Neuigkeiten - Recht

Tanken vor Arbeitsbeginn: LSG schließt Schutz der Wegeunfallversicherung aus

Bei welchen Vorgängen es sich auf den Wegen zur Arbeit und zurück um private, für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Verrichtungen handelt, ist oft Dreh- und Angelpunkt bei Verkehrsfällen, die vor den Sozialgerichten landen. In diesem Fall war das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) damit betraut, herauszufinden, ob die Fahrtunterbrechung zum Betanken von der Wegeunfallversicherung abgedeckt ist oder eben nicht.

Bei welchen Vorgängen es sich auf den Wegen zur Arbeit und zurück um private, für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Verrichtungen handelt, ist oft Dreh- und Angelpunkt bei Verkehrsfällen, die vor den Sozialgerichten landen. In diesem Fall war das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) damit betraut, herauszufinden, ob die Fahrtunterbrechung zum Betanken von der Wegeunfallversicherung abgedeckt ist oder eben nicht.

Die Klägerin wollte von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer etwa 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie einem ihr die Vorfahrt nehmenden Pkw ausweichen. Die Klägerin stürzte und zog sich eine Knie- und Unterschenkelprellung zu, so dass sie mehrere Wochen arbeitsunfähig war. Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sich die Frau an das Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Klägerin machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht hatte, dass der Rest nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei daher für die Klägerin unvorhersehbar gewesen, so dass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Das Zurücklegen des Weges - "auch" zur Tankstelle - sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte.

Sowohl das SG als auch das LSG hielten die Klage jedoch für unbegründet. Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe. Denn der Unfall habe sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, an dem die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Dass die Klägerin erst beim Anlassen des Motorrads die - aufgrund der Fahrt ihres Bruders - nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe, begründe zwar einen außergewöhnlichen Umstand, der mit einem Benzindiebstahl vergleichbar sei - dieser führe jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung. Es konnte nämlich nicht positiv festgestellt werden, dass die Tankfüllung tatsächlich nicht ausreichend gewesen wäre, die Arbeitsstelle zu erreichen. Doch selbst, wenn diese Behauptung stimme, liege es unter Risiko- und Einflusssphärengesichtspunkten allein bei der Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen in geeigneter Weise zu unterbinden - noch dazu innerhalb der Familie.

Hinweis: Maßgebliches Kriterium für einen Wegeunfall ist es, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende sogenannte Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des unmittelbaren Wegs darauf gerichtet ist, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in den Privatbereich (das ist im typischen Fall die eigene Wohnung) zurückzukehren. Unterbricht die versicherte Person den grundsätzlich versicherten Hin- oder Rückweg, um eine private, für die Wegezurücklegung nicht erforderliche Verrichtung vorzunehmen, ist währenddessen kein Versicherungsschutz gegeben, sobald es am ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehlt.


Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.09.2024 - L 10 U 3706/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Zeitungen ausgeliefert: Im eingeschränkten Haltverbot darf zum Be- und Entladen länger als drei Minuten geparkt werden

Eine Frage wie aus einer Quizshow: Wie lange darf im eingeschränkten Haltverbot (ja, so heißt es formaljuristisch wirklich) gehalten oder gar geparkt werden? Die beiden gegnerischen Teams waren hier ein klagender Zeitungskurier und die städtische Verkehrsbehörde, der Spielleiter das Amtsgericht Hamburg (AG) und der "unabhängige Experte" schlicht und ergreifend: die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Eine Frage wie aus einer Quizshow: Wie lange darf im eingeschränkten Haltverbot (ja, so heißt es formaljuristisch wirklich) gehalten oder gar geparkt werden? Die beiden gegnerischen Teams waren hier ein klagender Zeitungskurier und die städtische Verkehrsbehörde, der Spielleiter das Amtsgericht Hamburg (AG) und der "unabhängige Experte" schlicht und ergreifend: die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einem eingeschränkten Haltverbot für rund acht Minuten ab, um Zeitungen an Abonnementkunden auszuliefern. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte er bereits ein Verwarngeld von 55 EUR verhängt bekommen. Er legte Einspruch ein und verwies darauf, dass er be- und entladen habe, was schließlich auch im Haltverbot erlaubt sei. Die Behörde jedoch bestand auf die Zahlung, denn ihrer Meinung nach sei ein Abstellen von mehr als drei Minuten unzulässig.

