Neuigkeiten - Recht

Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit Richtgeschwindigkeit

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.

Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche - soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000 EUR. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 % haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke Bedeutung, vor allem vor Gericht.

Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 EUR hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die geforderte äußerste Sorgfalt eines "Idealfahrers" habe die Klägerin nicht nachweisen können - und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein "Idealfahrer". Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein "Idealfahrer" die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.

Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 - 5 O 212/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Mit Verwaltervertrag abgegolten: Wohnungsverwalter darf keine zusätzliche Vermittlungsprovision verlangen

Dass ein Wohnungsverwalter für die Vermittlung neuer Mietverträge eine Provision erhält, klingt zuerst nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb wurde eine solche Regelung von den beiden Streitparteien einst auch vertraglich festgelegt. Auf den zweiten Blick sollte man sich aber den eigentlichen - also ursprünglichen - Zweck eines Verwalters genauer ansehen. Genau das tat der Bundesgerichtshof (BGH).

Dass ein Wohnungsverwalter für die Vermittlung neuer Mietverträge eine Provision erhält, klingt zuerst nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb wurde eine solche Regelung von den beiden Streitparteien einst auch vertraglich festgelegt. Auf den zweiten Blick sollte man sich aber den eigentlichen - also ursprünglichen - Zweck eines Verwalters genauer ansehen. Genau das tat der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Immobiliengesellschaft hatte eine externe Firma mit der Verwaltung von 129 Wohnungen und 134 Garagen beauftragt. Zu den entsprechenden Verwaltungsaufgaben gehörte unter anderem, neue Mietverträge im Namen der Eigentümerin abzuschließen. Zur monatlichen Verwaltungsvergütung war vertraglich eine weitere Zahlung vorgesehen, sobald eine Wohnung neu vermietet wurde; die Verwaltung sollte dann zwei Monatskaltmieten als Provision erhalten. In den Jahren 2020 bis 2022 vermittelte die Verwaltung mehrere neue Mietverträge für die betreuten Wohnungen und stellte dafür insgesamt rund 17.000 EUR in Rechnung. Die Eigentümerin bezahlte die Beträge zwar zunächst, verlangte sie jedoch später wieder zurück. Sie war der Ansicht, dass die Provisionen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht hätten verlangt werden dürfen.

Der BGH gab der Eigentümerin Recht. Nach Auffassung des Gerichts war die Provisionsvereinbarung unwirksam. Das gesetzliche Verbot einer solchen Zahlung gilt nicht nur dann, wenn der Wohnungsvermittler eine Provision mit dem Wohnungssuchenden vereinbart hat - es erfasst sogar getroffene Vereinbarungen zwischen Vermittler und Vermieter. Entscheidend war, dass die Verwaltung die Wohnungen bereits aufgrund des Verwaltervertrags betreute. Das in solchen Fällen greifende Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz) soll verhindern, dass ein Wohnungsverwalter für eine Tätigkeit zusätzlich bezahlt wird, die mit seiner bestehenden Aufgabe verbunden ist. Der BGH stellte klar, dass dieser Ausschluss von Vermittlungsprovisionen weit auszulegen sei. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keine Einschränkung auf Zahlungen durch den Mieter erkennen, und auch der Zweck der Regelung spreche dafür, neben Mietern gleichsam auch Vermieter zu schützen. Ein Wohnungsverwalter sollte durch seine besondere Stellung daher auch keine zusätzliche Einnahmen erzielen können, wenn er ohnehin mit Verwaltung und Vermietung der Wohnungen beauftragt sei. Die bereits gezahlten Provisionen mussten deshalb zurückerstattet werden.

Hinweis: Ein Wohnungsverwalter darf für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen, die er bereits verwaltet, keine zusätzliche Provision verlangen. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.05.2026 - I ZR 224/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Klar erkennbarer Wille: Testament kann Miterben ein zusätzliches Grundstück zusprechen

Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.

Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.

