisdruck setzen

Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Der Maschinenführer arbeitete bei einem Hersteller für Tierfutter. Seine Arbeit war körperlich anstrengend. Er musste schwere Teile heben und war während der Arbeit meist auf den Beinen. Bereits im Jahr 2024 fiel auf, dass er sich direkt nach seinem Sommerurlaub für eine Woche krankmeldete. Ein Jahr später kam es erneut zu einer ähnlichen Situation. Während seines Urlaubs im Ausland wollte er seine freie Zeit verlängern, weil es seiner Freundin gesundheitlich schlecht ging. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab. Kurz danach kehrte der Mann früher nach Deutschland zurück. Direkt nach dem Ende seines genehmigten Urlaubs meldete er sich erneut krank und legte eine ärztliche Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber hegte Zweifel an der Erkrankung und verweigerte deshalb die Lohnfortzahlung für diese Zeit. Der Beschäftigte erklärte dagegen, er habe starke Rückenschmerzen gehabt und deshalb nicht arbeiten können. Außerdem habe er Medikamente genommen und sich ärztlich behandeln lassen.

Das ArbG hörte später auch den behandelnden Arzt als Zeugen an. Trotzdem entschied das Arbeitsgericht gegen den Arbeitnehmer. Das Gericht erklärte zwar, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise ein wichtiges und starkes Beweismittel sei. In besonderen Fällen könne dieser Beweiswert aber verloren gehen. Genau das nahm das Gericht hier an. Ausschlaggebend war vor allem, dass sich die Krankmeldungen direkt nach dem Urlaub wiederholt hatten. Außerdem hatte der Mann kurz zuvor noch versucht, seinen Urlaub genau für den späteren Krankheitszeitraum zu verlängern. Dadurch entstand auch in Augen des ArbG ein auffälliges Muster, das erhebliche Zweifel auslöste. Eine Krankschreibung reichte daher nicht mehr aus, den Verdacht zu beseitigen. Der Arbeitnehmer hätte zusätzlich genau belegen müssen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, was ihm jedoch nicht gelang. Der behandelnde Arzt konnte sich an die konkrete Behandlung zudem kaum erinnern, aussagekräftige medizinische Unterlagen fehlten auch. Da keinerlei weitere Nachweise vorgelegt werden konnten, bestand auch kein Anspruch auf weitere Lohnzahlung.

Hinweis: Wiederholte Krankmeldungen direkt nach einem Urlaub können Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit auslösen. In solchen Fällen genügt eine normale Krankschreibung möglicherweise nicht mehr. Beschäftigte müssen dann zusätzliche Beweise für ihre Erkrankung vorlegen.


Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 27.03.2026 - 7 Ca 314/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Anhörung vor Kündigung: Auch im Urlaub darf Kontakt aufgenommen werden, wenn dies einer Sachverhaltsklärung dient

Außerordentliche Kündigungen unterliegen einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer sie ausgesprochen werden müssen. Ob ein Arbeitgeber während des Urlaubs Kontakt mit einem der sexuellen Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer aufnehmen darf, um Vorwürfe aufzuklären und den Fristablauf nicht zu riskieren, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Außerordentliche Kündigungen unterliegen einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer sie ausgesprochen werden müssen. Ob ein Arbeitgeber während des Urlaubs Kontakt mit einem der sexuellen Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer aufnehmen darf, um Vorwürfe aufzuklären und den Fristablauf nicht zu riskieren, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine im Jahr 2006 eingestellte Führungskraft im Bahnbereich war als Zugchef und Fachvermittler in einem Arbeitsverhältnis tätig, das aufgrund einer tariflichen Regelung als ordentlich unkündbar galt. Für dienstliche Zwecke stand dem Mann ein Firmenhandy zur Verfügung, außerhalb der Arbeitszeit bestand für ihn jedoch keine Pflicht der Erreichbarkeit. Im April 2023 kam es während einer Zugfahrt zu einer Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die wenige Tage später schwere Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegen ihn erhob. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zugchef zunächst in Ruhezeit und anschließend bis Mitte Mai im Erholungsurlaub. Nach der Rückkehr wurde er am 22.05.2023 erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert und zu einem Gespräch geladen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte kurz darauf, in der die Vorwürfe bestritten wurden. Danach hörte das Unternehmen den Betriebsrat an und bereitete eine fristlose Kündigung vor, die Anfang Juni 2023 ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und verwies unter anderem darauf, dass während des Urlaubs keine ausreichende Aufklärung stattgefunden habe.