Das AG sprach den Betroffenen frei, denn nach dessen Ansicht dürfe zum Be- und Entladen auch in einem eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. In der StVO (Lfd. Nr. 63 Anlage 2) ist definiert, dass das Halten länger als drei Minuten verboten ist - ausgenommen ist ein Anhalten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliege keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb zum Zweck der Ladetätigkeit auch geparkt werden darf. Zu diesem Zweck darf die Grenze von drei Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden. Es seien dabei keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die "Ladegeschäfte" - hier also die Zeitungsauslieferung - mit Verzögerung durchgeführt worden wären.

Hinweis: Eine Sonderstellung nimmt das eingeschränkte Haltverbot nach Zeichen 286 (Lfd. Nr. 63 Anlage 2 StVO) ein: Es erlaubt zeitlich über drei Minuten hinausgehendes, zweckbestimmtes Halten, ohne dass hierfür die Regeln des Parkens anwendbar werden. Eine Zeitgrenze für das Be- und Entladen besteht nicht. Auch das Beladen eines Möbeltransportfahrzeugs mit Umzugsgut ist ein Beladen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 - 249 OWi 97/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Irrtum über Werthaltigkeit: Wer eine Erbschaftsausschlagung erfolgreich anfechten will, muss die Formvorschriften beachten

Da Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schützt - in diesem Fall in Form einer entgangenen Erbschaft -, sollten sich alle potenziellen Erben diesen Fall gut merken. Eine Erbschaftsausschlagung bedarf einer öffentlichen Beglaubigung. Wie es sich mit der Anfechtung einer solchen bereits erfolgten Erbschaftsausschlagung verhält, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Beschluss nochmals klarstellen.

Da Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schützt - in diesem Fall in Form einer entgangenen Erbschaft -, sollten sich alle potenziellen Erben diesen Fall gut merken. Eine Erbschaftsausschlagung bedarf einer öffentlichen Beglaubigung. Wie es sich mit der Anfechtung einer solchen bereits erfolgten Erbschaftsausschlagung verhält, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Beschluss nochmals klarstellen.

Der geschiedene Erblasser hinterließ einen Sohn, der aufgrund eines vermeintlich überschuldeten Nachlasses zunächst sowohl form- und fristgerecht als auch wirksam die Erbschaft für sich und seine Kinder ausgeschlossen hat. Im Zuge der Nachlassabwicklung erhielt der Sohn über den Nachlasspfleger davon Kenntnis, dass der Nachlass doch werthaltig sei, weshalb der Sohn über seinen Anwalt eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Nachlassgericht übermitteln ließ. Die erteilte Vollmacht reichte der bevollmächtigte Rechtsanwalt in öffentlich beglaubigter Form im Original nach. Das Nachlassgericht war jedoch der Ansicht, dass die Anfechtungserklärung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach und daher unwirksam sei.

Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Für die Anfechtung einer bereits erfolgten Erbschaftsausschlagung gelten die gleichen Formvorschriften wie für die ursprüngliche Ausschlagungserklärung. Sie verlangen, dass die Erklärung selbst entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolge. Die Einreichung einer Anfechtungserklärung über das beA genüge diesen Anforderungen nicht, weil hierdurch eine öffentliche Beglaubigung nicht ersetzt werde. Da die Anfechtung unwirksam war, blieb es bei der ursprünglich erklärten Erbschaftsausschlagung - der Sohn wurde nicht Erbe nach seinem verstorbenen Vater.

Hinweis: Erfolgt die elektronische Übermittlung einer solchen Erklärung hingegen durch einen Notar, kann diese nach den Regelungen des Beurkundungsgesetzes formwirksam sein.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.01.2025 - 21 W 123/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Betreuungsrecht: Keine persönliche Anhörung ohne Anwesenheit des Verfahrenspflegers

Im Jahr 2023 wurde dem Betreuungsrecht der § 319 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hinzugefügt. Dieser schreibt vor, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger generell an der persönlichen Anhörung eines Betroffenen teilnehmen muss - es sei denn, seine Entbehrlichkeit ist gut begründet. Unter diesen Prämissen musste das Landgericht Lübeck (LG) einen vom Amtsgericht Oldenburg (AG) gefassten Beschluss prüfen; dabei ging es immerhin um das hohe Grundrecht auf Freiheit der betreffenden Person.