Die Eltern der Geschwister hatten in zwei gemeinschaftlichen Testamenten geregelt, dass zunächst der überlebende Ehepartner den Besitz erhalten sollte. Daneben verteilten sie verschiedene Grundstücke und andere Vermögenswerte auf ihre Nachkommen. Das Familienanwesen mit Grundstück, Halle, Maschinen und der bereits von der Tochter betriebenen Brennerei sollte an eben jene Tochter gehen. Der Sohn sollte andere Flächen sowie Wertpapiere im Gegenwert von rund 350.000 EUR erhalten. Einem Enkel wurde ebenfalls ein Grundstück zugewiesen. Nach dem Tod beider Eltern entstand zwischen den Geschwistern dennoch Streit über ein unbebautes Grundstück. Die Tochter verlangte von ihrem Bruder die Zustimmung zur Übertragung dieses Grundstücks. Sie machte geltend, die Fläche gehöre zu dem Grundbesitz, den die Eltern ihr in den Testamenten zugedacht hätten.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab und wertete die testamentarischen Zuweisungen lediglich als Anordnung dafür, wie die späteren Erben den Nachlass untereinander verteilen sollten. Das OLG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hatten die Eltern der Tochter mit den Grundstückszuwendungen einen eigenständigen Anspruch eingeräumt. Entscheidend war, dass die Eltern sich zunächst als Alleinerben eingesetzt hatten, aber keine ausdrückliche Regelung dazu trafen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners Erbe werden sollte. Deshalb wurden die beiden Kinder gesetzliche Miterben zu gleichen Teilen. Die konkreten Zuweisungen einzelner Grundstücke mussten deshalb gesondert betrachtet werden. Das OLG wertete diese Zuweisungen als Vermächtnisse. Dafür sprach insbesondere, dass die Eltern erkennbar verbindlich festlegen wollten, welche Vermögensgegenstände welchem Familienmitglied zufallen sollten. Zudem verwendeten die Eltern dieselben Formulierungen auch bei einer Grundstückszuwendung an einen Enkel, der offensichtlich nicht als Miterbe vorgesehen war. Dass das umstrittene Grundstück von der testamentarischen Regelung umfasst war, obwohl die Eltern eine ältere Grundstücksbezeichnung verwendet hatten, die nach einer Flurbereinigung nicht mehr bestand, bestätigte das OLG anhand von Flurkarten und Grundstücksunterlagen. Daraus ergab sich, dass die streitige Fläche ursprünglich zu dem von den Eltern bezeichneten Gesamtgrundstück gehört hatte. Die damaligen Lebensverhältnisse bestätigten diese Auslegung. Die Tochter hatte bereits wesentliche Teile des Familienanwesens übernommen, lebte dort mit ihrer Familie und betrieb die Brennerei weiter. Der Sohn war dagegen auf den Hof seiner Ehefrau gezogen und sollte anderweitig Vermögen erhalten. Daher sprach vieles dafür, dass die Eltern der Tochter das Familienanwesen als zusammengehörende Einheit überlassen wollten. Das OLG änderte daher die Entscheidung der Vorinstanz. Der Bruder muss der Übertragung des Grundstücks auf seine Schwester zustimmen und ihre Eintragung als Eigentümerin ermöglichen.

Hinweis: Bei der Auslegung eines Testaments kommt es nicht nur auf einzelne Begriffe an. Entscheidend ist, welchen erkennbaren Willen die Verstorbenen mit der Regelung verfolgt haben. Wird einem Miterben ein bestimmter Gegenstand zusätzlich zugesprochen, kann daraus ein eigener Anspruch auf Übertragung entstehen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2026 - 14 U 90/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erbvertrag und Schenkungen: Ein Rücktrittsrecht ist mit einem tatsächlichen Rücktritt nicht gleichzusetzen

Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

In dem Fall stritten zwei Geschwister über umfangreiche Vermögensübertragungen ihres 2018 verstorbenen Vaters. Die Eltern hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, nach dem zunächst der überlebende Ehegatte erben und nach dem Tod beider Eltern die gemeinsamen Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen Schlusserben werden sollten. 2015 ergänzten die Eltern den Erbvertrag: Dem überlebenden Ehegatten wurde eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, den eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Kindern anders zu verteilen. Außerdem behielt sich jeder Ehegatte ausdrücklich das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. In den Jahren 2003 und 2007 schenkte der Vater seiner Tochter schließlich zwei benachbarte Grundstücke und zwischen 2000 und 2016 insgesamt mehr als 111.000 EUR. Nach Darstellung des Sohns hatte der Vater außerdem Kosten für eine Dachsanierung übernommen. Nachdem die Tochter Anfang 2017 aufgrund einer Generalvollmacht die Geldgeschäfte des Vaters übernommen hatte, wurden bis zu dessen Tod weitere Beträge von seinem Konto abgehoben. Der Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters nun unter anderem Anteile an den Grundstücken bzw. finanziellen Ersatz sowie einen Teil der übertragenen Geldbeträge. Er argumentierte, die Schenkungen an seine Schwester hätten seine durch den Erbvertrag abgesicherte Stellung als späterer Erbe beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) wies die Klage zunächst ab, da seiner Auffassung nach der Sohn schon deshalb nicht auf eine gesicherte Erberwartung vertrauen konnte, weil sich die Eltern 2015 den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hatten. Somit sei der Vater nicht endgültig an die erbvertraglichen Regelungen gebunden gewesen.

Der BGH widersprach dieser Auffassung, da ein im Erbvertrag vorgesehenes Rücktrittsrecht und ein tatsächlich erklärter Rücktritt rechtlich eben nicht dasselbe seien. Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurücktrete, bliebe die darin begründete Bindung bestehen. Eine Schenkung kann deshalb auch dann die geschützte Erberwartung beeinträchtigen, wenn der Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hatte, sich vom Vertrag zu lösen. Nach Ansicht des BGH würde ansonsten der Schutz eines vertraglich eingesetzten Erben erheblich geschwächt. Ein Erblasser könnte sonst Vermögen verschenken und damit die wirtschaftliche Wirkung des Erbvertrags aushöhlen, ohne den Rücktritt tatsächlich erklären und dessen rechtliche Folgen hinnehmen zu müssen. Er könnte also einerseits die Vorteile des Erbvertrags behalten und andererseits das Vermögen, auf das sich die Erberwartung bezieht, durch Schenkungen vermindern. Gerade das soll der Schutz des Vertragserben aber verhindern. Auch die im Nachtrag von 2015 vereinbarte Möglichkeit, den Nachlass später anders unter den Kindern zu verteilen, rechtfertige nach Auffassung des BGH die Klageabweisung nicht. Laut Wortlaut des Vertrags sollte diese Befugnis erst dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zustehen. Sie bezog sich zudem auf Verfügungen für den Todesfall. Daraus konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres ableiten, dass der Vater bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten frei gewesen sei, den erbvertraglich vorgesehenen Nachlass durch Schenkungen zu verändern. Der BGH entschied allerdings nicht abschließend, dass der Sohn die verlangten Grundstücksanteile oder Geldbeträge tatsächlich erhält, sondern hob vielmehr das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung zurück. Damit muss die Vorinstanz nun erneut beurteilen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Vermögensübertragungen Ansprüche des Sohns ausgelöst haben.

Hinweis: Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten stärker als ein gewöhnliches Testament. Behält sich ein Erblasser darin ein Rücktrittsrecht vor, fällt diese Bindung nicht schon durch die bloße Möglichkeit des Rücktritts weg.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2026 - IV ZR 256/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Punkteinsatzprämie im Fußball: LAG bestätigt Prämienvergabe nach individueller Spielerleistung

Fußball ist bekanntlich ein Mannschaftssport. Was jedoch auch nicht neu ist: Jeder Spieler kickt immer auch für seinen ganz persönlichen Erfolg. So musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Auslegung einer vertraglichen Prämienregelung im Profifußball dahingehend bewerten, ob ein Spieler nur dann eine Punktprämie für Spiele erhalten dürfe, wenn er an ihnen auch selbst beteiligt war, oder ob vielmehr die Mannschaftsleistung und deren Ergebnis zählt.