Das BAG entschied, dass die Kündigungen das Arbeitsverhältnis in der Tat nicht wirksam beendet hatten. Ausschlaggebend war die Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigungen. Diese Frist begann bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von den Vorwürfen erfahren hatte. In dieser Zeit musste der Sachverhalt zügig aufgeklärt und der betroffene Arbeitnehmer angehört werden. Zwar durfte der Arbeitgeber zunächst ermitteln und eine Stellungnahme einholen, dies musste jedoch ohne unnötige Verzögerung geschehen. Das Gericht stellte klar, dass während eines Urlaubs kein generelles Verbot bestehe, Kontakt aufzunehmen - weder das Bundesurlaubsgesetz noch europarechtliche Vorgaben schlossen eine solche Kommunikation aus. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls und die gebotene Schnelligkeit. Im konkreten Fall wartete das Unternehmen jedoch mehrere Wochen ab, ohne irgendeinen Kontaktversuch zu unternehmen, obwohl verschiedene Kommunikationswege möglich gewesen wären. Diese Verzögerung war nach Auffassung des BAG nicht gerechtfertigt. Daher war die Kündigungsfrist bereits abgelaufen, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber Vorwürfe nach Bekanntwerden schnell und aktiv aufklären müssen. Auch im Urlaub darf Kontakt zur betroffenen Person aufgenommen werden, wenn dies für die Sachverhaltsklärung erforderlich ist. Verzögerungen können dazu führen, dass eine Kündigung rechtlich unwirksam wird.


Quelle: BAG, Urt. v. 04.12.2025 - 2 AZR 55/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs muss unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.

Klägerin und Beklagter schlossen am 14.12. einen Kaufvertrag über ein Reisemobil ab. Einen Tag darauf forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Fahrzeugbrief vom Lieferanten des Fahrzeugs (dem Hersteller) bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Rund einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgte die sogenannte Bereitstellungsanzeige, also die offizielle Mitteilung, dass das Fahrzeug beim Abholort eingetroffen und abholbereit sei. Die Klägerin forderte damit auch zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb jedoch, er erklärte rund sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Rücktritt. Mit der Klage verlangt die Klägerin pauschalen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abnahme des Wohnmobils. Der Beklagte machte jedoch geltend, dass ihm die Klägerin die Übergabe des Fahrzeugbriefs verweigert und von ihm verlangt habe, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.

Das LG hat die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Die Klägerin war nach Übersendung der Bereitstellungsanzeige verpflichtet gewesen, dem Käufer - also dem Beklagten - nicht nur das Wohnmobil zu übergeben, sondern auch den Fahrzeugbrief. Denn die Abnahme des Wohnmobils wäre nur dann geschuldet gewesen, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird. Der Käufer war daher nicht verpflichtet, eine mangelhafte Sache wie ein Fahrzeug abzunehmen.

Hinweis: Zur Vertragserfüllung gehört auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die unmittelbar erfolgen muss. Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.


Quelle: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 - 3 O 1094/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung von Abschleppkosten unmöglich

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Den zwei Gebührenbescheiden, die das Ganze ins Rollen brachten, lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Einmal war ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, einmal eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem zu diesem Zeitpunkt Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200 EUR bzw. 305 EUR wurden den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das VG hat den Klagen tatsächlich stattgegeben. Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden - diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung schlichtweg keine Verordnungsermächtigung dazu bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte - zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW jedoch noch gute vier Monate in Kraft und stand somit einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, nachdem die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

Hinweis: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, sobald die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.


Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 - 20 K 3976/24; 20 K 6851/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)