Im Jahr 2023 wurde dem Betreuungsrecht der § 319 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hinzugefügt. Dieser schreibt vor, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger generell an der persönlichen Anhörung eines Betroffenen teilnehmen muss - es sei denn, seine Entbehrlichkeit ist gut begründet. Unter diesen Prämissen musste das Landgericht Lübeck (LG) einen vom Amtsgericht Oldenburg (AG) gefassten Beschluss prüfen; dabei ging es immerhin um das hohe Grundrecht auf Freiheit der betreffenden Person.

Am 28.07.2023 wurde beantragt, einen Betroffenen vorläufig freiheitsentziehend unterzubringen. Eine aktuelle Stellungnahme der Amtsärztin wurde dem Antrag beigefügt. Als der Betroffene in Anwesenheit des diensthabenden Arztes am Abend des 28.07.2023 dazu persönlich angehört wurde, nahm die über diesen Termin informierte Verfahrenspflegerin nicht persönlich daran teil. Nachdem der diensthabende Arzt ein ärztliches Zeugnis abgegeben hatte, ordnete das AG schließlich die vorläufige Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 04.08.2023 an. Dieser legte unmittelbar im Anschluss an die mündliche Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde zum richterlichen Protokoll ein - erfolgreich.

Denn in Augen des LG war der Beschluss des AG rechtswidrig und hat den Betroffenen in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Dem Beschluss lag schlichtweg ein Verfahrensfehler zugrunde. Denn die persönliche Anhörung des Betroffenen ist ohne Anwesenheit eines Verfahrenspflegers erfolgt, was dem Inhalt des § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG widerspricht. Diese im Zuge der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 in Kraft getretene Norm ist so zu verstehen, dass der Verfahrenspfleger in der Regel an der Anhörung teilnehmen muss. Er hat nicht die Wahl, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Nimmt ein Verfahrenspfleger dennoch nicht teil, dann muss dessen Entbehrlichkeit begründet werden. Und ebendies war hier nicht geschehen.

Hinweis: Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist eine extrem einschränkende Maßnahme. Genau deshalb müssen hierbei alle Schutzfaktoren für die Betroffenen ausgeschöpft werden. Dazu gehört eben auch die Teilnahme des Verfahrenspflegers.


Quelle: LG Lübeck, Beschl. v. 19.12.2024 - 7 T 324/23
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Sorgerechtsverfahren: Sorgfältige Ermittlung und Beschlussbegründung auch bei elterlicher Zustimmung unabdingbar

Sind Eltern nicht in der Lage, adäquat für ihr Kind zu sorgen, kann das Kind von den Eltern getrennt werden. Ob die Voraussetzungen für die Trennung vorliegen, muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht nur feststellen, sondern in seinem entsprechenden Beschluss auch sorgfältig begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Trennung zustimmen - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Sind Eltern nicht in der Lage, adäquat für ihr Kind zu sorgen, kann das Kind von den Eltern getrennt werden. Ob die Voraussetzungen für die Trennung vorliegen, muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht nur feststellen, sondern in seinem entsprechenden Beschluss auch sorgfältig begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern der Trennung zustimmen - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Einem Paar mit zwei Kindern wurde das Sorgerecht für sein älteres Kind durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) entzogen und ein Amtsvormund bestellt. Das Kind kam in eine Dauerpflegestelle. Die Mutter nahm die monatlich vorgesehenen begleiteten Umgänge nur einmal wahr. Dann wurde das zweite Kind in eine Bereitschaftspflegefamilie gebracht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts wurde den Eltern entsprechend der Empfehlung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin auch das Sorgerecht für das zweite Kind entzogen. Die elterliche Sorge wurde sodann auf das Jugendamt als Amtsvormund übertragen. Die Eltern stimmten dem zu. Die Mutter widerrief dann jedoch ihre Zustimmung und erklärte mit ihrer Beschwerde, dass sie mit dem Entzug der elterlichen Sorge doch nicht einverstanden sei.

Daraufhin hob das OLG den Beschluss des AG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Denn das vor dem AG durchgeführte Verfahren litt an einem schweren Verfahrensmangel. Es hatte seine Entscheidung mit Zustimmung aller Beteiligter auf §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch gestützt. Aus dem getroffenen Beschluss hätte daher auch hervorgehen müssen, dass eben diese Voraussetzungen der Normen gerichtlich geprüft wurden. Dies war dem Beschluss aber nicht zu entnehmen. Das Gericht hatte sich zudem keinen unmittelbaren Eindruck von dem betroffenen Kind verschafft. Von der Anhörung eines Kindes kann zwar abgesehen werden - dies muss das Gericht dann jedoch auch begründen. Selbst wenn das Kind noch nicht angehört werden kann, weil es zum Beispiel noch nicht spricht, hätte das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Das AG wird sich daher noch einmal der Sache annehmen müssen.