Fußball ist bekanntlich ein Mannschaftssport. Was jedoch auch nicht neu ist: Jeder Spieler kickt immer auch für seinen ganz persönlichen Erfolg. So musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Auslegung einer vertraglichen Prämienregelung im Profifußball dahingehend bewerten, ob ein Spieler nur dann eine Punktprämie für Spiele erhalten dürfe, wenn er an ihnen auch selbst beteiligt war, oder ob vielmehr die Mannschaftsleistung und deren Ergebnis zählt.

Ein Profifußballer stand seit dem Jahr 2015 bei einem Verein unter Vertrag. In einem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten beide Seiten neben dem festen Gehalt verschiedene Erfolgsprämien. Eine dieser Regelungen sah vor, dass der Spieler für jeden Punkt der Mannschaft 2.500 EUR erhalten sollte. Voraussetzung war allerdings, dass er im jeweiligen Spiel tatsächlich eingesetzt wurde - ob von Beginn an oder für mindestens 45 Minuten nach Einwechslung. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine weitere Prämienregelung, laut der der Spieler für jeden erreichten Punkt weitere 1.000 EUR erhalten, wenn der Verein in der Vorsaison einen Tabellenplatz zwischen Rang eins und sechs erreicht hatte. In der Saison 2024/2025 sammelte die Mannschaft insgesamt 53 Punkte und belegte den sechsten Tabellenplatz. Der Verein berechnete die Prämien jedoch nur für die Spiele, in denen der Fußballer die vereinbarte Einsatzzeit erreicht hatte. Deshalb fiel die Auszahlung geringer aus, als der Spieler erwartet hatte. Er war der Auffassung, dass ihm die Prämie für sämtliche in der Saison gewonnenen Punkte zustand - unabhängig davon, ob er auf dem Platz gestanden hatte oder nicht.

Das LAG folgte der Ansicht des Spielers jedoch nicht. Nach richterlicher Auffassung sollte die vereinbarte Prämie gerade den persönlichen Beitrag des Spielers zum sportlichen Erfolg belohnen. Deshalb bestand sein Anspruch auch nur für jene Spiele, in denen die vertraglich vereinbarte Einsatzvoraussetzung erfüllt war. Der reine Mannschaftserfolg genügte nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags nicht.

Hinweis: Arbeitsverträge können Prämien an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Ist eine Zahlung ausdrücklich von einem persönlichen Einsatz abhängig, entsteht der Anspruch nur, wenn diese Bedingung erfüllt wurde. Maßgeblich war hier die individuelle Leistung des Spielers im jeweiligen Spiel.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2026 - 11 SLa 106/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zeitablauf des Anfechtungsrechts: Nachzüglerkind aus späterer Ehe kann unter Umständen leer ausgehen

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Hier hatte der Erblasser 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Beide setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Fall ihres gleichzeitigen Todes sowie als Schlusserben bestimmten sie ihre damaligen Kinder und mögliche weitere gemeinsame Kinder. Außerdem behielten sie sich für den Fall einer dauerhaften Trennung ein Rücktrittsrecht vor. Die beiden heirateten später, ließen sich aber 2007 wieder scheiden. Schließlich bekam der Erblasser 2012 mit einer neuen Partnerin eine Tochter. 2024 heiratete er die Kindesmutter. Als er 2025 starb, bestand der Erbvertrag aus dem Jahr 2002 weiterhin, ohne dass er zuvor von dem darin vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatte. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Erbschein auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Danach sollte sie die Hälfte des Nachlasses erhalten und die insgesamt vier Kinder des Mannes die andere Hälfte, aufgeteilt auf jeweils ein Achtel des Nachlasses. Mit ihrer Tochter focht sie den alten Erbvertrag an, weil beide bei dessen Abschluss noch nicht als Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt worden waren. Das Nachlassgericht hielt die Anfechtung für wirksam und ging davon aus, dass deshalb der gesamte Erbvertrag unwirksam geworden sei.