Hinweis: Der Entzug des Sorgerechts ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte aller Beteiligten. Aus diesem Grund müssen vom entziehenden Gericht auch eine sorgfältige Ermittlung und eine saubere Begründung der daraus resultierenden Entscheidung gefordert werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.01.2025 - 6 UF 239/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Kindliche Gewalterfahrung: Umgangsausschluss kann nach häuslicher Gewalt verlängert werden

Um Menschen durch Gewalterfahrungen nachhaltig zu prägen, muss sich die Gewalt nicht direkt gegen sie wenden. Das zeigt sich oft genug an häuslicher Gewalt, der Kinder beizuwohnen gezwungen sind. Erlebt ein Kind, wie der eine Elternteil gegen den anderen Gewalt ausübt, ist das bei der Entscheidung zum Umgangsrecht stets zu berücksichtigen. Dass ein bereits getroffener Umgangsausschluss in der zweiten Instanz sogar noch verlängert werden kann, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).

Um Menschen durch Gewalterfahrungen nachhaltig zu prägen, muss sich die Gewalt nicht direkt gegen sie wenden. Das zeigt sich oft genug an häuslicher Gewalt, der Kinder beizuwohnen gezwungen sind. Erlebt ein Kind, wie der eine Elternteil gegen den anderen Gewalt ausübt, ist das bei der Entscheidung zum Umgangsrecht stets zu berücksichtigen. Dass ein bereits getroffener Umgangsausschluss in der zweiten Instanz sogar noch verlängert werden kann, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG).

Ein Paar hat gemeinsam einen elfjährigen Sohn. Am 24.03.2023 wurde der Vater wegen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie Beleidigung und versuchter Nötigung zum Nachteil der Mutter, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Dies bedeutete, dass er auf freiem Fuß bleibt. Deshalb verpflichteten sich die Eltern in einem Gewaltschutzeilverfahren am 14.06.2023 wechselseitig zur Einhaltung eines umfassenden Kontakt- und Näherungsverbots. Der Mutter wurde zudem das umfassende Sorgerecht übertragen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, die verworfen wurde. Stattdessen wurde ihm zusätzlich untersagt, bis zum 27.03.2025 mit seinem Sohn in Kontakt zu treten. Daraufhin legte der Vater erneut Beschwerde ein. Er verlangte eine gestufte Umgangsregelung.

Damit scheiterte er jedoch vor dem OLG. Zwar muss das Gericht in Umgangssachen verhältnismäßig entscheiden, also mildere Mittel als den Umgangsausschluss prüfen, wie beispielsweise einen begleiteten Umgang. Hat aber der eine Elternteil Gewalt gegen den anderen ausgeübt, hat das Kind besondere Belastungen zu tragen. Diese sind schon wegen des Art. 31 der "Istanbul-Konvention" (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt v. 11.05.2011) zu berücksichtigen. Erlebt ein Kind Gewalt eines Elternteils gegen den anderen, wirkt dies auf das Kind wie ausgeübte psychische Gewalt. Kinder sind von ihren Elternteilen abhängig und identifizieren sich mit ihnen. Im Fall von Gewalt gegen die Eltern erlebt ein Kind folglich ungeahnte Verlust- und Existenzängste.

Hinweis: Bevor in Fällen vom Kind miterlebter schwerer häuslicher Gewalt Umgang wieder in Betracht kommt - unbegleitet, aber auch begleitet -, muss zum einen das Kind dazu bereit sein, sich wieder auf den Täter einlassen zu können. Zum anderen muss geklärt sein, dass der Täter sich dem Kind adäquat nähern und ihm gegenüber Bedauern über seine Taten vermitteln kann.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.12.2024 - 6 UF 64/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Zugewinnausgleich: Ausschluss von Auskunftsverpflichtung nur bei Positionen, die die Berechnung nicht beeinflussen

Durch notariellen Ehevertrag können Vermögenspositionen im Scheidungsfall von der Zugewinnberechnung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann sich auch auf sogenannte "Surrogate" beziehen, auf Ersatz- oder Äquivalenzanschaffungen, die ausschließlich aus dem Veräußerungserlös der benannten Vermögenspositionen finanziert wurden. Wie konkret sich das auf die Auskunftspflicht auswirkt, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Durch notariellen Ehevertrag können Vermögenspositionen im Scheidungsfall von der Zugewinnberechnung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann sich auch auf sogenannte "Surrogate" beziehen, auf Ersatz- oder Äquivalenzanschaffungen, die ausschließlich aus dem Veräußerungserlös der benannten Vermögenspositionen finanziert wurden. Wie konkret sich das auf die Auskunftspflicht auswirkt, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Durch einen notariellen Ehevertrag vom 27.04.2017 hatte ein Ehepaar, das 2003 geheiratet hatte, vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich hinsichtlich der "jetzigen und künftigen" Gesellschaftsanteile des Ehemanns an einer GmbH und einer UG nicht stattfinden solle. Ebenso wurden sogenannte Surrogate für die vorgenannten Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Auf Verlangen eines Ehegatten sei allerdings ein Verzeichnis der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich aller darauf bezogenen Veränderungen aufzustellen und fortlaufend fortzuführen.

Am 28.08.2021 ging der Frau der Scheidungsantrag zu. Die besagten Gesellschaftsanteile hatte der Mann bereits im Jahr 2019 veräußert, davon Darlehensverbindlichkeiten getilgt und in zwei Eigentumswohnungen sowie in Geldanlagen investiert. Dies erwähnte er aber nicht in der Auskunft zum Endvermögen bzw. zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Die Ehefrau hielt diese Auskunft daher für unvollständig. Ihr Mann hätte auch Auskunft über die Surrogate aus dem Verkauf der Anteile an der GmbH geben müssen. Dieser sah das anders: Er müsse gar keine Auskunft erteilen, da die Ehefrau in der intakten Ehezeit nicht von ihm verlangt habe, das Verzeichnis der ausgenommenen Gegenstände und über deren Surrogate zu führen. Im Nachhinein können sie das nun nicht mehr einfordern.

Diese Argumentation teilte das OLG hingegen nicht. Da ein Antrag auf Ehescheidung vorliegt, sind die Ehegatten berechtigt, wechselseitig Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Berechnung der Vermögensmassen relevant sind, also grundsätzlich auch auf die mittlerweile veräußerten Gesellschaftsanteile des Ehemanns und deren Surrogate.

Hinweis: Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die einzelne Position unzweifelhaft keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns haben kann. Eine derart umfassende Auskunft hat der Ehemann hier über die Gesellschaftsanteile und deren Surrogate allerdings nicht erteilt.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.01.2025 - 16 UF 577/24 e
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Umgangsrecht: Gericht muss Abänderungsbedarf in Kindschaftssachen stets prüfen

Getroffenen Umgangsregelungen zu widersprechen, taugt im Familienrecht oft als "Störfeuer" gegen das Familienleben des aktuell sorgeberechtigten Elternteils. Daher können Gerichte ein Änderungsverfahren auch ohne Prüfung ablehnen, sobald es an begründenden Anhaltspunkten fehlt. Derlei Anhaltspunkte lagen nach Ansicht eines Kindsvaters im folgenden Fall jedoch eindeutig vor, und das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) sah dies genauso.

Getroffenen Umgangsregelungen zu widersprechen, taugt im Familienrecht oft als "Störfeuer" gegen das Familienleben des aktuell sorgeberechtigten Elternteils. Daher können Gerichte ein Änderungsverfahren auch ohne Prüfung ablehnen, sobald es an begründenden Anhaltspunkten fehlt. Derlei Anhaltspunkte lagen nach Ansicht eines Kindsvaters im folgenden Fall jedoch eindeutig vor, und das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) sah dies genauso.

Die Eltern einer 2016 geborenen Tochter leben seit Juni 2019 getrennt. Den Umgang haben die Eltern mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 12.08.2020 (Regelumgang) und mit gerichtlich gebilligtem Teilvergleich vom 18.11.2021 (Ferienumgang) geregelt. Der Vater begehrte Ende 2021 die Einrichtung eines Wechselmodells, am 07.03.2022 einigte man sich aber darauf, dass es bei den bisherigen Regelungen verbleiben soll. Am 26.09.2024 beantragte der Vater aber dann doch die Abänderung der Vereinbarungen. Dies hat das Amtsgericht (AG) ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, des Kindes und des Jugendamts abgelehnt - es wurde kein Abänderungsverfahren eingeleitet. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, und zwar mit Erfolg.