Das OLG sah das anders. Nach seiner Auffassung kann ein Erbvertrag zwar grundsätzlich angefochten werden, wenn ein später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Dieses Anfechtungsrecht steht zunächst allein dem Erblasser selbst zu. Erst nach seinem Tod können andere Personen ein eigenes Anfechtungsrecht ausüben. Ist das Recht des Erblassers bei seinem Tod bereits abgelaufen, kann auch der übergangene Angehörige den Vertrag grundsätzlich nicht mehr aus diesem Grund angreifen. Für die 2012 geborene Tochter war die Frist beim Tod des Vaters bereits abgelaufen. Sie konnte den Erbvertrag deshalb nicht mehr wirksam anfechten. Anders verhielt es sich mit der späteren Ehefrau, die mit Eheschließung im Jahr 2024 pflichtteilsberechtigt wurde. Als der Erblasser 2025 starb, war die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen. Ihre Anfechtung war deshalb wirksam.

Entscheidend war anschließend die Frage nach den Folgen. Das OLG lehnte eine vollständige Unwirksamkeit des Erbvertrags ab. Die Anfechtung soll grundsätzlich nur so weit reichen, wie es nötig ist, die übergangene Person in ihre gesetzliche Erbenstellung einzubeziehen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die spätere Ehefrau mit ihrem gesetzlichen Erbteil von einer Hälfte am Nachlass beteiligt wird. Im Übrigen bleibt der Erbvertrag bestehen, und somit blieb die frühere Partnerin ebenfalls Erbin. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob eine erfolgreiche Anfechtung den gesamten Erbvertrag oder nur einen Teil davon erfasst, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.

Hinweis: Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2026 - 3 W 34/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Bar statt Büro: BGH gibt Grundlagen für Vergleichsmietenprüfung bei Gewerbeimmobilien vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie gerichtlich festgestellt wird, ob eine Gewerbemiete unangemessen hoch ist und möglicherweise ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Kann dabei die übliche Marktmiete geschätzt und mit nur grob vergleichbaren Nutzungen gleichgesetzt werden, oder ist die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich?

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie gerichtlich festgestellt wird, ob eine Gewerbemiete unangemessen hoch ist und möglicherweise ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Kann dabei die übliche Marktmiete geschätzt und mit nur grob vergleichbaren Nutzungen gleichgesetzt werden, oder ist die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich?

Eine Firma hatte Gewerberäume in einem Gebäude angemietet, unter anderem Flächen für ein Fitnessstudio, eine Bar, eine Lounge sowie Terrassenbereiche. Dafür zahlte die Firma an den Vermieter eine monatliche Kaltmiete von rund 14.300 EUR. Dann vermietete sie einen großen Teil der Flächen an eine andere Gesellschaft weiter - und zwar für die nicht unerheblich höhere Miete von etwa 33.400 EUR pro Monat. Bei derartigen Margen mag man nicht glauben, dass dieses Geschäftsmodell an den Finanzen scheitern könnte - doch so geschah es: Die ursprüngliche Mieterin musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin offene Mietzahlungen vom persönlich haftenden Gesellschafter der Untermieterin. Dabei entstand Streit über die Frage, ob die vereinbarte Untermiete wirksam oder wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam war.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab, weil es davon ausging, dass die vereinbarte Miete nicht deutlich über dem üblichen Marktwert lag. Dabei bezog es sich unter anderem auf einen Gewerbemarktbericht, der Vergleichswerte für Büroflächen enthielt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Denn nach Ansicht des BGH durfte das OLG nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass Büroflächen mit einem Fitnessstudio samt Barbereich mit Büroflächen vergleichbar seien. Entscheidend sei nicht irgendein Vergleichswert, sondern die Miete, die für ähnliche Objekte tatsächlich am Markt erzielt werde. Um dies zuverlässig beurteilen zu können, müsse ein Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen, der prüft, welche Objekte vergleichbar seien und welche Miete für die konkrete Nutzung realistisch erzielt werden könne. Nur wenn geeignete Vergleichsobjekte vorhanden seien, könne daraus der Marktwert abgeleitet werden. Fehle es daran, müsse ein Fachmann die besondere Marktsituation bewerten. Der BGH betonte außerdem, dass ein Mietvertrag nur dann sittenwidrig oder wucherähnlich unwirksam sei, wenn die vereinbarte Miete deutlich vom tatsächlichen Wert der Nutzung abweiche und weitere besondere Umstände hinzukämen. Die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit des Mietvertrags müsse nun das OLG nach einer erneuten Prüfung treffen.

Hinweis: Bei gewerblichen Mietverträgen kommt es für die Bewertung einer überhöhten Miete auf den tatsächlichen Marktwert der Nutzung an. Ein einfacher Vergleich mit allgemeinen Mietübersichten reicht nicht immer aus. Vor allem bei besonderen Gewerbeflächen kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - XII ZR 74/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Wesentliches Wohnungsdetail: Eigentümer von Penthousewohnung steht nach langer Dachterrassensperrung Entschädigung zu

Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Eine Penthousewohnung verfügte neben zwei Balkonen auch über eine rund 90 m2 große Dachterrasse. Die Terrasse und die Balkone des Gebäudes wurden saniert, doch nach Abschluss der Arbeiten kam es zu Problemen bei der Abnahme und in der Folge zu rechtlichen Auseinandersetzungen. So fehlte über mehrere Jahre der notwendige Bodenbelag, weswegen die Außenflächen in dieser Zeit nicht genutzt werden konnten. Der Eigentümer machte bei der Wohnungseigentümergemeinschaft daher einen Ausgleich für den Nutzungsausfall geltend und forderte für den Zeitraum von Anfang 2018 bis April 2022 monatlich 500 EUR.

Das Amtsgericht wies die Forderung zunächst zurück; im Berufungsverfahren kam das LG jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach dem Eigentümer teilweise eine Entschädigung zu. Nach Ansicht des Gerichts war entscheidend, dass es sich nicht lediglich um eine gewöhnliche Terrasse handelte. Deren außergewöhnliche Größe und besondere Bedeutung für die Penthousewohnung machten die Dachterrasse zu einem wesentlichen Bestandteil der Wohnungsnutzung. Zwar führe ein zeitweiser Nutzungsausfall einer Terrasse nicht automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden. Anders könne dies aber sein, wenn die Terrasse für die Lebensgestaltung eine besondere Bedeutung hatte - und eben dies war nach Auffassung des LG hier durchaus der Fall. Die langjährige fehlende Nutzung stellte daher eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Für die Zeit bis Ende 2020 ergab sich der Anspruch aus den damaligen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Für den späteren Zeitraum sah das Gericht einen Entschädigungsanspruch wegen eines besonderen Opfers des Eigentümers. Die Gemeinschaft musste deshalb einen finanziellen Ausgleich leisten. Eine Kürzung wegen eines möglichen Mitverschuldens lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung betraf allerdings nur die Dachterrasse. Die beiden Balkone lösten keinen vergleichbaren Anspruch aus.