Laut Beschluss des OLG hätte das AG die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsregelungen im Rahmen eines einzuleitenden Hauptsacheverfahrens prüfen müssen. Zwar entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Änderungsverfahren eingeleitet wird, und kann dessen Einleiten mangels Anhaltspunkten für eine Änderung ablehnen. In diesem Fall hatte der Vater aber konkrete Verstöße der Kindsmutter gegen die bisherige Umgangsregelung vorgetragen. Zudem war diese Umgangsregelung auch schon zwei Jahre alt - allein schon deswegen hätte eine nähere Sachprüfung stattfinden müssen. Das Verfahren wurde vom OLG daher nochmal an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis: Möchten Sie die Abänderung einer Umgangsregelung durchsetzen, dann tragen Sie Ihren Änderungsbedarf und Ihre Beweggründe so konkret wie möglich vor. Warum soll die Umgangsregelung geändert werden? Worin liegt der Unterschied zur Interessenlage zum Regelungszeitpunkt? Können Sie das darlegen, ist das Gericht gezwungen, diesen Bedarf auch zu überprüfen.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 23.12.2024 - 2 UF 218/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

"AGG-Hopper": Diskriminierungsklage als Geschäftsmodell vor BAG gescheitert

Manche Kandidaten bewerben sich nicht aus Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, sondern weil sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen wollen. Doch damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der folgenden Entscheidung nun Schluss gemacht.

Manche Kandidaten bewerben sich nicht aus Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, sondern weil sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen wollen. Doch damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der folgenden Entscheidung nun Schluss gemacht.

Ein 30-jähriger Industriekaufmann bewarb sich Anfang 2023 über die Bewerberplattform Indeed auf eine Stelle als "Bürokauffrau/Sekretärin" bei einer Ingenieurgesellschaft in etwa 170 km Entfernung von seinem Wohnort. Er gab an, sieben Jahre Erfahrung als Sekretär und in den Microsoft-Office-Anwendungen zu haben - jedoch ohne konkrete zeitliche Angaben und Nachweise zur Ausbildung und zu eventuellen Vorbeschäftigungen. Zur Zeit der Bewerbung absolvierte er in Vollzeit ein Fernstudium in Wirtschaftsrecht. Nachdem er keine Antwort erhielt und die Stellenanzeige gelöscht worden war, verklagte der Bewerber den Arbeitgeber auf mindestens 6.000 EUR Entschädigung. Er behauptete, als Mann unzulässig benachteiligt worden zu sein, weil sich die Stellenausschreibung ausschließlich an Frauen gerichtet habe. Der Arbeitgeber hielt die Forderung für unberechtigt, weil die Bewerbung missbräuchlich erfolgt sei. Dem Bewerber sei es lediglich um die Entschädigung und nicht um die Stelle gegangen.

Das BAG meinte zwar, der Arbeitgeber habe mit seiner nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung durchaus ein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung von Männern geliefert. Normalerweise hätte er daher beweisen müssen, dass die Nichtberücksichtigung des klagenden Bewerbers nichts mit dessen Geschlecht zu tun hatte, um eine Entschädigungszahlung zu vermeiden. Letzten Endes kam es aber auf eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber nicht an, weil die Bewerbung von vornherein rechtsmissbräuchlich war. Der Bewerber ging daher leer aus. Drei Indizien sprachen laut BAG für einen Rechtsmissbrauch:

  • Der Bewerber hatte zwar geschrieben, dass er sich einen Umzug zum Arbeitsort vorstellen könne. Das hatte er aber auch in einer Vielzahl von anderen Bewerbungen in ganz Deutschland behauptet. Weil der Bewerber zudem nichts dazu sagte, wie er die neue Stelle mit seinem Vollzeitstudium vereinbaren wolle, waren Zweifel an der Bereitschaft berechtigt, die Stelle tatsächlich anzutreten.
  • Art und Inhalt der Bewerbung wiesen keinen Bezug zur Branche oder zum Geschäft des Arbeitgebers auf, gingen nicht auf die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen ein und enthielten Rechtschreibfehler.
  • Es fehlten aussagekräftige Unterlagen wie Zeugnisse und ein chronologischer Lebenslauf. Der Arbeitgeber konnte daher überhaupt nicht beurteilen, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Der Arbeitgeber hatte Urteilsdatenbanken durchforstet und dabei festgestellt, dass der Bewerber sich seit Jahren immer wieder auf nur für Frauen ausgeschriebene Stellen beworben und Entschädigungen eingeklagt hatte. Allein in Berlin waren innerhalb von 15 Monaten elf Verfahren anhängig. Dabei optimierte er seine Bewerbungen im Hinblick auf die Rechtsprechung im Sinne erfolgreicher Entschädigungsklagen, ohne sie jedoch inhaltlich zu verbessern.

Diese systematische Vorgehensweise machte den Rechtsmissbrauch offensichtlich, so dass die Klage des Bewerbers scheiterte.

Hinweis: Das AGG ist ein wichtiger Baustein, um Diskriminierungen zu verhindern, und schafft die Grundlage für ein gerechteres Miteinander. Menschen, die dieses Gesetz ausnutzen möchten, unterfallen aber nicht seinem Schutz.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)

Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Arbeitnehmer trifft volle Darlegungs- und Beweislast als Voraussetzung für Entgeltanspruch

Meist dient der Urlaub der Erholung. Oft aber kann er kränker machen, als man es vor Urlaubsantritt war. Doch Vorsicht vor einer "Urlaubsverlängerung auf Krankenschein". Denn mit der folgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Tunesien hatte selbst der Arbeitnehmer, den man in Sachen "krank aus dem Urlaub zurück" als Wiederholungstäter beschreiben kann, nicht gerechnet.

Meist dient der Urlaub der Erholung. Oft aber kann er kränker machen, als man es vor Urlaubsantritt war. Doch Vorsicht vor einer "Urlaubsverlängerung auf Krankenschein". Denn mit der folgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Tunesien hatte selbst der Arbeitnehmer, den man in Sachen "krank aus dem Urlaub zurück" als Wiederholungstäter beschreiben kann, nicht gerechnet.

Der Lagerarbeiter hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2022 jeweils im Anschluss an einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Tunesien arbeitsunfähig gemeldet. Im Jahr 2022 teilte er seinem Arbeitgeber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit E-Mail vom 07.09.2022 mit - zwei Tage vor dem geplanten Urlaubsende. Er fügte der E-Mail das in französischer Sprache gehaltene Attest eines tunesischen Arztes bei. Demnach litt der Lagerarbeiter unter "schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal". Die Verordnung sagte zudem aus, dass er 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.09.2022 benötige. Während dieser Zeit dürfe der Mann laut Attest auch nicht reisen. Dennoch buchte der Arbeitnehmer einen Tag nach dem Arztbesuch am 08.09.2022 ein Fährticket für den 29.09.2022. An dem Tag trat er dann auch tatsächlich die Rückreise mit dem Pkw an. Der Arbeitgeber verweigerte eine Anerkennung der tunesischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Deshalb lehnte er auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vor dem Arbeitsgericht die volle Bezahlung für den Monat September 2022 - die Sache ging bis vor das BAG.

Das Gericht urteilte, dass grundsätzlich der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hoch sei - auch aus einem Nicht-EU-Ausland. Maßgeblich sei dabei, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet. Genau hier hatte das BAG Zweifel und sah den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an. Es bemängelte, dass das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht keine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hatte. Eine solche führte nun dazu, dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese hielt das BAG vor allem deshalb für angemessen, da sich der Lagerarbeiter auch nach vorherigen Auslandsaufenthalten arbeitsunfähig krankgemeldet hatte. Zudem hatte er seine Rückreise nachweislich bereits einen Tag vor Ablauf des Reiseverbots angetreten, die Rückreise darüber hinaus bereits kurz nach dem Besuch beim Arzt in Tunesien gebucht. Das BAG entschied daher, dass der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz trage. Deshalb erhielt der Arbeitnehmer kein Geld.

Hinweis: Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland vor, sollten stets die Gesamtumstände genau analysiert werden. Der Fall des BAG zeigt, dass Mitarbeiter, die sich immer wieder im Ausland krankschreiben lassen, schon allein deshalb bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leer ausgehen können.


Quelle: BAG, Urt. v. 15.01.2025 - 5 AZR 284/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)