Hinweis: Nicht jede Einschränkung der Nutzung einer Terrasse führte zu einem Anspruch auf Geld. Entscheidend seien die Größe, die Bedeutung für die Wohnung und die Dauer der Beeinträchtigung. Besonders lange Nutzungsausfälle können eine Entschädigung rechtfertigen.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2026 - 2-13 S 26/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Fahreridentität

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Die Autofahrerin erhielt innerhalb ihrer Probezeit einen Anhörungsbogen, in dem ihr ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß (sogenannter A-Verstoß) vorgeworfen wurde. Auf dem Foto war eindeutig eine andere Person abgebildet, und so leitete die Halterin den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer weiter. Angaben zu dieser Person machte sie jedoch nicht. Der tatsächliche Fahrer reagierte ebenso wenig, denn der Bußgeldbescheid ging direkt an die Halterin. Die Frau wandte ein, dass sie den Fahrer gebeten hatte, sich zu erkennen zu geben - ein formeller Einspruch durch sie erfolgte hingegen nicht. Daher trat nach zwei Wochen die sogenannte Rechtskraft ein, was zur Folge hatte, dass die Führerscheinstelle im Anschluss die vorgesehenen Probezeitfolgen anordnete, unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hiergegen erhob die Betroffene Klage. Ihrer Ansicht nach dürfe eine solche Anordnung dann nicht erfolgen, wenn wie hier klar zu erkennen sei, dass sie den Wagen zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes nicht gefahren hat.

So einfach macht es das OVG den Fahrzeughaltern in derlei Fällen jedoch nicht und entschied, dass die Anordnung rechtmäßig war. Es ist nicht Pflicht der Führerscheinstelle, zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich von der betroffenen Person begangen worden ist. Eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindet die Führerscheinstelle. Auch wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig war, gelte nichts anderes, sofern die Betroffene im Verwaltungsverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hatte. Und die hatte sie in diesem Fall; sie hätte den Fahrer aktiv benennen sowie Einspruch einlegen können, nachdem der Bescheid an sie ergangen war - all das war jedoch nicht geschehen. Der Verweis darauf, dass sie einen Dritten - den tatsächlichen Fahrer - gebeten habe, dies zu tun, entlastet sie dabei nicht.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden. Selbst bei offensichtlichen Zweifeln ist kein Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht, sofern die Entscheidung der Bußgeldstelle oder des Gerichts in Rechtskraft erwachsen ist.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.06.2026 - 4 LA 49/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.

Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h erfasst. Gemessen wurde er mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 640 EUR und mit einem Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass er die Messung anzweifle. Es seien möglicherweise Umstände gegeben, die den Messwert verfälscht hätten, beispielsweise reflektierender Bewuchs im Messbereich. Die Behörde bestand jedoch auf Zahlung, und so trafen sich beide Parteien mit ihren unterschiedlichen Auffassungen zur Sachlage vor Gericht wieder.

Das AG sprach den Betroffenen frei. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht sichergestellt, dass die Messung verwertbar ist. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten sollte zur Frage Stellung nehmen, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde. Doch zum einen seien die Messdaten bei einem Handlasergerät nicht gespeichert, so dass keine Überprüfung durch Sachverständige möglich sei. Zum anderen sei in diesem konkreten Fall auch das Nachstellen der Messung nicht möglich, da das Messgerät - anlasslos - zwischen Messgeschehen und Einschaltung des Sachverständigen neu geeicht wurde, so dass kein vergleichbares Messszenario erstellt werden konnte. Zu guter Letzt wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass auch kleinere Hintergrundschwankungen eine ungenaue Messung ergeben können. Die Beurteilung gebe Anlass, davon auszugehen, dass ein hoher Grünanteil durch Bewuchs vorhanden war und die Bewegungen der Pflanzen Einfluss genommen haben. Daher sei hier nicht sichergestellt, dass die Messung korrekt war, es erfolgte ein Freispruch.

Hinweis: Laut Sachverständigen bleibt festzuhalten, dass bei diesem Messgerät auch bei Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung Fehlmessungen aufgrund der sich in der Ferne verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten "Vorbeistrahlens" bei entsprechender Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen werden können.


Quelle: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 - 10 QWi 520 Js 2942/25 jug.
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)